EU-Kommission: Informationen von Meta nach DSA
Die EU-Kommission hat am 01.03.2023 Meta zur Bereitstellung weiterer Informationen nach dem Digital Services Act (DSA) aufgefordert. Dabei geht es unteranderem um das seit Einführung stark umstrittene Bezahl-Modell für eine werbefreie Nutzung von Facebook und Instagram.
Zahlreiche Beschwerden gegen Metas Bezahl-Abo
Seit November 2023 stellt Meta seine Nutzer vor die Wahl. Sie können sich entweder für das Bezahl-Abo von bis zu 251,88 € pro Jahr entscheiden oder der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für personalisierte Werbung zustimmen. Ob dieses Modell datenschutzkonform ist, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat bereits im November Zweifel geäußert und der Hessische Datenschutzbeauftragte (HBDI) bezeichnete das Abo-Modell sogar als eine „Mogelpackung“.
Manche Datenschützer gehen noch weiter und sehen in dem Modell eine erzwungene Einwilligung. Die Datenschutzorganisation Noyb hatte deshalb bereits Ende November 2023 eine erste Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde gegen Meta eingereicht. Im Januar folgte die zweite Beschwerde. Zuletzt schickten 28 NGOs einen gemeinsamen Brief an den EDSA mit der Bitte, das Zahl-Abo als datenschutzwidrig zu erklären.
Anforderungen von Informationen zu „Pay or okay“
Das Recht auf Auskunft durch die EU-Kommission ergibt sich aus dem seit Februar 2024 gültigen DSA. Mit seinem Informationsersuchen fordert die Kommission insbesondere Auskünfte über Maßnahmen, die Meta unternommen hat, um seinen „Verpflichtungen im Zusammenhang mit Facebooks und Instagrams Werbepraktiken, den Empfehlungssystemen und den Risikobewertungen im Zusammenhang mit der Einführung dieser Abonnementoption“ nachzukommen. Die Auskunft muss bis zum 22.03.2024 erteilt werden.
Fortsetzung früherer Anfragen
Zudem fordert die EU-Kommission laut ihrer Pressemitteilung zusätzliche Informationen von Meta nach dem DSA basierend auf Auskünften, die Meta bereits in vorherigen Anfragen gegeben hat. Dabei geht es etwa um terroristische Inhalte, Risikomanagement im Zusammenhang mit dem öffentlichen Diskurs, den Schutz von Minderjährigen, „shadow banning“ und Threads. Da es sich hierbei um Zusatzinformationen zu vorherigen Anfragen handelt, muss die Auskunft bereits bis zum 15.03.2024 erfolgen.
Was passiert als nächstes?
Basierend auf Metas Antworten entscheidet die Kommission welche weiteren Schritte sie vornimmt. Dazu könnte auch die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach Art. 66 DSA gehören. Gemäß Art. 74 Abs. 2 DSA kann die Kommission auch bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen des Auskunftsverlangens eine Geldstrafe verhängen.
Fazit
Die Anfrage der EU-Kommission an Meta reiht sich ein, in die vielen Fragen, Beschwerden und Unsicherheiten, die mit Metas neuem Abo-Modell verbunden sind. Die Ergebnisse dieser Anfrage sind für die weitere Bewertung dieser Einwilligungslösung maßgeblich.