Schlagwort: Verordnung
3. August 2022
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Prof. Ulrich Kelber kritisierte in einer Stellungnahme einen neuen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zur Prävention und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern. Aus seiner Sicht biete die Verordnung keinen wirklichen Schutz für Kinder und ermögliche zugleich die anlasslose und flächendeckende Überwachung der privaten Kommunikation.
Die neue Verordnung
Anlass der neuen Verordnung ist die hohe Anzahl an verschicktem Bildmaterial, das sexuellen Missbrauch von Kindern beinhaltet. Bisher müssen Online-Dienste, nicht melden, wenn ihre Nutzer entsprechendes Bildmaterial verbreiten. Die neue Verordnung soll sie jetzt stattdessen zum Löschen und Melden von einschlägigem Bildmaterial verpflichten. Außerdem sollen künftig die Chats der Online-Dienste besser kontrolliert werden. Die Dienste sollen dafür neue Technologien einsetzen, um den Missbrauch von Kindern aufdecken zu können. Insbesondere könnte es, mit Einführung der neuen Verordnung, dazu kommen, dass die verschlüsselte Kommunikation in Chats aufgehebelt wird.
Scharfe Kritik
In seiner Stellungnahme empfahl der BfDI, dass die Europäische Kommission den Verordnungsentwurf noch einmal überarbeiten solle. Mit der jetzigen Version der Verordnung bestehe ein Risiko für den Schutz der in der EU-Grundrechte Charta garantierten Freiheitsrechte. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und ebenso des Datenschutzrechts wahren. Dabei kritisierte der BfDI ausdrücklich die geplanten Chatkontrollen. Außerdem seien die einzusetzenden Technologien anfällig für Fehler und bieten keine angemessene Bekämpfungsmaßnahme. Stattdessen können diese selbst eine Sicherheitslücke darstellen, wenn beispielswiese Kriminelle sie missbräuchlich nutzen.
In einer gemeinsamen Stellungnahme hatten zuvor der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) bereits die Wichtigkeit des Rechts auf Privatleben und des Datenschutzes hervorgehoben. Zugleich betonten EDSB und EDSA, dass sexueller Missbrauch an Kinder ein schwerwiegendes und abscheuliches Verbrechen sei. Jegliche Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verbrechens müssen allerdings erforderlich und angemessen sein. Die neue Verordnung bringe die Gefahr eines allgemeinen und wahllosen Scannens von Inhalten auf Online-Plattformen mit sich.
Hierzu sagte der BfDI, dass man die anlasslose Massenüberwachung „(…) ansonsten nur aus autoritären Staaten (…)“ kenne.
29. Juni 2022
Am Montag dieser Woche wurde die neue Europol-Verordnung 2022/991 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben. Damit ändern die Europäische Kommission, der Rat und das Europäisches Parlament nach rund sechs Jahren die bisherige Europol-Verordnung 2016/794 ab.
Reaktionen auf die Neuerungen folgten prompt. Der europäische Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski kritisierte in einer offiziellen Erklärung die Änderungen scharf. Insbesondere wies er darauf hin, dass die neue Verordnung das Grundrecht auf Privatsphäre schwäche.
Gesetzliche Änderungen
Mit der neuen Verordnungen erhält Europol mehr Befugnisse hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. ErwG 22 Verordnung 2022/991 sollen die nationalen Ermittlungsbehörden Europol „umfangreiche und komplexe Datensätze“ zur Verfügung stellen, sodass Europol diese analysieren kann. Auf diese Weise soll Europol grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Straftaten in Mitgliedstaaten und außerhalb der Union aufdecken können. Daran kritisiert der Europäische Datenschutzbeauftragte die gleiche Behandlung der Daten von Personen, bei denen keine Verbindung zu kriminellen Aktivitäten bestehen mit Daten von Personen, die eine Verbindung zu kriminellen Tätigkeit haben.
