Schlagwort: Privacy by Design

OLG Hamm verweigert Schadensersatz aufgrund unzureichender Konkretisierung des Schadens

2. Oktober 2023

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Nutzerin trotz eines Datenschutzverstoßes von Facebook nach dem Diebstahl ihrer Daten Schadensersatz verweigert. Die Begründung des Gerichts lautet, dass die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend konkretisiert habe. In diesem Artikel werden die Hintergründe des Falls und die rechtliche Argumentation des Gerichts näher erläutert.

Der Fall und die Hintergründe

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, betrifft das bekannte Datenleck bei Facebook, bei dem Daten von etwa 500 Millionen Nutzern gestohlen wurden. Im April 2021 tauchten diese gestohlenen Daten, darunter Namen und Telefonnummern, im Darknet auf. Dies führte zu zahlreichen Klagen auf Schadensersatz gegen den Facebook-Mutterkonzern “Meta”.

Die gestohlenen Daten wurden von sogenannten “Scrapern” über einen längeren Zeitraum gesammelt, indem sie die Suchfunktion “Freunde suchen” nutzten. Selbst wenn Nutzer die Anzeige ihrer Telefonnummer bei Facebook deaktiviert hatten, war es den “Scrapern” möglich, Nutzer anhand ihrer Telefonnummer zu identifizieren. Obwohl Facebook Anpassungen an dieser Funktion vornahm, konnten die “Scrapern” weiterhin Daten abrufen. Erst im Oktober 2018 deaktivierte Facebook die Funktion.

Die Klage der betroffenen Nutzerin

Die Klage, die vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, wurde von einer Nutzerin eingereicht, deren Daten von den “Scrapern” gestohlen wurden und im Darknet veröffentlicht wurden. Die Nutzerin warf der Betreiberin der Facebook-Plattform “Meta” einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften vor und forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für immaterielle Schäden.

Die Datenschutzverstöße von Meta

Das OLG Hamm erkannte an, dass Meta als das für die Datenverarbeitung verantwortliche Unternehmen gegen verschiedene Bestimmungen der DSGVO verstoßen hatte. Unter anderem konnte Meta nicht nachweisen, dass die Weitergabe der Mobilfunktelefonnummer der Klägerin im Rahmen der Such- oder Kontaktimportfunktion datenschutzrechtlich gerechtfertigt war. Die Verarbeitung der Mobilfunknummer war nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich und verstieß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit.

Das OLG argumentierte auch, dass für die Verarbeitung der Mobilfunknummer eine Einwilligung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs.1 und Art. 7 DSGVO erforderlich war. Obwohl die Klägerin formal eine Einwilligung erteilt hatte, wurde diese Einwilligung als unwirksam angesehen. Facebook hatte ein “Opt-Out-Verfahren” verwendet, bei dem die Klägerin die Einwilligung aktiv hätte ablehnen müssen. Dies wurde als unzulässig betrachtet, insbesondere da die Informationen von Facebook über die Such- und Kontaktimportfunktion als unzureichend und entgegen Art. 5 Abs. 1a DSGVO intransparent angesehen wurden.

Pflichtverletzung von Meta

Darüber hinaus stellte das OLG fest, dass Meta trotz Kenntnis von den “Scrapern” keine angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Datenabgriffe ergriffen hatte. Dies stellte eine Pflichtverletzung dar, da Meta gemäß Art. 32 DSGVO verpflichtet war, die Sicherheit der Datenverarbeitung entsprechend dem Stand der Technik zu gewährleisten.

Die rechtliche Grundlage für Schadensersatz

Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Dies umfasst ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden. Allerdings trägt der Anspruchsteller die Darlegungslast für entstandene Schäden und muss auch immaterielle Schäden hinreichend konkretisieren.

Ablehnung der Klage

Das OLG Hamm entschied, dass die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt hatte, welche individuellen persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen durch das “Scraping” in ihrem Fall verursacht wurden. Das allgemeine Gefühl eines Kontrollverlusts, Hilflosigkeit oder Beobachtetwerdens nach der Veröffentlichung ihrer Daten im Darknet wurde als nicht ausreichend angesehen, um eine Entschädigungspflicht auszulösen. Selbst ein allgemeines Angstgefühl und Erschrockenheit reichten nicht aus, insbesondere da der Datenmissbrauch nicht als so schwerwiegend betrachtet wurde, dass er einen immateriellen Schaden ohne weiteres nach sich zieht.

