Schlagwort: Cookie
31. Juli 2023
Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlichte Anfang dieses Monats eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Der Entwurf behandelt die konkrete Umsetzung des § 26 Abs. 2 TTDSG. Dieser sieht vor, dass der Bund eine Rechtsverordnung erlassen darf, in der die Funktionen von Diensten zur Einwilligungsverwaltung und ihre Anerkennung durch eine zuständige unabhängige Stelle geregelt wird.
Künftig keine Cookie-Banner mehr?
Für Telekommunikationsanbieter sieht § 25 Abs. 1 TTDSG vor, eine Einwilligung von den Nutzern einzuholen, sie sie ihre Informationen im Endgerät speichern oder auslesen. Ausnahme dazu bildet § 25 Abs. 2 TTDSG, nach dem bei erforderlichen Technologien keine Einwilligung für das Speichern oder Auslesen notwendig ist. Dies ist Grund, weshalb beim Besuch einer Webseite der Nutzer jedes Mal seine Einwilligung für die Verwendung von Cookies abgeben muss (zu den Regelungen des TTDSG berichteten wir – hier -). Um die Anwendung von Cookies und insbesondere die Abgabe der Einwilligung zu vereinfachen, sieht das TTDSG die Einrichtung sog. Dienste zur Einwilligungsverwaltung vor. Mit Hilfe der Dienste können Nutzer ihre Einwilligungspräferenzen einmal festlegen. Diese übermitteln die Einwilligung dann weiter an Webseitenbetreiber, sodass nach dem Entwurf das erklärte Ziel ist, dass kein Cookie-Banner mehr verwendet werden, müssen. Dies kann dazu beitragen, dass Nutzer Cookie-Banner nicht ungelesen „wegklicken“ und damit eine uninformierte Einwilligung abgeben.
Reaktion der DSK
Aus Sicht der DSK sei es allerdings nicht möglich keine Cookie-Banner einzusetzen. Aus Sicht der DSK seien Cookie-Banner regelmäßig so gestaltet, dass nicht nur eine Einwilligung nach § 26 TTDSG eingeholt werden. Der Banner diene auch dazu eine Einwilligung nach art. 6 Abs. 1 lit. A Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nach § 9 Abs. 1 lit. a) DSGVO einzuholen. Für diese beiden von § 25 TTDSG zu unterscheidenden Rechtsgrundlagen bietet § 26 TTDSG gerade keine Rechtsgrundlage. Die Einwilligungen nach der DSGVO dienten anderen Zwecken.
Unabhängig von der Frage nach weiterhin erforderlichen Einwilligungen, enthalte der Entwurf, so die DSK, nicht die Möglichkeit, dass Nutzer einmal gegenüber dem Dienst eine Einwilligung abgeben und anschließend jede Webseite ohne Aufzeigen eines Cookie-Banners frei zugänglich sei. Stattdessen müsse der Nutzer bei jedem erstmaligen Besuch einer jeden Webseite eine Einwilligung abgeben. Diese könne anschließend über den Dienst gespeichert werden, sodass der Nutzer die Einwilligung nur einmal abgeben müsse.
Fazit
Nach dem jetzigen Stand ist mit dem neuen Entwurf ein Abrücken von Cookie-Bannern nicht denkbar. Für die Nutzer wie auch für Unternehmen bleiben Cookies ein wichtiges Thema, dessen Umsetzung in der Praxis künftig eine Erleichterung finden kann. Derzeit bieten viele Webseiten bereits verschiedene Möglichkeiten zur individuellen Cookie-Verwaltung.
21. Juli 2022
Der gemeinnützige Verein Digitalcourage hat diese Woche bekannt gegeben, dass er beabsichtigt eine Klage gegen die Deutschen Bahn einzureichen. Konkret will Digitalcourage gegen die „DB Navigator“-App vorgehen. Begründet hat der Verein sein Vorhaben damit, dass durch die App ein umfangreiches und nicht datenschutzkonformes Tracking stattfinde.
Funktionsweise der App
Die „DB Navigator“-App bietet Reisenden der Deutschen Bahn eine Vielzahl von Anwendungen. Der Nutzer kann über die App beispielsweise Zugverbindung suchen, sich Echtzeit-Verspätungen anzeigen lassen, Zugtickets kaufen und diese im Anschluss in der App hinterlegen.
