Schlagwort: Unerlaubte Telefonwerbung
14. Juli 2022
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte letzte Woche Auslegungshinweise bezüglich der nach § 7 a UWG bestehenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen in die Telefonwerbung.
§ 7 a Abs. 1 UWG regelt, dass die Werbung per Telefon nur erlaubt ist, wenn die betroffene Person vorher in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss der Werbende dokumentieren und die Dokumentation gem. § 7 a Abs. 2 S.1 UWG fünf Jahre lang aufbewahren.
Adressat der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Zunächst geht die BNetzA darauf ein, an wen sich die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht richtet. Vom Tatbestand des § 7 a UWG sind alle werbenden Unternehmen umfasst. Die BNetzA stellt klar, dass darunter Unternehmen und Personen fallen, „(…) die Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ausführen (…)“, d.h. Callcenter, sowie Unternehmen, die Callcenter mit diesen Werbeanrufen beauftragen. Beauftragt ein Unternehmen also einen externen Dienstleister mit Werbeanrufen, dann sind beide Akteure für die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht verantwortlich.
Die Dokumentationspflicht
Die BNetzA äußerte sich ferner zum Umfang der Dokumentationspflicht. Der Werbende müsse für eine wirksame Einwilligung nachweisen können, wer an der Einwilligung beteiligt war, wann und wie sie abgegeben wurde und welche Reichweite sie habe. Grundsätzlich könne der Werbende die Form der Einwilligung frei wählen. Das Gesetzt sehe keine bestimmte Form vor. Die gewählte Form habe aber Auswirkungen auf die Dokumentation der Einwilligung.
Für eine per E-Mail, SMS oder per Anklicken eines entsprechenden Feldes eingeholte Einwilligung wies die BNetzA auf die Anfälligkeit für eine Manipulation hin. Es müsse sichergestellt werden, dass die beworbenen Personen keine falschen Angaben zu personenbezogenen Daten tätigen. Diese Gefahr bestünde insbesondere, wenn der Werbende einen Verbraucher per E-Mail kontaktiere und dieser falsche Angaben zu seiner Telefonnummer mache. Um dem vorzubeugen, müsse der Werbende einen geeigneten Verifizierungsmechanismus ergreifen.
Für die fernmündlich erteilte Einwilligung könne der Werbende das entsprechende Gespräch aufzeichnen. Hinsichtlich einer schriftlich erteilten Einwilligung müsse der Werbende beachten, dass sich diese nicht innerhalb eines sonstigen Vertragstextes „verstecke“.
Die Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht beginne erstmalig, laut BNetzA mit Erteilung der Einwilligung. Anschließend beginne mit jeder Verwendung der Einwilligung die fünfjährige Aufbwahrungsfrist von neuem zu laufen. Eine Verwendung liege vor, wenn auf Grundlage der Einwilligung die beworbene Person kontaktiert werde und ein Werbegespräch erfolge.
Außerdem konkretisierte die BNetzA die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht dahingehend, dass sie im Lichte der Rechenschaftsplicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu betrachten seien. Jegliche Zweifel an der Abgabe einer Einwilligung gehen demnach zu Lasten des Werbenden.
19. März 2021
Personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, dürfen von Unternehmen nicht für andere Werbezwecke genutzt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis durch Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 2 A 355/19) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 29.10.2019 (Az. 1 K 732/19). Durch die Angabe einer Telefonnummer in einer E-Mail, willigt der Verbraucher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Nutzen Unternehmen die Telefonnummer für Werbeanrufe, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO.
Hintergrund der Entscheidung:
Die Klägerin, ein Unternehmen, ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrieb sie auch telefonische Werbetelefonate. Zwei Betroffene, die ebenfalls zu Werbezwecken von der Klägerin kontaktiert worden waren, beschwerten sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Beklagten) darüber und gaben an, niemals eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt zu haben. Die Datenschutzbehörde erließ nach Anhördung der Klägerin daraufhin eine Anordnung, in der sie die Klägerin zur Einstellung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO sowie zur Löschung der Daten der betroffenen Personen nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufforderte. Zur Begründung führte sie an, vorliegend seien Name, Adresse und Telefonnummer der Betroffenen als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und letztere zu Zwecken des telefonischen Direktmarketings ohne Einwilligung der Betroffenen durch das Unternehmen verwendet worden.
Dagegen erhob das Unternehmen Klage und gab an, eine wirksame Einwilligung sei durch ein vollständig durchlaufendes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden.
Double-Opt-In
Bei diesem Verfahren erklärt der Nutzer in einem ersten Schritt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Verteilerliste durch die einmalige Eingabe seiner E-Mail-Adresse (sog. Single/Einfaches-Opt-In). In einem zweiten Schritt erhält er eine sich anschließende Bestätigungs-E-Mail mit der Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung wird die Registrierung wirksam und das Double-Opt-In abgeschlossen.
Im konkreten Fall hätten die Betroffenen sich für ein Gewinnspiel eingetragen, woraufhin sie eine Bestätigungs-E-Mail erhielten, die diese auch bestätigten, so die Klägerin. Zum Beweis dafür wies sie eine entsprechende Online-Registrierung aus, in der eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermekt waren.
Die Betroffenen verneinten die Eintragung in einen solchen Verteiler und eine entsprechende Bestätigung.