Fazit

Insgesamt wurde die Klage auf Schadensersatz aufgrund mangelnder Konkretisierung des immateriellen Schadens abgewiesen. Trotz festgestellter Datenschutzverstöße seitens Meta konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie individuell und konkret durch den Vorfall geschädigt wurde. Dieser Fall betont die Bedeutung der klaren und konkreten Darlegung von Schäden bei Datenschutzverstößen, insbesondere bei Ansprüchen auf immaterielle Schäden.

Privacy by Design wird im Februar ISO-Standard

24. Januar 2023

Es gibt Neuigkeiten! Vierzehn Jahre nach der Einführung durch den kanadischen Datenschutzbeauftragten ist „Privacy by Design“ (PbD) im Begriff, ein internationaler Datenschutzstandard für den Schutz von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen zu werden.

Doch was versteht man unter PbD? Hinter dem Begriff „Privacy by design“ verbirgt sich nichts Anderes als „Datenschutz durch Technikgestaltung“. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Datenschutz bei Datenverarbeitungsvorgängen am besten eingehalten wird, wenn er bei deren Erarbeitung bereits technisch integriert ist. Das Konzept wurde 2009 vorgestellt und besteht aus einer Reihe von Grundsätzen, die die Berücksichtigung des Datenschutzes im gesamten Datenmanagementprozess einer Organisation fordern. Seitdem wurden sie von der Internationalen Versammlung der Datenschutzbeauftragten und -behörden angenommen und in die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aufgenommen.

Wer ist die ISO?

Die ISO ist ein Netzwerk von 167 nationalen Normungsgremien. Sie legt über 24.000 Normen fest, darunter die ISO 27001 für Informationssicherheits-Managementsysteme, deren Einhaltung Organisationen nach einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsunternehmen wie Deloitte, KPMG und PwC zertifiziert werden kann.

Die Verabschiedung durch die ISO gibt der Operationalisierung des Konzepts „Privacy by Design Leben“, so Ann Cavoukian, die PbD-Erfinderin, „und hilft Organisationen, herauszufinden, wie sie es umsetzen können. Der Standard ist so konzipiert, dass er von einer ganzen Reihe von Unternehmen genutzt werden kann – von Start-ups über multinationale Unternehmen bis hin zu Organisationen jeder Größe. Bei jedem Produkt kann dieser Standard eingesetzt werden, weil er einfach zu übernehmen ist. Wir hoffen, dass der Datenschutz proaktiv in die Gestaltung der Abläufe [einer Organisation] eingebettet wird und die Datenschutzgesetze ergänzt.“

Was kommt auf uns zu?

In seiner ursprünglichen Fassung umfasst PbD sieben Grundsätze, darunter die, dass der Datenschutz die Standardeinstellung einer Organisation sein sollte, dass er in die Gestaltung von IT-Systemen und Geschäftspraktiken eingebettet ist und dass er Teil des gesamten Datenlebenszyklus ist.

Die endgültige ISO-Norm 31700 ist detaillierter und enthält 30 Anforderungen verteilt auf 32 Seiten. Sie enthält allgemeine Anleitungen zur Entwicklung von Funktionen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihre Datenschutzrechte durchzusetzen, zur Zuweisung relevanter Rollen und Befugnisse, zur Bereitstellung von Datenschutzinformationen für Verbraucher, zur Durchführung von Datenschutzrisikobewertungen, zur Festlegung und Dokumentation von Anforderungen an Datenschutzkontrollen, zur Gestaltung von Datenschutzkontrollen, zum Datenmanagement über den gesamten Lebenszyklus und zur Vorbereitung auf und zum Umgang mit Datenschutzverletzungen.

In der vorgeschlagenen Einleitung wird darauf hingewiesen, dass sich PbD auf verschiedene Methoden für die Entwicklung von Produkten, Prozessen, Systemen, Software und Dienstleistungen bezieht. Die vorgeschlagene Bibliographie, die dem Dokument beiliegt, verweist auf andere Normen mit detaillierteren Anforderungen an die Identifizierung personenbezogener Daten, Zugangskontrollen, die Zustimmung der Verbraucher, Corporate Governance und andere Themen.

Zusammen mit der Norm wird ein separates Dokument mögliche Anwendungsfälle skizzieren.