Die Kritik
Digitalcourage e.V. kritisiert an der „DB Navigator“-App die Cookie-Einstellungen. Der Nutzer der App könne zunächst zwischen den Einstellungen „Alle Cookies zulassen“, „Cookie-Einstellung öffnen“ und „Nur erforderliche Cookies zulassen“ wählen. Hierbei ist die vermeintlich datenschutzfreundlichste Wahlmöglichkeit die Letzte. Wenn der Nutzer nur technisch notwendige Cookies auswählt, soll die App nur diejenigen Cookies anwenden, die für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind.
Wählt der Nutzer die letzte Option („Nur erforderliche Cookies zulassen“), so sei diese Wahl laut Digitalcourage aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch, da ein umfangreiches Tracking stattfinde. Wenn der Nutzer nur technisch notwendige Cookies auswähle, wende die App verschiedene Funktionen von rund zehn Unternehmen an. Bei Anwendung der durch die Unternehmen zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, können beispielsweise Nutzungsstatistiken erstellt oder dem Nutzer personalisierte Angebote anzeigt werden. Die Folge sei, dass die App personenbezogene Daten ihrer Nutzer an diese Unternehmen übermittle. Zu den übermittelten personenbezogenen Daten zählen beispielsweise die Anzahl der Reisenden, der Beginn der Reise, der Start- und Zielbahnhof.
Indem die Deutsche Bahn die eingesetzten Cookies zu solchen Cookies erkläre, die technisch notwendig seien, könne der Nutzer dieser Übermittlung nicht widersprechen. Außerdem sei für den Nutzer nicht ersichtlich, wann und in welchem Umfang die App seine personenbezogenen Daten übermittle. Hinzukäme, dass der Reisende gezwungen sei die App zu nutzen, da einige Dienstleistungen nur über die App erbracht werden. Beispielsweise könne ein Reisender nach Fahrtantritt Tickets nicht mehr beim Schaffner, sondern nur noch über die App kaufen.
10. Dezember 2020
Bereits am 25. und 26. November 2020 hatten sich die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zu ihrer 100. Sitzung zusammengefunden. Dabei berieten und äußerten sich die obersten Datenschützer zu zahlreichen aktuellen Themen: Nutzung von MS Office 365, Fragen der Datenverarbeitung im Rahmen der Covid-19-Pandemie, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie und Zentralisierung der Datenschutz-Aufsicht (alle Entschließungen können hier eingesehen werden).
Nutzung von MS Office 365 zulässig?
Die DSK stellte ihre Ergebnisse zur Untersuchung von Windows 10 in der “Enterprise”-Version vor. Dabei wurde festgestellt, dass es zu Übermittlungen von Telemetriedaten kommen kann. Um diese zu verhindern und eine zulässige Nutzung zu ermöglichen, sollte – so die DSK – die Telemetriestufe “Security” genutzt und mittels vertraglicher, technischer oder organisatorischer Maßnahmen (z.B. durch eine Filterung der Internetzugriffe von Windows-10-Systemen über eine entsprechende Infrastruktur) sichergestellt werden, dass keine Übermittlung von Telemetriedaten erfolgt.
Im Hinblick auf MS Office 365 kündigte die DSK an, weiterhin im Gespräch mit Microsoft bleiben zu wollen. Hier wurden demnach keine neuen Ergebnisse vorgestellt.
Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie angemahnt
Die DSK hat den Gesetzgeber zudem dazu angemahnt, endlich die Vorgaben der sog. ePrivacy-Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils zur Verwendung von Cookie-Bannern (wir berichteten) sei die Unsicherheit der Webseiten-Betreiber groß, welche rechtlichen Regelungen bei der Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten denn nun gelten. Insofern sei der Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie nunmehr vollständig, ordnungsgemäß und im Einklang mit der DSGVO umzusetzen.
Gegen Aufweichung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Kritisch äußerte sich die DSK auch zu Vorschlägen des Rates der Europäischen Union, welche die Aufweichung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Rahmen vertraulicher privater Kommunikation betreffen. Nach diesen Vorschlägen sollte den Sicherheitsbehörden und Geheimdiensten der Zugriff auf verschlüsselte Kommunikation in Messengerdiensten und anderen Kommunikationsmitteln vereinfacht werden. Die DSK wendet gegen dieses Vorhaben insbesondere ein, dass dies durch Kriminelle und Terroristen leicht umgangen werden könnte, im Gegenteil aber die Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung beeinträchtigen könne und auch das Vertrauen der Bürger in sichere Kommunikationsmittel gefährde.