Die Entscheidung der Gerichte
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens ab, mit der Begründung, dass über das Double-Opt-In-Verfahren nur eine Einwilligung per E-Mail-Werbung generierbar sei, nicht aber auch für Telefonwerbung. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail sei nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllte die Klägerin nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese konkreten Nachweise konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen. Auch ein Rückgriff auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bezeichnete “berechtigte Interesse”, sei der Klägerin, so das OVG, verwehrt. Dies begründete es damit, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden müssen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber dem Verbraucher, ohne dessen vorherige ausdrückliche Enwilligung. Eine Berücksichtigung etwaiger “berechtigter Interessen” des Werbenden sei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aber nicht vorgesehen.
Fazit
Unternehmen dürfen Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen. Bei einem Verstoß gegen das UWG und der DSGVO drohen hohe Bußgelder.
3. Februar 2021
Das Call-Center “Cell it!” hatte im Auftrag des Mobilfunkanbieters Mobilcom-Debitel Abonnements für Hörbücher, Versicherungen, Sicherheitssoftwares und Zeitschriften verkauft und zuvor unerlaubt Telefonwerbung für diese Produkte betrieben. Die Betroffenen erhielten dabei im Nachgang des Telefonats Zusatzdienstleistungen in Rechnung gestellt, die sie nicht bestellt hatten. Auch für den Pay-TV Anbieter Sky Deutschland hatte “Cell it!” versucht, telefonisch Neukunden zu akquirieren, obwohl die Betroffenen zuvor keine Werbeeinwilligung abgegeben oder diese sogar ausdrücklich widerrufen hatten. “Cell it!” hatte dafür Adresskontingente bei Adresshändlern eingekauft.
“Cell it!” verstößt demnach mehrfach gegen Art. 6 DSGVO sowie gegen § 7 Abs. 2 und 3 UWG. Auch wenn Direktwerbung von dem in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO genannten berechtigen Interesse gedeckt sein kann, wird dies durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingegrenzt. So liegt eine unzumutbare Belästigung gegenüber Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, wenn Werbung durch einen Telefonanruf ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erfolgt. Aufgrund dessen verhängte die Bundesnetzagentur gegen “Cell it!” GmbH&Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 145.000 Euro.
Auch gegen die beiden beteiligten Unternehmen Mobilcom-Debitel und Sky Deutschland verhängte die Bundesnetzagentur Bußgelder. “Wir ahnden unerlaubte Telefonwerbung und gehen konsequent gegen alle beteiligten Unternehmen vor“, so Jochen Hamann, Präsident der Bundesnetzagentur.
9. August 2017
Nachdem sich bei der Bundesnetzagentur rund 2.500 Verbraucher über Werbeanrufe der Energy2day GmbH über rechtswidrige Werbeanrufe für Energielieferverträge beschwert hatten, verhängte die Behörde in der vergangenen Woche ein Bußgeld in Höhe von 300.00 Euro gegenüber dem Unternehmen. Dies ist das nach Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) höchstmögliche Bußgeld.
Energy2day hatte sich in den Anrufen als örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet, es würde mit diesem zusammenarbeiten. Ziel war es, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen. Das Unternehmen hatte dazu in der Vergangenheit eine komplexe Vertriebsstruktur aufgebaut und mit einer Vielzahl an Untervertriebspartnern u.a. auch im Ausland zusammengearbeitet, die als Subunternehmer derartige Anrufe getätigt haben.
Inwiefern Energy2day ihrer Aussage nachkommt, kein Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern mehr betreiben zu wollen, wird die Bundesnetzagentur beobachten.
19. Juli 2017
Wie die Rheinische Post heute mitteilt, ist die Zahl der Beschwerden von Verbrauchern, die im 1. Halbjahr 2017 bei der Bundesnetzagentur wegen unerlaubter Telefonanrufe eingingen, rasant gestiegen. Seit Januar beklagten sich in nur 6 Monaten bereits über 26000 Menschen, die sich durch solche Anrufe belästigt fühlten, und damit bereits fast so viel wie im gesamten vergangenen Jahr (rund 29000).
Dabei ist das Anrufen zu Werbezwecken, ohne dass der Betroffene zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, unzulässig, wir berichteten.
Wie Sie sich wirksam gegen unerwünschte Werbung im Allgemeinen und unerwünschte Werbeanrufe im Besonderen zur Wehr setzen können, erklärt ein aktuelles Merkblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg “Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können”, Stand Mai 2017).
Dieses Merkblatt geht sowohl auf Telefonwerbung sowie auf Online-Werbung wie E-Mail, Telefax, SMS, MMS, als auch auf die Offline-Werbung wie Briefpost ein und informiert auch über mögliche Gegenmaßnahmen.
22. Juli 2011
Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung veröffentlicht, der darauf abzielt, Verbraucher nicht nur mit Hilfe des Wettbewerbsrechts, sondern auch mit Hilfe vertraglicher Instrumentarien verbessert gegen unerlaubte Telefonwerbung zu schützen. Es soll Unternehmen erschwert werden, Verbraucher mittels telefonischer Werbeansprache zu Vertragsschlüssen zu bewegen, indem eine formbedürftige Bestätigung eines jeden telefonischen Vertragsabschlusses gefordert wird. Des weiteren soll die ungebetene Werbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen mit einer Ordnungsstrafe belegt werden, damit unseriöse Telefonmarketing wirksam unterbunden werden kann.
Der Bundesrat begründet seine Initiative mit der Feststellung, dass sich das im Jahr 2009 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung als nicht hinreichend effektiv erwiesen habe. Die Zahl an Beschwerden über belästigende Telefonwerbung, die durch Statistiken der Verbraucherzentralen und der Bundesnetzagentur belegt werde, sei nicht reduziert worden und ein signifikanter Rückgang unerlaubter Anrufe bisher jedenfalls nicht feststellbar. (sa)