Ausblick

Cavoukian wiederholte das Argument, das sie schon seit Jahren vorbringt: Datenschutz kann ein Wettbewerbsvorteil für Unternehmen sein, die ihn annehmen. „Wir müssen uns von dem veralteten Entweder-Oder-Modell von Datenschutz und Geschäft verabschieden“, so ihr Standpunkt. „Das kann eine Win-Win-Situation sein. Es geht um Datenschutz und Geschäftsinteressen. You can do both.“

ISO 31700 wird allerdings zunächst kein Konformitätsstandard sein.

Neues zum Thema Autonomes Fahren

25. August 2017

Am 23.08.2018 hat Bundesminister Alexander Dobrindt im Kabinett den Bericht der Ethik-Kommission zum automatisierten Fahren vorgestellt. Der Bericht umfasst im Kern Leitlinien für die Programmierung automatisierter Fahrsysteme. Beschlossen wurde daraufhin, dass ein Maßnahmenplan zur Umsetzung der Ergebnisse des Berichts erstellt werden soll.

Dobrindt:

„Die Interaktion von Mensch und Maschine wirft in der Zeit der Digitalisierung und der selbstlernenden Systeme neue ethische Fragen auf. Das automatisierte und vernetzte Fahren ist die aktuelle Innovation, bei der diese Interaktion in voller Breite Anwendung findet. Die Ethik-Kommission im BMVI hat dafür absolute Pionierarbeit geleistet und die weltweit ersten Leitlinien für automatisiertes Fahren entwickelt. Diese Leitlinien setzen wir jetzt um – und bleiben damit international Vorreiter für die Mobilität 4.0.“

Kernpunkte sind:

  • Das automatisierte und vernetzte Fahren ist ethisch geboten, wenn die Systeme weniger Unfälle verursachen als menschliche Fahrer (positive Risikobilanz).‎
  • Sachschaden geht vor Personenschaden: In Gefahrensituationen hat der Schutz menschlichen Lebens immer höchste Priorität.
  • Bei unausweichlichen Unfallsituationen ist jede Qualifizierung von Menschen nach persönlichen Merkmalen (Alter, Geschlecht, körperliche oder geistige Konstitution) unzulässig.
  • In jeder Fahrsituation muss klar geregelt und erkennbar sein, wer für die Fahraufgabe zuständig ist: Der Mensch oder der Computer.
  • Wer fährt, muss dokumentiert und gespeichert werden (u.a. zur Klärung möglicher Haftungsfragen).
  • Der Fahrer muss grundsätzlich selbst über Weitergabe und Verwendung seiner Fahrzeugdaten entscheiden können (Datensouveränität).

Aus dem Bericht ist des Weiteren zu entnehmen, dass viele technische und personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, um ein autonomes Fahren überhaupt erst zu ermöglichen. Dabei treten nicht nur Mensch und Maschine in Kontakt, sondern eben auch technische Einrichtungen untereinander. Systeme innerhalb des Fahrzeugs werden mit neuen Systemen außerhalb des Fahrzeugs miteinander kommunizieren müssen. Um eine völlige Totalüberwachung aller Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und um einen gewissen autonomen Handlungsspielraum im Straßenverkehr beizubehalten, ist es wichtig, dass Systeme datenschutzfreundlich gestaltet werden. Der Ausgleich zwischen Datensammlung und informationeller Selbstbestimmung wird in den nächsten Jahren eine noch wichtigere Rolle spielen als es bereits jetzt schon der Fall ist.

In diesem Zusammenhang stellt der Bericht beispielsweise klar: „Entsprechend dem datenschutzrechtlichen Grundsatz Privacy by Default sollten die Fahrzeuge zudem bereits bei Auslieferung datenschutzfreundliche Voreinstellungen besitzen, welche Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von nicht-fahrzeugsteuerungserheblichen Daten, sofern diese nicht absolut sicherheitsrelevant sind, unterbinden, bevor diese nicht durch den Fahrer aktiv freigegeben werden (…)“

 

Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 2)

