Schlagwort: Covid-19

Corona-Nachverfolgungsapp Luca löscht Nutzerdaten

4. Mai 2022

Die Entwickler der Luca-App haben nach eigenen Angaben sämtliche Daten, die seit dem Start der App erhoben und gespeichert wurden, von Ihren Servern gelöscht. Die Luca-App war zur Kontaktnachverfolgung in der Covid-Pandemie entwickelt worden. Sie speicherte Daten zwar verschlüsselt, wurde aber von Datenschützern immer wieder kritisiert.

Nach der Löschaktion der Entwickler seien die Daten jetzt nur noch lokal auf den jeweiligen Smartphones vorhanden, Luca selbst habe darauf keinen Zugriff mehr. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs hatte bereits empfohlen, bei der Deinstallation der Luca-App zuerst den eigenen Account zu löschen und dann die App selbst. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch alle Daten vollumfänglich gelöscht werden.

Die Luca-App selbst soll neu ausgerichtet und in Zukunft als Digitalisierungsservice und Bezahlanwendung für die Gastronomie verwendet werden können. Zukünftig soll sie ‘LucaPay’ heißen.

3G- Nachweispflicht entfällt – Was passiert mit den Gesundheitsdaten?

24. März 2022

In ihrer Stellungnahme vom 23.März 2022 äußert sich die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW zu den datenschutzrechtlichen Folgen des ab dem 20. März 2022 entfallenen 3G- Nachweises am Arbeitsplatz.

Zuvor galt nach § 28 b Abs. 3 S. 1 IfSG a.F. die Pflicht des Arbeitsgebers, den sog. 3G-Nachweis über eine bestehende Impfung, Genesung oder Negativtestung zu überwachen und zu dokumentieren. Den Arbeitgebern wurde es nach § 28 b Abs. 3 IfSG a.F. ausdrücklich gestattet personenbezogene Daten zu verarbeiten, um sicherzustellen, dass, wie in § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG a.F. vorgesehen, nur Personen mit 3G-Nachweis die Arbeitsstätte betreten. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes  mit Wirkung zum 20. März 2022 hat zur Folge, dass § 28 b IfSG keinen 3G-Nachweis am Arbeitsplatz mehr verlangt.

Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die besondere personenbezogene Daten iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO darstellen. Vor diesem Hintergrund weist die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW darauf hin, dass gesammelte Daten 6 Monaten nach Erhebung zu löschen seien. Außerdem geht sie davon aus, dass bereits jetzt Gesundheitsdaten zu löschen sein könnten, weil die entsprechende Rechtsgrundlage aufgehoben wurde.

In der Praxis sind beispielsweise Vermerke des Arbeitsgebers über den Impfstatus seiner Angestellten umgehend bzw. spätestens in sechs Monaten zu löschen. Die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW weist insbesondere darauf hin, dass ein Arbeitsgeber, der den Impfausweis der Angestellten kopiert oder gescannt hat, diesen Nachweis spätestens jetzt löschen sollte. Dies gelte umso mehr, als das diese Vorgehensweise bereits nach alter Rechtslage untersagt war.

Zur Löschung der Gesundheitsdaten müssen diese „ ‚(…) vollständig und unwiderruflich vernichtet werden.‘ “ Laut der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW soll bei der Löschung von Daten in Papierform ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden. Es reiche nicht aus, diese einfach zu zerreißen. 

Datenpanne in Corona-Testzentren

26. März 2021

Aufgrund der Eilbedürftigkeit vieler Maßnahmen, die in Zeiten von Corona von Nöten sind, schleichen sich leider auch immer wieder Fehler in verschiedene Prozesse ein. So auch vor Kurzem, als eine Sicherheitslücke in einer von vielen Corona-Testzentren verwendeten Software bekannt wurde.

Was ist passiert?

Das Wiener Startup medicus.ai bietet die hauseigene Software „SafePlay“ als Komplettlösung für Testzentren an. Mittels dieser Software ist es möglich sich für Tests zu registrieren und hinterher auch die Ergebnisse aufzurufen. Den Fachleuten von Zerforschung – einem Kollektiv von IT-Experten- und dem dem Chaos Computer Club (CCC) sind dabei allerdings Unregelmäßigkeiten aufgefallen, die es ermöglichten, dass ca. 136.000 Testergebnisse wochenlang ungeschützt im Internet verfügbar waren. Ihre Ergbnisse veröffentlichten die Fachleute in einem eigenen Bericht.