Zentralisierung der Datenschutzaufsicht kontraproduktiv
Schließlich äußerte die DSK auch Bedenken gegenüber Forderungen, die Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich zu zentralisieren. Diese sei kontraproduktiv, denn eine Zentralisierung führe zu einer Entfernung von den Unternehmen und Bürgern. Auch genießen die Aufsichtsbehörden ein hohes fachliches Ansehen. Statt eine solche Debatte zu führen, sollte die bessere personelle Ausstattung vorangetrieben werden, sodass alle Behörden ihre Aufgaben vollumfänglich erfüllen können.
15. November 2018
Die internationale Mediaplattform “Teads” hat in einem neuen Report ermittelt, dass nur fünf Prozent der europäischen Internetnutzer Werbe-Cookies aktiv vermeiden. Trotz zahlreicher Diskussionen über die neue DSGVO bleibt mithin die Datenbasis für personalisierte Werbung zunächst erhalten.
Jeder kennt Sie: Die Cookie-Banner, die von Europas Publisher auf den Websiten eingesetzt werden, um die Besucher der Website zu fragen, ob Sie den Einsatz von Cookies akzeptieren möchten. 62 % dieser Banner sind derart ausgestaltet, dass Nutzer die Werbe-Cookies akzeptieren oder ablehnen können. Im Durchschnitt entscheiden sich derzeit 95 % der Nutzer, die aktiv auf die Frage antworten, für Cookies, lediglich 5 % entscheiden sich aktiv gegen den Cookie-Einsatz.
Da sich etwa zwei Drittel der laut Comscore 300 weltweit führenden Online-Publisher im Vermarktungsnetzwerk von Teads befinden, ist diese Auswertung durchaus aussagekräftig.
Für Deutschland kann eine derartige Auswertung nicht vorgenommen werden. Es gibt keine Daten zur Cookie-Zustimmung, da die meisten deutschen Publisher keine explizite Zustimmung zur Cookie-Verwendung einholen. Diese stützen sich auf ihr berechtigtes Interesse, welches nach der DSGVO eine Datennutzung für Werbezwecke in gewissem Umfang erlaubt. Wenn der Nutzer Cookies nicht wünscht, muss er selbst im Browser den Einsatz deaktivieren.
Im Rahmen der personalisierten Werbung stellt der Einsatz von Cookies einen wesentlichen Faktor dar. Nach Inkrafttreten der DSGVO sollen individuelle Daten grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erhoben werden. Lediglich das “berechtigte Interesse” lässt gewissen Spielraum zu, der in Deutschland von den Publishern genutzt wird. Allerdings kann sich in der Hinsicht noch einiges verschärfen, wenn die geplante E-Privacy-Verordnung kommt. Dann könnte es auch in Deutschland Pflicht werden, ein Opt-In für jegliches Tracking einzuführen.
20. September 2017
Im Mai 2018 tritt neben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch die sog. E-Privacy-Verordnung in Kraft. Sie ergänzt die DSGVO in Hinsicht auf elektronische Kommunikation. Bereits im Januar berichteten wir über den Entwurf der E-Privacy-Verordnung (“Proposal for a Regulation on Privacy and Electronic Communications“, offizieller Entwurfstext) vom 10. Januar 2017.
Im März stellten wir das Wesen, den Anwendungsbereich und wesentliche Neuerungen (z.B. bei Cookies) in einem weiteren Beitrag zur E-Privacy-Verordnung dar.
Ein zentraler Regelungsbereich der E-Privacy-Verordnung betrifft Cookies. Zukünftig sollen die für Verbraucher störenden und für Webseitenbetreiber unansehnlichen Cookie-Warn-Banner obsolet werden.
Mozilla Firefox, Google Chrome oder der Internet Explorer holen ab Mai 2018 die Einwilligungen für das Erheben der Browserdaten ein – und zwar durch “benutzerfreundliche Voreinstellungen” im Einklang mit den DSGVO-Grundsätzen Privacy by Design und Privacy by Default.