14. Juli 2017

Der Konzeption von Art. 25 DSGVO liegt der Gedanke zugrunde, dass durch datenschutzfreundliche Technikgestaltung („Privacy by Design“) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen („Privacy by Default“) dem Datenschutz schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Rechnung getragen werden soll. Die unrechtmäßige Verarbeitung oder ein Missbrauch von Daten soll damit möglichst schon präventiv verhindert werden. In Art. 25 Abs. 1 DSGVO werden dabei Grundsätze für das Privacy by Design und in Art. 25 Abs. 2 DSGVO die entsprechenden Grundsätze für das Privacy by Default normiert. In erster Linie richtet sich die Norm an die Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und nicht unmittelbar an die Hersteller von Produkten, Diensten und Anwendungen. Mittelbar soll sich aus Art. 25 Abs. 1 DSGVO jedoch auch für Hersteller und Entwickler eine datenschutzrechtliche Vorfeldwirkung ergeben und diese dazu ermutigt werden, datenschutzfreundliche Produkte, Systeme und Dienste anzubieten.

Privacy by Design (Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Privacy by Design wird dabei von der Erkenntnis geleitet, dass sich im digitalen Zeitalter die rechtlichen Vorgaben des Datenschutzrechts dann am besten umsetzen und wahren lassen, wenn sie bereits in den neuen technischen Entwicklungen berücksichtigt und in sie integriert werden. Die Befolgung des Datenschutzes soll zur festen Komponente bei der Entwicklung neuer Technologien und Systeme werden. Im Idealfall führt datenschutzfreundliche Technikgestaltung präventiv dazu, dass datenschutzrechtliche Verstöße verhindert und das Vertrauen der Nutzer in die Technologien und Systeme gestärkt wird. Um einen solchen Datenschutz durch Technik umzusetzen, verpflichtet Art. 25 Abs. 1 DSGVO den Verantwortlichen i.S.d. Art. 7 Nr. 7 DSGVO dazu, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Bei dieser Umsetzung bietet Art. 25 Abs. 1 DSGVO dem Verantwortlichen sodann eine Abwägungsmöglichkeit. Umstände wie der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können mit in die Abwägung einbezogen werden. Als eine beispielhafte Maßnahme für Privacy by Design nennt Art. 25 Abs. 1 DSGVO die Pseudonymisierung. Auch wenn Anonymisierung und Maßnahmen zur Datenminimierung nicht ausdrücklich in Art. 25 Abs. 1 DSGVO genannt sind, sind sie als beispielhafte Maßnahmen für Privacy by Design anzuführen.

Privacy by Default (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)

Hinter dem Schlagwort Privacy by Default verbirgt sich eine besondere Form des Datenschutzes durch Technik. Durch vom Verantwortlichen vorzunehmende technische Voreinstellungen soll sichergestellt werden, dass grundsätzlich nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck auch tatsächlich erforderlich sind. Die technischen Voreinstellungen sollen also an dem Grundsatz der Datenminimierung ausgerichtet werden. Zum einen soll dadurch das ausufernde Datensammeln eingeschränkt werden. Zum anderen soll dadurch aber auch ein Schutz derjenigen Nutzer bewirkt werden, die die Auswirkungen von Verarbeitungsvorgängen mittels moderner Technologie nicht voll erfassen und deswegen auch nur seltener selbst datenschutzfreundliche Voreinstellungen vornehmen. Umsetzungsbeispiele für Privacy by Default können beispielsweise darin bestehen, dass Online-Browser besuchten Webservern automatisch mitteilen, dass die Nutzer nicht getrackt werden möchten oder das in technischen Verarbeitungsprozessen Daten möglichst schnell pseudonymisiert werden. Eine unzulässige Entmündigung der Nutzer ist in datenschutzfreundlichen Voreinstellungen nicht zu sehen. Nutzer, die auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten etwa keinen Wert legen, können die Voreinstellungen jederzeit nach ihren Vorstellungen ändern.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der 3. Teil des Bereichs Datenschutz im Unternehmen

ePrivacy-Verordnung: Verlage wehren sich gegen Cookie-Banner im Browser

30. Mai 2017

In Ergänzung zur EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wird 2018 die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten. Dabei sollen nach dem mit der DSGVO eingeführten Privacy-by-Design-Grundsatz, die Cookie-Banner nach der EU-Kommission zukünftig nicht mehr auf jeder Website, sondern in den Browsern auftauchen. Privacy-by-Design soll die Berücksichtigung des Daten- bzw. des Persönlichkeitsrechtsschutzes bereits in der Phase der Technikentwicklung sicherstellen. Browser-Hersteller müssen demnach alle technischen Voreinstellungen Privatsphäre-freundlich ausgestalten. Damit erfolgt die Einwilligungserklärung der Nutzer zur Datenerhebung zukünftig zentral.