Außerdem regelt die neue Europol-Verordnung, dass der Verwaltungsrat der Strafverfolgungsbehörde einen Grundrechtsbeauftragten bestimmt. Es ist aber fraglich, ob die Person, die dieses Amt künftig ausüben wird, die Befugnisse Europols, die hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen, effektiv kontrollieren kann. Dies ist fraglich, da Europol nicht an die Weisungen des Grundrechtsbeauftragten gebunden ist. Aus Sicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten fehle es demnach an der „(…) wirksame[n] Überwachung der neuen Befugnisse (…)“ der Europol.
Zusätzlich hinterfragte der Europäische Datenschutzbeauftragte kritisch, dass Europol es unterlassen hatte mehrere Petabyte an Datensätzen zu löschen (wir berichteten). Dazu hatte der Europäische Datenschutzbeauftragte die Strafverfolgungsbehörde bereits Anfang diesen Jahres erfolglos aufgefordert. Mit der neuen Verordnungen können die Mitgliedstaaten Europol rückwirkend dazu ermächtigen Datensätze zu verarbeiten, die sie hätten bereits löschen müssen.
Wiewiórowski fordert abschließend in seiner Erklärung, dass Europol spezifische Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorlegen solle. Mit diesen sollen die Auswirkungen von Eingriffen in die Privatsphäre der betroffenen Personen begrenzt werden.
13. Mai 2022
Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch einen Entwurf für eine neue Verordnung veröffentlicht. Die Verordnung soll die Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen im Netz bekämpfen. Der Entwurf trifft jedoch vor allem bei Datenschützern auf große Kritik.
Um was für eine Verordnung handelt es sich?
Die Verordnung soll den steigenden Zahlen an Kindesmissbrauchsdarstellungen und “Grooming”- Attacken (bei dem Kinder im Internet zu Missbrauchszwecken kontaktiert werden) im Internet entgegen wirken. Vor allem im Zuge der COVID-19-Pandemie haben diese deutlich zugenommen. Zwar gibt es einige Dienstanbieter, wie z.B. Google, die auf ihren Plattformen gezielt nach solchen Inhalten suchen und diese bei den Behörden melden. Dies erfolgt aber auf freiwilliger Basis und zu größten Teilen von US-Anbietern. Die EU-Kommission sieht dies als nicht ausreichend an und will EU-weit einen gesetzlichen Rahmen und somit Pflichten zum Aufspüren und Melden von solchen Inhalten schaffen. Warum neue Regelungen notwendig sind, hat sie zudem in einem Q&A begründet.
Was genau sieht die Verordnung vor?
Die Verordnung sieht vor, dass Internetdienstanbieter zunächst analysieren, wie groß das Risiko ist, dass ihr Dienst für solche Missbrauchs-Zwecke genutzt wird. Dann soll der Anbieter dementsprechend notwendige Maßnahmen ergreifen. Sollte dies den zuständigen Behörden nicht ausreichen, können diese die Anbieter dazu verpflichten, ihre Dienste mit Hilfe von Softwares zu durchsuchen. Dabei soll entsprechendes Missbrauchs-Bildmaterial entdeckt und gemeldet werden.
Auch das “Grooming” soll dadurch aufgespürt werden. Dazu sollen die Internetdienstanbieter auch Textnachrichten scannen dürfen. Durch welche Technik genau dies geschehen soll, ist noch unklar.
Sollten sich die Anbieter nicht daran halten, sieht der Verordnungs-Entwurf empfindliche Geldstrafen von bis zu 6 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes vor. Für die Meldungen zuständig soll eine neu einzurichtende EU-Zentralstelle sein, die bei der EU-Polizeibehörde in Den Haag angesiedelt werden soll.
Was genau wird an der Verordnung kritisiert?
Kritiker richten sich selbstverständlich nicht gegen die Zielsetzung der Verordnung, verstärkt gegen Kindesmissbrauchsdarstellungen im Internet vorzugehen. Die Verordnung wird jedoch als unverhältnismäßig kritisiert und bereits jetzt als “Chatkontrolle” betitelt. Kritiker befürchten, dass es durch diese Verordnung zur anlasslosen Massenüberwachung kommt und die Sicherheit der Nutzer nicht mehr gewährleistet werden kann. Privatsphäre und vertrauliche Kommunikation würden unmöglich gemacht. Von der Verordnung betroffen wären auch Dienste wie WhatsApp und Signal, die ihren Nutzern eine verschlüsselte Kommunikation anbieten.