Führende Verlage Deutschlands, so DIE ZEIT, die Süddeutsche und die F.A.Z., äußerten sich kritisch gegenüber der geplanten Cookie-Einstellungen im Browser, wie wir im Mai schilderten. Die Neuregelung begünstige US-Konzerne zu Lasten des Werbefinanzierungsmodells im Nachrichtenmarkt.
Auf der Privacy-Konferenz des Digitalverbands Bitkom am 19. September äußerten sich Vertreter aus Wirtschaft und Politik zur Thematik. Jan Philipp Albrecht, stellvertretender Vorsitzender für Inneres und Justiz der Grünen im EU-Parlament, betonte die Notwendigkeit eines Europäischen Binnenmarkts für elektronische Kommunikation. Die Politik stehe in der Pflicht, nachdem die bisherige Cookie-Einwilligung und Do-Not-Track gescheitert seien. Er begrüßte die geplanten Browser-Voreinstellungen für Cookies grundsätzlich, soweit sie datenschutzfreundlich ausgestaltet werden. Auch Lokke Moerel von der Kanzlei Morrison & Foerster begrüßte die Cookie-Einwilligung durch Browsereinstellungen und fordert vom Gesetzgeber lange Umsetzungsfristen für die Browseranbieter. Da große Datenmengen in der Hand weniger US-Browseranbieter seien, schlug Dirk Woywod von der Bundesdruckerei eine Zertifizierung der Browser vor. Jan Lichtenberg von der Deutschen Telekom bemängelte das Fehlen von Möglichkeiten zur Pseudonymisierung im E-Privacy-Entwurf.
Es bleibt abzuwarten wie die endgültige Fassung der E-Privacy-Verordnung aussehen wird. Das Tracking von Nutzerdaten ist und bleibt ein wichtiges Thema nicht nur für den E-Commerce, da es jeden Webseitenbetreiber betrifft. Bei Neuigkeiten werden wir Sie gerne an dieser Stelle informieren.
27. März 2013
Medienberichten zu folge plant Mozilla einen Patch von Firefox 22, welcher mehr Datenschutz für die Nutzer bringen soll.
In seiner kommenden Version solle er dem Vorbild von Safari folgen und sogenannte Drittanbieter-Cookies blocken. Solche Tracking-Cookies (oder Third-Party-Cookies) stammen nicht direkt von der besuchten Webseite und führen zu dem Phänomen, dass z.B. nach Besuch eines Online-Shops, bei späterem Besuch einer völlig anderen Website, das eben angeschaute Produkt angeziegt wird.
Die neue Firefox-Version solle es Werbetreibenden erschweren, über Third-Party-Cookies das Verhalten von Nutzern zu tracken und zu analysieren, indem nur noch die Website einen Cookie setzen kann, die gerade angesurft wurde und gerade nicht das Werbenetzwerk, mit dem die Seite zusammenarbeitet.
Bereits jetzt können Nutzer in den Browser Einstellungen Cookies von Dritten abweisen, was künftig per Voreinstellung geschehen soll, sodass die Annahme der Drittanbieter-Cookies standardmäßig abgestellt sein soll. Bis jetzt praktiziert nur Apples Safari-Browser eine solche Abweisung von Third-Party-Cookies.
31. August 2011
Mittlerweile hat Frankreich die Vorgaben der ePrivacy Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Der Regelung zufolge ist eine generelle Einwilligung zum Setzen von Cookies durch den Browser oder ein anderes Programm möglich. Entgegen der Einschätzung der Artikel-29-Gruppe soll dies auch bereits vor Anzeige des Cookies und den damit verbundenen Informationen möglich sein.
Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, die französische Datenaufsichtsbehörde (CNIL) bei Verstößen gegen die Datensicherheit unverzüglich zu unterrichten. Die Betroffenen sind ebenfalls zu unterrichten, wenn die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten betroffen sind. Von der Unterrichtung des Betroffenen kann jedoch abgesehen werden, wenn die CNIL es als gesichert ansieht, dass angemessene Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung der kompromittierten Daten getroffen wurden. Weiterhin sind die Anbieter gehalten, ein Verzeichnis über Verstöße gegen die Datensicherheit zu erstellen, welches jederzeit von der CNIL angefordert werden kann. Verstöße gegen die Vorschriften in Bezug auf die Datensicherheit können mit einer bis zu fünfjährigen Haftstrafe und/oder einer Geldstrafe bis zu 300.000 € geahndet werden. Für Unternehmen kann die Geldstrafe verfünffacht werden. (se)