Dabei wurde bekannt, dass die eingesetzte Software erhebliche Sicherheitslücken aufwies und es keines großen Know-Hows bedurfte um auf sensible PDFs zugreifen zu können. Um das eigene Testergebnis einsehen zu können, erhielt man eine URL. Das Problem dabei war allerdings, dass diese URL eine fortlaufende Nummer enthielt. Es war also möglich die Nummer beliebig zu verändern, etwa durch eine Addition oder Subtraktion, und dadurch zu den Testergebnissen von Dritten zu gelangen. Besonders brisant macht den Fund, dass neben des Testergebnisses auch der Name, die Anschrift, Staatsbürgerschaft und die Ausweisnummer der Betroffenen zu sehen war.

Das Problem ist behoben

Das Unternehmen medicus.ai hat sich nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dem Fehler gewidmet und die Schwachstelle behoben. In einem eigenen Statement führt medicus.ai aus, dass es lediglich zu 6 Zugriffen auf Datensätzen von Nutzern gekommen sei.

LUCA APP – die Lösung für die Zettelwirtschaft?

12. März 2021

„Luca App“ (im Folgenden Luca) – so heißt die neue App im Corona-Universum.
Hinter dieser App steckt die Idee, den Aufwand zur Kontaktnachverfolgung nach Restaurant-, Hotel- oder Konzertbesuchen für alle Parteien einfacher zu gestalten. Ziel ist es, dass Besucher ihre personenbezogenen Daten – Name, Adresse und Telefonnummer – nicht mehr in Listen eintragen müssen, sodass Luca die bisherige Zettelwirtschaft ablösen kann.

Die händisch eingetragenen Daten hatten zudem den Nachteil, dass diese nicht zuletzt wegen unleserlicher oder ausgedachter Kontaktadressen für die Gesundheitsämter meist wenig hilfreich waren. Die personenbezogenen Daten werden von Luca für 14 Tage gespeichert und können, sofern der Nutzer einwilligt, im Falle einer Infektion mit COVID19 dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden.

Luca kann kostenlos im Google Play Store und im Apple App Store heruntergeladen werden. Bei der Registrierung muss der Nutzer den Namen, die Adresse und die Telefonnummer angeben. Laut Hersteller werden die Daten anonym und verschlüsselt gespeichert. Das heißt: Dritte, wie Restaurantbetreiber, können die Angaben nicht einsehen.

Erfolgt eine Infektions-Meldung an das Gesundheitsamt, wird die betroffene Person kontaktiert. Sodann geben Infizierte, sofern sie dazu einwilligt haben, in Luca via TAN ihre Historie, sprich die Orte und Veranstaltungseinrichtungen, die sie besucht haben, an das Gesundheitsamt frei. Das zuständige Gesundheitsamt entschlüsselt die Historie und erhält Informationen über die Aufenthaltsorte der letzten 14 Tage. Anschließend werden betroffene Veranstaltungsorte vom Gesundheitsamt kontaktiert und aufgefordert, die zeitlich relevanten Check-Ins über das Luca-System freizugeben. Die Check-Ins werden vom Gesundheitsamt entschlüsselt, wodurch eine schnelle wie auch lückenlose Nachverfolgung der Kontaktpersonen eingeleitet werden kann. Gehört eine Person zur Kontaktgruppe, wird sie vom Gesundheitsamt informiert.

Die Entwickler der Luca App versprechen höchste Datensicherheit. Die dezentral gespeicherten Nutzerdaten können nur von den Gesundheitsämtern, nicht aber von den Gastgebern, der App oder Dritten ausgelesen werden. “Wir haben frühzeitig die Datenschützer mit ins Boot geholt – es hilft ja niemandem etwas, wenn wir erst etwas entwickeln, das von den Datenschützern so nicht abgenickt wird.” Die App könne nur dann beim Weg aus dem Lockdown helfen, wenn alle Beteiligten die App auch gut finden, alle bereit seien, diese auch zu benutzen. “Daher finden wir es wichtig, dass Luca positiv besetzt ist. Es sollen für Betreiber und Gäste keine Kosten entstehen, niemand muss Angst um seine Daten haben.”

Smudo, Rapper der Fantastischen Vier und unter anderem Mitwirkender der App, beteuert, dass die Luca-App nicht als Konkurrenz zur Warn-App des Bundes geplant ist. “Das sind zwei ganz verschiedene Dinge”, Rapper Smudo, „Die Warn-App sei eine Art passives Risiko-Radar, Luca erleichtere hingegen die Arbeit der Gesundheitsämter.“

Bitkom: DS-GVO für viele Unternehmen Mehraufwand und Innovationsbremse – und trotzdem überwiegend positiv bewertet

30. September 2020

Der Digitalverband “Bitkom” hat am gestrigen Dienstag (29.09.2020) die Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage vorgestellt, die unter mehr als 500 deutschen Unternehmen durchgeführt wurde. Dabei wird deutlich, dass längst noch nicht alle Unternehmen die “neuen” Datenschutzanforderungen umgesetzt haben. Gleichzeitig kritisieren die Teilnehmer die gesetzlichen Vorgaben sowie die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden und monieren, die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stelle ein Hindernis für technologische Innovationen dar.

