DSK zu Diensten zur Einwilligungsverwaltung

31. Juli 2023

Die Datenschutzkonferenz (DSK) veröffentlichte Anfang dieses Monats eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Der Entwurf behandelt die konkrete Umsetzung des § 26 Abs. 2 TTDSG. Dieser sieht vor, dass der Bund eine Rechtsverordnung erlassen darf, in der die Funktionen von Diensten zur Einwilligungsverwaltung und ihre Anerkennung durch eine zuständige unabhängige Stelle geregelt wird.

Künftig keine Cookie-Banner mehr?

Für Telekommunikationsanbieter sieht § 25 Abs. 1 TTDSG vor, eine Einwilligung von den Nutzern einzuholen, sie sie ihre Informationen im Endgerät speichern oder auslesen. Ausnahme dazu bildet § 25 Abs. 2 TTDSG, nach dem bei erforderlichen Technologien keine Einwilligung für das Speichern oder Auslesen notwendig ist. Dies ist Grund, weshalb beim Besuch einer Webseite der Nutzer jedes Mal seine Einwilligung für die Verwendung von Cookies abgeben muss (zu den Regelungen des TTDSG berichteten wir – hier -). Um die Anwendung von Cookies und insbesondere die Abgabe der Einwilligung zu vereinfachen, sieht das TTDSG die Einrichtung sog. Dienste zur Einwilligungsverwaltung vor. Mit Hilfe der Dienste können Nutzer ihre Einwilligungspräferenzen einmal festlegen. Diese übermitteln die Einwilligung dann weiter an Webseitenbetreiber, sodass nach dem Entwurf das erklärte Ziel ist, dass kein Cookie-Banner mehr verwendet werden, müssen. Dies kann dazu beitragen, dass Nutzer Cookie-Banner nicht ungelesen „wegklicken“ und damit eine uninformierte Einwilligung abgeben.

Reaktion der DSK

Aus Sicht der DSK sei es allerdings nicht möglich keine Cookie-Banner einzusetzen. Aus Sicht der DSK seien Cookie-Banner regelmäßig so gestaltet, dass nicht nur eine Einwilligung nach § 26 TTDSG eingeholt werden. Der Banner diene auch dazu eine Einwilligung nach art. 6 Abs. 1 lit. A Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und nach § 9 Abs. 1 lit. a) DSGVO einzuholen. Für diese beiden von § 25 TTDSG zu unterscheidenden Rechtsgrundlagen bietet § 26 TTDSG gerade keine Rechtsgrundlage. Die Einwilligungen nach der DSGVO dienten anderen Zwecken.

Unabhängig von der Frage nach weiterhin erforderlichen Einwilligungen, enthalte der Entwurf, so die DSK, nicht die Möglichkeit, dass Nutzer einmal gegenüber dem Dienst eine Einwilligung abgeben und anschließend jede Webseite ohne Aufzeigen eines Cookie-Banners frei zugänglich sei. Stattdessen müsse der Nutzer bei jedem erstmaligen Besuch einer jeden Webseite eine Einwilligung abgeben. Diese könne anschließend über den Dienst gespeichert werden, sodass der Nutzer die Einwilligung nur einmal abgeben müsse.

Fazit

Nach dem jetzigen Stand ist mit dem neuen Entwurf ein Abrücken von Cookie-Bannern nicht denkbar. Für die Nutzer wie auch für Unternehmen bleiben Cookies ein wichtiges Thema, dessen Umsetzung in der Praxis künftig eine Erleichterung finden kann. Derzeit bieten viele Webseiten bereits verschiedene Möglichkeiten zur individuellen Cookie-Verwaltung.