Deutschlands führende Verlage äußerten sich in einem offenen Brief an das EU Parlament kritisch gegenüber dieser neuen Regelung, denn sie befürchten damit keinen Zugriff mehr auf die für ihr Geschäft notwendigen Nutzerdaten zu haben. Zudem, so argumentieren u.a. die Zeit, die Süddeutsche und die F.A.Z., würden die neuen Regelungen die browsermarktführenden US-Internetkonzerne wie Google, Apple oder Microsoft weiterhin begünstigen. Diese bekämen noch mehr Einfluss auf den Nachrichtenkonsum der Verbraucher und auf das ob und wie der Zugriffsfreigabe von Verbraucherdaten gegenüber den Verlagen. Damit besteht zudem die Gefahr, dass der Nutzer die Kontrolle über seine Daten zunehmend verliert womit ein Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Transparenzgebot vorliegt.

Darüber hinaus kann der Regelungsentwurf zu Lasten des digitalen Nachrichtengeschäftes dazu führen, dass kaum noch Nutzer dem Datentransfer zustimmen. Soweit die Verlage nicht mehr auf sogenannte Third-Party-Cookies zugreifen können, kann außerdem die Möglichkeit der Verlage, den Nutzern relevante Inhalte und Werbung anzuzeigen, und damit das Werbefinanzierungsmodell von Nachrichten, behindert werden.

Auch aus Datenschutzkreisen wird der neue Regelungsentwurf kritisiert. So monierten die Datenschützer der Artikel-29-Gruppe, dass mit dem neuen Regelungsentwurf der Einwilligungserklärung der Nutzer nach vorheriger Belehrung entgegen gewirkt werde. Die Datenschützer setzten sich dafür ein, unterschiedliche Tracking-Ziele gesondert freischalten zu lassen. Demnach würden z.B. die für Werbung genutzten Daten, von solchen Daten, die der Navigationsverbesserung auf Websites dienen, getrennt werden.

BMELV: Datensicherheit von Smartphones obliegt Herstellern

9. November 2012

Die Ministerin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)  Ilse Aigner sieht Medienangaben zufolge Entwickler von Apps und Smartphonehersteller in der Pflicht, für die Gewährleistung von hinreichendem Datenschutz zu sorgen. Insbesondere Apps würden eine Haupteinfallstelle für Datenmissbrauch darstellen, da diese auch auf Daten zugreifen, die nicht benötigt werden. Die Anbieter müssen nach Aigner die Verbraucher mit hohen Sicherungsvorkehrungen effektiv vor Datenmissbrauch schützen. Jeder Verbraucher müsse “jederzeit die volle Kontrolle über seine Smartphone-Daten” behalten können. Aigner beabsichtige außerdem, sich im Rahmen der Entwicklung der zur Zeit stattfindenen Entwicklung der EU-Datenschutz-Grundverordnung für die Verpflichtung zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen und zur Berücksichtigung des Datenschutzes im Produkt-Design stark zu machen (privacy by design). So müsse beispielsweise stets der Verbraucher den Zugriff auf Kontaktdaten oder den Standort ausdrücklich erlauben (Opt-In-Verfahren), nicht etwa die App im Alleingang auf die Daten zugreifen.

 

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Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 06.05.2011: Mehr Datenschutz bei Smartphones

6. Mai 2011

Wohl anlässlich der jüngst bekannt gewordenen heimlichen Erhebung von Standortdaten über iPhones forderten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden die Hersteller von Betriebssystemen und Software von Smartphones auf, ihren Fokus verstärkt und bereits bei der Konzeption der Hard- und Software auf die Einhaltung von Datenschutzstandards zu legen (“Privacy by Design”).

Es müsse den Nutzern leichter gemacht werden ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Außerdem müsse der Grundsatz der Datensparsamkeit ernst genommen und umgesetzt werden. Dies umschließe die Schaffung von Transparenz über eine etwaige Offenbarung personenbezogener Daten, die Steuerungsmöglichkeit von Nutzern für eine Offenbarung, Einflussmöglichkeiten der Nutzer, Datenspuren zu löschen sowie die anonyme, zumindest pseudonyme Nutzung von Smartphones und über Smartphones vermittelte Dienste.