Mehraufwand, Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge

Die wohl wichtigste Erkenntnis stellt die Bitkom direkt vorweg: auch mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der DS-GVO haben noch längst nicht alle befragten Unternehmen die “neuen” datenschutzrechtlichen Vorgaben umgesetzt (nur 20% haben sie vollständig implementiert, 37% größtenteils, 35% teilweise und 6% beginnen erst mit der Umsetzung), und ganze 89% der Teilnehmer halten sie ohnehin für praktisch nicht vollständig umsetzbar. Zurecht bezeichnet Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsführung, diese Zahlen als ernüchternd.

Wie kommt es zu diesen Zahlen und der scheinbar allgemeinen Unzufriedenheit mit dem geltenden datenschutzrechtlichen Regelwerk? Neben der bereits erwähnten Frage, ob die Vorgaben überhaupt praktisch vollständig umsetzbar sind, werden folgende Punkte moniert: anhaltende Rechtsunsicherheit durch die gesetzlichen Vorschriften (74%), zu viele Änderungen oder Anpassungen bei der Auslegung (68%), fehlende Umsetzungshilfen durch die Aufsichtsbehörden (59%), uneinheitliche Auslegungsergebnisse innerhalb der EU (45%) und fehlendes Fachpersonal (26%).

All diese Probleme führten laut 36% der Teilnehmer seit dem Inkrafttreten der DS-GVO zu einem Mehraufwand, und 35% erwarten künftig noch eine Zunahme. Auch wirke sich das neue Datenschutzrecht auf die Umsetzung verschiedenster technologischer Innovationen aus: Datenpools könnten nicht aufgebaut (41%), Big Data oder künstliche Intelligenz nicht genutzt (31%), Geschäftsprozesse nicht digitlalisiert (24%) und neue Datenanalysen nicht verwendet werden (20%). Insgesamt seien bei 56% der befragten Unternehmen “neue, innovative Projekte wegen der DS-GVO gescheitert”, für 71% mache die DS-GVO Geschäftsprozesse komplizierter.

So fällt dann auch die Bewertung des geltenden europäischen Datenschutzrechts erst einmal negativ aus. Für 92% der Teilnehmer sind Nachbesserung an den bestehenden Regeln erforderlich, beispielsweise eine “praxisnähere” Gestaltung der Informationspflichten (91%), verständlichere Regelungen (85%) oder auch eine bessere Unterstützung durch die Aufsichtsbehörden (83%). Laut 12% der befragten Unternehmen führe die DS-GVO sogar zu einer Gefahr für die eigene Geschäftstätigkeit.

Datenschutz in der Pandemie

Auch in Zeiten der Covid-19-Pandemie erschwere das Datenschutzrecht die tägliche Arbeit bzw. die Umstellung insbesondere auf die Tätigkeit im Home Office. So würde wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auf Kollaborationstools verzichtet (23%) bzw. diese nur eingeschränkt genutzt (17%), bei Cloud-Diensten würden 2% der Teilnehmer verzichten und 26% diese nicht vollumfänglich nutzen. Auch Videotelofonie werde eingeschränkt (10%) oder gar nicht genutzt (3%). Dasselbe gelte für Messanger-Dienste (4%). Um die Arbeit im Home Office dennoch besser koordinieren und kontrollieren zu können, haben 42% der befragten Unternehmen Leitlinien hierfür erstellt (20% hatten solche bereits vor der Pandemie implementiert) und bei 37% der Teilnehmer sind solche in Planung oder Diskussion. Nur 6% schließen solche Leitlinien grundsätzlich aus, in 13% der Unternehmen ist Home Office ohnehin untersagt.

Die teilnehmenden Unternehmen wurden aber nicht nur nach den unmittelbaren Auswirkungen der Pandemie gefragt, sondern auch danach, wie diese besser bewältigt werden könnte. So geben 62% der Teilnehmer an, mehr Möglichkeiten zur Datennutzung könnten helfen; Deutschland übertreibe es beim Datenschutz (40%). Aus diesem Grund könnten dann auch eigene Corona-Maßnahmen aus Datenschutzgründen nicht umgesetzt werden (10%). So sei in keinem der befragten Unternehmen eine eigene Corona-Tracing-App im Einsatz, in 22% der Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiten sei dies aber geplant oder werde immerhin diskutiert.

