OLG Hamm verweigert Schadensersatz aufgrund unzureichender Konkretisierung des Schadens

2. Oktober 2023

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Nutzerin trotz eines Datenschutzverstoßes von Facebook nach dem Diebstahl ihrer Daten Schadensersatz verweigert. Die Begründung des Gerichts lautet, dass die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend konkretisiert habe. In diesem Artikel werden die Hintergründe des Falls und die rechtliche Argumentation des Gerichts näher erläutert.

Der Fall und die Hintergründe

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, betrifft das bekannte Datenleck bei Facebook, bei dem Daten von etwa 500 Millionen Nutzern gestohlen wurden. Im April 2021 tauchten diese gestohlenen Daten, darunter Namen und Telefonnummern, im Darknet auf. Dies führte zu zahlreichen Klagen auf Schadensersatz gegen den Facebook-Mutterkonzern “Meta”.

Die gestohlenen Daten wurden von sogenannten “Scrapern” über einen längeren Zeitraum gesammelt, indem sie die Suchfunktion “Freunde suchen” nutzten. Selbst wenn Nutzer die Anzeige ihrer Telefonnummer bei Facebook deaktiviert hatten, war es den “Scrapern” möglich, Nutzer anhand ihrer Telefonnummer zu identifizieren. Obwohl Facebook Anpassungen an dieser Funktion vornahm, konnten die “Scrapern” weiterhin Daten abrufen. Erst im Oktober 2018 deaktivierte Facebook die Funktion.

Die Klage der betroffenen Nutzerin

Die Klage, die vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, wurde von einer Nutzerin eingereicht, deren Daten von den “Scrapern” gestohlen wurden und im Darknet veröffentlicht wurden. Die Nutzerin warf der Betreiberin der Facebook-Plattform “Meta” einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften vor und forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für immaterielle Schäden.

Die Datenschutzverstöße von Meta

Das OLG Hamm erkannte an, dass Meta als das für die Datenverarbeitung verantwortliche Unternehmen gegen verschiedene Bestimmungen der DSGVO verstoßen hatte. Unter anderem konnte Meta nicht nachweisen, dass die Weitergabe der Mobilfunktelefonnummer der Klägerin im Rahmen der Such- oder Kontaktimportfunktion datenschutzrechtlich gerechtfertigt war. Die Verarbeitung der Mobilfunknummer war nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich und verstieß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit.

Das OLG argumentierte auch, dass für die Verarbeitung der Mobilfunknummer eine Einwilligung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs.1 und Art. 7 DSGVO erforderlich war. Obwohl die Klägerin formal eine Einwilligung erteilt hatte, wurde diese Einwilligung als unwirksam angesehen. Facebook hatte ein “Opt-Out-Verfahren” verwendet, bei dem die Klägerin die Einwilligung aktiv hätte ablehnen müssen. Dies wurde als unzulässig betrachtet, insbesondere da die Informationen von Facebook über die Such- und Kontaktimportfunktion als unzureichend und entgegen Art. 5 Abs. 1a DSGVO intransparent angesehen wurden.

Pflichtverletzung von Meta

Darüber hinaus stellte das OLG fest, dass Meta trotz Kenntnis von den “Scrapern” keine angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Datenabgriffe ergriffen hatte. Dies stellte eine Pflichtverletzung dar, da Meta gemäß Art. 32 DSGVO verpflichtet war, die Sicherheit der Datenverarbeitung entsprechend dem Stand der Technik zu gewährleisten.

Die rechtliche Grundlage für Schadensersatz

Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Dies umfasst ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden. Allerdings trägt der Anspruchsteller die Darlegungslast für entstandene Schäden und muss auch immaterielle Schäden hinreichend konkretisieren.

Ablehnung der Klage

Das OLG Hamm entschied, dass die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt hatte, welche individuellen persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen durch das “Scraping” in ihrem Fall verursacht wurden. Das allgemeine Gefühl eines Kontrollverlusts, Hilflosigkeit oder Beobachtetwerdens nach der Veröffentlichung ihrer Daten im Darknet wurde als nicht ausreichend angesehen, um eine Entschädigungspflicht auszulösen. Selbst ein allgemeines Angstgefühl und Erschrockenheit reichten nicht aus, insbesondere da der Datenmissbrauch nicht als so schwerwiegend betrachtet wurde, dass er einen immateriellen Schaden ohne weiteres nach sich zieht.

Fazit

Insgesamt wurde die Klage auf Schadensersatz aufgrund mangelnder Konkretisierung des immateriellen Schadens abgewiesen. Trotz festgestellter Datenschutzverstöße seitens Meta konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie individuell und konkret durch den Vorfall geschädigt wurde. Dieser Fall betont die Bedeutung der klaren und konkreten Darlegung von Schäden bei Datenschutzverstößen, insbesondere bei Ansprüchen auf immaterielle Schäden.