Schlagwort: Art. 6 DSGVO

Verwaltungsgericht Ansbach: Fotos von „Falschparkern“ erlaubt

9. November 2022

Wer Fotos von sog. Falschparkern zum Zwecke der Übermittlung an die Polizei anfertigt, verstößt laut dem Verwaltungsgericht Ansbach (VG) in der Regel nicht gegen Datenschutzrecht.

Hintergrund

Die beiden Kläger fotografierten ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge, um diese Fotos mitsamt Anzeige an die zuständige Polizei zu übersenden. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) verwarnte daraufhin die beiden Männer. Das Landesamt rügte, dass mit den Fotos oft auch nicht erforderliche, über den Parkvorgang hinausgehende Daten erhoben würden. So würden auch bspw. andere Fahrzeuge oder Menschen abgelichtet werden. Insgesamt hätten die beiden Kläger daher kein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) an dieser Datenverarbeitung.

Dagegen erwiderten die Kläger, dass für die Verfolgung des Parkverstoßes eine möglichst genaue Dokumentation der Ordnungswidrigkeit erforderlich sei.

Der Tenor

Die 14. Kammer des VG Ansbach gab den zwei Klagen gegen die Verwarnungen des BayLDA statt. Das Gericht urteilte, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung handelte. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor. Gegen die beiden Entscheidungen kann der Antrag zur Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

EuGH zur Auslegung von Art. 6 und 9 der DSGVO

10. August 2022

In seinem Urteil (EuGH, Urteil v. 01.08.2022 – EuGH AZ: C-184/20) hatte sich der Europäische Gerichtshof mit zwei Vorlagefragen bezüglich der Auslegung der DSGVO zu befassen.

Ausgangsrechtsstreit

Am 07. Februar 2018 entschied die Oberste Ethikkommission, dass ein Leiter einer Einrichtung litauischen Rechts aus dem Bereich des Umweltschutzes, die öffentliche Mittel erhält, gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 des litauischen Gesetzes über den Interessenausgleich verstoßen habe, indem er keine Erklärung über private Interessen vorgelegt habe. Gegen diese Entscheidung erhob dieser Leiter beim litauischen Gericht Anfechtungsklage. Er war der Ansicht, ihn treffe keine Pflicht zur Erklärung privater Interessen. Jedenfalls verletze die Veröffentlichung dieser Erklärung sowohl sein eigenes Recht auf Achtung seines Privatlebens als auch das der anderen Personen, die er in seiner Erklärung angeben müsste. Das litauische Regionalverwaltungsgericht Vilnius hat sodann beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  • Ist die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO festgelegte Bedingung im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 3 der DSGVO festgelegten Anforderungen und ferner im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung der in Erklärungen über private Interessen enthaltenen Daten und deren Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen verlangen darf, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird?
  • Ist das in Art. 9 Abs. 1 der DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 2 der DSGVO festgelegten Bedingungen, einschließlich der in Buchst. g genannten Bedingung, auch in Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Daten in Erklärungen über private Interessen verlangen darf, durch die personenbezogene Daten offenbart werden können, einschließlich solcher Daten, die Rückschlüsse auf politische Ansichten, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle Orientierung oder andere persönliche Informationen zulassen, und auch nicht ihre Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, wodurch allen Personen mit Zugang zum Internet Zugang zu diesen Daten gewährt wird?

Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO

In dem vorgelegten Fall diente die Datenverarbeitung durch Veröffentlichung der Inhalte einer Erklärung über private Interessen auf der Website der Ethikkommission der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus Art. 10 des litauischen Gesetzes über den Interessenausgleich. Somit fällt die Datenverarbeitung unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO. Dieser Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich muss als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung dann ebenfalls den Anforderungen aus Art. 52 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 3 der DSGVO genügen.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung hatte der EuGH zum Schluss die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Art. 7 und 8 der Charta gegen die Bedeutung der Ziele des Gesetzes über den Interessenausgleich, nämlich die Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, abzuwägen. Hierbei seien die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen, sodass das Ergebnis der Abwägung nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ausfallen würde. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten aus einer Erklärung über private Interessen je nach Bedeutung der Aufgaben der erklärungspflichtigen Person variieren kann. Eine Online-Veröffentlichung von Daten, die geeignet sind, Informationen über bestimmte sensible Aspekte des Privatlebens der betroffenen Personen und ihm nahestehende Personen, wie z.B. ihre sexuelle Orientierung, zu offenbaren, sei als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten anzusehen. Aber auch die Korruptionsbekämpfung sei in der Union von großer Bedeutung.

Zur Abwägung führte der EuGH aus: “Im Vergleich zu einer Erklärungspflicht in Verbindung mit einer von der Obersten Ethikkommission ausgeübten Inhaltskontrolle, deren Wirksamkeit der betreffende Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, indem er diese Behörde mit den dafür erforderlichen Mitteln ausstattet, stellt eine solche Veröffentlichung einen erheblich schwereren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert werden könnte, die sich hinsichtlich der Verhütung von Interessenkonflikten und der Bekämpfung von Korruption aus der Veröffentlichung aller dieser Daten ergeben könnten.” (EuGH, Urt. v. 1.8.22, AZ: C-184/20, Rn. 112).