Problematisch sei vor allem, dass durch das grundsätzliche Ermöglichen von Durchsuchungen der Dienste leicht Missbrauch stattfinden könne. Sollten solche Systeme gehackt oder anderweitig missbraucht werden, könne theoretisch jeglicher Inhalt gefunden werden. Auch Inhalte wie z.B. die Kommunikation von Journalisten, Whistleblowern, Ärztinnen und anwaltliche Kommunikation wären davon betroffen.
Weiterhin wird kritisiert, dass die Verbreitung von Kindesmissbrauchsdarstellungen häufig auf einschlägigen Foren stattfinde und die Verordnung dementsprechend nicht zielführend sei.
Wie geht es weiter?
Die EU-Kommission wies die Kritik zurück und verwies darauf, dass die Internetdienstanbieter in der Verordnung angehalten werden, Methoden anzuwenden, die einen möglichst geringen Eingriff in die Privatsphäre der Nutzer darstellen. Als nächstes müssen das EU-Parlament und der Ministerrat über den Verordnungs-Entwurf beraten und die Verordnung dann gemeinsam erlassen. Hierbei kann es durchaus noch zu inhaltlichen Änderungen kommen, ob die Verordnung in ihrer jetzigen Form verabschiedet wird, dürfte also abzuwarten sein. Wenn sie verabschiedet wird, gilt sie als EU-Verordnung in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar.
19. Februar 2020
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte im Januar 2020 einen Entwurf für eine “Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung” (DiGAV) vorgelegt. Durch diese Verordnung soll für gesetzlich Versicherte nicht nur ein Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen begründet, sondern auch Anforderungen an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Nachweis positiver Versorgungseffekte sowie Datenschutz und Datensicherheit dieser digitalen Gesundheitsanwendungen gestellt werden – so das BMG. Digitale Gesundheitsanwendungen sind dabei laut DVG (Digitale-Versorgung-Gesetz) solche Medizinprodukte, deren Hauptfunktionen wesentlich auf digitalen Technologien beruhen.
Verschiedene Verbände haben nun zu der geplanten Verordnung Stellung genommen und sich dabei auch zu den Fragen Datenschutz und Datensicherheit geäußert.
Der AOK-Bundesverband kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) keine eigene Prüfung vornehmen solle, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen durch die Hersteller der Produkte tatsächlich eingehalten werden. Verließe sich das BfArM lediglich auf die Angaben der Hersteller, verkämen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu einem “zahnlosen Tiger”. Zudem sei eine Verschärfung des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich: Hersteller und Anbieter müssten beispielsweise nicht zwingend Kenntnis von der Identität des Nutzers haben.
Die fehlende Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes durch das BfArM wird auch seitens des Deutschen Caritasverbandes kritisiert. Zudem wird bemängelt, dass Datenschutzverstöße keine Sanktionen nach sich ziehen würden.
Ähnliche Kritik äußert auch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. (DGPs). Neben fachspezifischen Anmerkungen weist die DGPs darauf hin, dass die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf den internationalen Austausch von Nutzerdaten sowie hinsichtlich der wissenschaftlich fundierten Weiterentwicklungsmöglichkeiten der digitalen Gesundheitsanwendungen verschärft werden müssten.
Als zu streng betrachtet die geplanten datenschutzrechtlichen Anforderungen hingegen der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV). Dieser kritisiert vor allem, dass die Verarbeitung von Patientendaten nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung möglich sei. Auch sollten die Patientendaten zu weiteren als den im Entwurf genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, etwa zur Weiterentwicklung der Gesundheitsanwendungen, aber auch um den Patienten weitere relevante Versorgungsangebote anbieten zu können.
Es bleibt abzuwarten, welche der beteiligten Interessenvertretungen sich mit ihren Anliegen schließlich durchsetzen wird, oder ob überhaupt noch Änderungen an dem Referentenentwurf vorgenommen werden. Eine Fachanhörung im Ministerium war für den heutigen Mittwoch (19.02.2020) geplant.