Nicht nur Kritik, sondern auch positive Aspekte

Immerhin sehen die befragten Unternehmen auch positive Eigenschaften an der Datenschutz-Grundverordnung. So setze sie weltweit Maßstäbe für den Umgang mit Personendaten (69%), schaffe einheitliche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU (66%) und führe gar zu einem Wettbewerbsvorteil für europäische Unternehmen (62%). So sehen dann auch 20% der Unternehmen insgesamt Vorteile für die eigene Geschäftstätigkeit.

Dass die durch die Bitkom befragten Unternehmen ganz überwiegend erheblichen Mehraufwand durch die Vorgaben der DS-GVO verzeichnen, überrascht nicht. Über Jahrzehnte hat das Thema “Datenschutz” in deutschen Unternehmen ein Schattendasein gefristet, nicht unbedingt wegen fehlender gesetzlicher Regelungen, sondern auch bedingt durch eine lasche Kontrolle seitens der Aufsichtsbehörden bzw. eines geringen Risikos durch Bußgelder. Dies ist unter Wirkung der DS-GVO nun anders. Betrachtet man auch die dargestellten positiven Effekte, so scheint es nicht ausgeschlossen, dass deutsche und europäische Unternehmen – nach einem durchaus verständlichen Stotterstart – langfristig durch das neue Datenschutzrecht profitieren könnten. Sicherlich muss aber auch immer wieder evaluiert werden, welche Regelungen des Datenschutzrechts Sinn ergeben, und welche eher “gut gemeint” waren, in der Praxis aber ihren Schutzauftrag nicht erfüllen.

Streit um Videokonferenzsysteme – Microsoft mahnt Berliner Datenschutzbehörde ab

20. Mai 2020

Microsoft Deutschland hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wegen der Empfehlungen für Videokonferenzen abgemahnt. Über die Veröffentlichung der Guidelines für Videokonferenzen berichteten wir bereits im April. Die Behörde warnte darin insbesondere vor unbefugtem Mithören, Aufzeichnen und Auswerten der Videoinhalte. Gegenstand der Warnung waren auch die beiden Microsoft-Produkte Skype und Teams. Wie t-online.de berichtete, hat Microsoft die Behörde mit Schreiben vom 5. Mai aufgefordert, “unrichtige Aussagen so schnell wie technisch möglich zu entfernen und zurückzunehmen”. In der Warnung sieht Microsoft eine erhebliche Rufschädigung, die zu einem kommerziellen Schaden führe.

Microsoft wirft der Datenschutzbehörde vor, dass mehrere Annahmen der Guideline faktisch oder rechtlich unzutreffend seien. Die Warnung suggeriere, dass die Produkte nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch strafrechtlich bedenklich seien. Das Unternehmen stört sich insbesondere daran, dass pauschal das Risiko aufgeführt wird, dass bei Videokonferenzen Dritte unbefugt mithören und aufzeichnen. Bei dieser Aussage differenzierten die Guidelines nicht und würden es damit auch auf die Microsoft-Produkte beziehen.

Am 6. Mai veröffentlichte Microsoft eine umfassende Stellungnahme zu den Guidelines. Darin beklagt das Unternehmen, vor der Veröffentlichung der Guidelines nicht angehört worden zu sein. Zudem seien die Produkte im Allgemeinen und Microsoft Teams und Skype for Business Online im Besonderen datenschutzkonform .

Die Stiftung Warentest testete kürzlich mehrere Videokonferenz-Programme. Microsoft erlangte mit Teams und Skype einen Doppelsieg. Allerdings kritisierten die Tester, dass die Datenschutzerklärung “keine ernsthafte Befassung mit der DSGVO erkennen” ließe.

Mittlerweile hat die Berline Datenschutzbehörde die Warnung von ihrer Website ohne Kommentar gelöscht. Auch andere Landesdatenschutzbehörde befassten sich mit Microsoft-Produkten. So verbat etwa die Hessische Datenschutzbehörde die Nutzung von Microsoft Office 365 in hessischen Schulen und die Baden-Württembergische Datenschutzbehörde riet zum Einsatz von Open-Source-Produkten. Die Datenschutzbehörde NRWs veröffentlichte erst kürzlich “Leitplanken für die Auswahl von Videokonferenzsystemen während der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie“. Danach sollen Verantwortliche zunächst prüfen, ob sie mit verhältnismäßigem Aufwand einen eigenen Dienst implementieren können. Im Übrigen listet die Behörde mehrere Prüfkriterien für einen datenschutzkonformen Einsatz bestehender Online-Dienste bereit. Ähnliche Kriterien finden sich in der Checkliste des Dokuments “Best-Practice zum Homeoffice” der Bayerischen Datenschutzbehörde.