Zu Art. 9 Abs. 1 der DSGVO

Der EuGH wurde des Weiteren vor die Frage gestellt, ob auch Daten, aus denen mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf die sexuelle Orientierung einer Person geschlossen werden kann, ebenfalls unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO fallen, obwohl die verarbeiteten Daten ihrer Natur nach nicht direkt sensible Daten darstellen. Der EuGH führt dazu aus, dass eine Auslegung des Wortlauts des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (“zu”, “über”) dahingehend, dass eine direktere Verbindung zwischen der Verarbeitung und den betreffenden Daten bestehen muss und nicht bereits ein indirektes Schließen auf sensible Informationen ausreicht, nicht im Einklang mit einer kontextbezogenen Analyse der Vorschriften stehen würde. Insbesondere der Normzweck der Gewährleistung eines erhöhten Schutzes vor Datenverarbeitungen, die aufgrund besonderer Sensibilität einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Charta darstellen können, spreche für eine weite Auslegung der Begriffe des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Die Entscheidung zeigt, dass sich der EuGH für den Datenschutz ausspricht und dieser auch im Rahmen wichtiger Themen wie Korruption im öffentlichen Sektor noch großen Einfluss hat und im Einzelfall überwiegen kann. Auch zeigt die weite Auslegung des Begriffs der sensiblen Daten, dass diese auch vorliegen, obwohl es auf den ersten Blick nicht danach aussieht.

OVG Saarlouis: Daten aus E-Mail-Angaben dürfen Unternehmen nicht für Telefonwerbung verwenden

19. März 2021

Personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, dürfen von Unternehmen nicht für andere Werbezwecke genutzt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis durch Beschluss vom 16.02.2021 (Az. 2 A 355/19) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 29.10.2019 (Az. 1 K 732/19). Durch die Angabe einer Telefonnummer in einer E-Mail, willigt der Verbraucher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Nutzen Unternehmen die Telefonnummer für Werbeanrufe, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO.

Hintergrund der Entscheidung:

Die Klägerin, ein Unternehmen, ist im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit betrieb sie auch telefonische Werbetelefonate. Zwei Betroffene, die ebenfalls zu Werbezwecken von der Klägerin kontaktiert worden waren, beschwerten sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Beklagten) darüber und gaben an, niemals eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt zu haben. Die Datenschutzbehörde erließ nach Anhördung der Klägerin daraufhin eine Anordnung, in der sie die Klägerin zur Einstellung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbezwecke nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO sowie zur Löschung der Daten der betroffenen Personen nach Art. 58 Abs. 2 lit. g DSGVO aufforderte. Zur Begründung führte sie an, vorliegend seien Name, Adresse und Telefonnummer der Betroffenen als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erhoben und letztere zu Zwecken des telefonischen Direktmarketings ohne Einwilligung der Betroffenen durch das Unternehmen verwendet worden.

Dagegen erhob das Unternehmen Klage und gab an, eine wirksame Einwilligung sei durch ein vollständig durchlaufendes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden.

Double-Opt-In

Bei diesem Verfahren erklärt der Nutzer in einem ersten Schritt seine Zustimmung zur Aufnahme in eine Verteilerliste durch die einmalige Eingabe seiner E-Mail-Adresse (sog. Single/Einfaches-Opt-In). In einem zweiten Schritt erhält er eine sich anschließende Bestätigungs-E-Mail mit der Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung wird die Registrierung wirksam und das Double-Opt-In abgeschlossen.

Im konkreten Fall hätten die Betroffenen sich für ein Gewinnspiel eingetragen, woraufhin sie eine Bestätigungs-E-Mail erhielten, die diese auch bestätigten, so die Klägerin. Zum Beweis dafür wies sie eine entsprechende Online-Registrierung aus, in der eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermekt waren.

Die Betroffenen verneinten die Eintragung in einen solchen Verteiler und eine entsprechende Bestätigung.

Die Entscheidung der Gerichte

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens ab, mit der Begründung, dass über das Double-Opt-In-Verfahren nur eine Einwilligung per E-Mail-Werbung generierbar sei, nicht aber auch für Telefonwerbung. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail sei nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllte die Klägerin nicht. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Diese konkreten Nachweise konnte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen. Auch ein Rückgriff auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bezeichnete “berechtigte Interesse”, sei der Klägerin, so das OVG, verwehrt. Dies begründete es damit, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden müssen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber dem Verbraucher, ohne dessen vorherige ausdrückliche Enwilligung. Eine Berücksichtigung etwaiger “berechtigter Interessen” des Werbenden sei in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aber nicht vorgesehen.

Fazit

Unternehmen dürfen Telefonnummern, die sie durch das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen. Bei einem Verstoß gegen das UWG und der DSGVO drohen hohe Bußgelder.