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Spanische Fußballfans belauscht

12. Juni 2019

Wie wir bereits berichteten hat die spanische Fußballliga Millionen Fans über eine App belauscht, in der das Mikrofon der Smartphones mit dem Ziel angezapft wurde, illegale Zuschauer aufzuspüren. Nachdem der Verband die Datenschutzerklärung aktualisierte, flog der Lauschangriff auf die Fans auf.

Jetzt hat die spanische Datenschutzbehörde AEPD ein Bußgeld in Hohe von 250.000 Euro gegen die spanische Fußball-Liga “La Liga” verhängt. Betroffen von dem Lauschangriff sind mehr als vier Millionen Fans.

Grund für die Datenabfrage sei unter anderem der Kampf gegen Pay-TV-Betrug, da immer wieder Sportkneipen und Übertragungsorte die Gebühr für die Lizenz prellen würden, die zur öffentlichen Vorführung der Fußballturniere berechtigen.

Die Datenschützer kritisieren, dass die App-Nutzer gegen ihr Wissen als Spitzel für die wirtschaftlichen Interessen der Liga eingespannt worden sein. Der jährliche Schaden soll sich nach Angaben der spanischen Liga auf 400 Millionen Euro belaufen.

Zwar hätte aufmerksamen Lesern der Datenschutzvereinbarung der offiziellen Liga-App bereits 2019 bemerken können, dass der Anbieter unter anderem Zugriff auf das Smartphone-Mikrofon der Nutzer verlangte. Jedoch bewertete die spanische Datenschutzbehörde das Vorgehen von “La Liga” jetzt als Verstoß gegen die geltenden Transparenzregeln und verhängte die Strafe. Zusätzlich muss die App bis zum 30.Juni entfernt werden.

Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Fußballverband nun und wies die Vorwürfe als “unbegründet” zurück. Sie wollen gegen die “unverhältnismäßige” Strafe in Berufung gehen. La Liga hätte immer “verantwortungsbewusst” und “im Einklang mit dem Gesetz” gehandelt. Als Begründung führte sie an, dass die App das Smartphone-Mikro nur zur Sendezeit der Ligaspiele aktiviere. Die Aufzeichnung von Gesprächen oder zusammenhängenden Audio-Dateien würde nicht stattfinden und eine Gewährleistung der Privatsphäre wäre gegeben.

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Steuer-App: Speicherung personenbezogener Daten in der Cloud

19. September 2018

Eine Schweizer Steuerberatungsfirma bietet eine kostenpflichtige App für die Erstellung einer Steuererklärungen an. Dazu muss der Nutzer Dokumente und Belege abfotografieren und mit der App hochladen. Alle abfotografierten Dokumente sowie die erhobenen Nutzerdaten wurden beim Cloud Anbieter Amazon Web Services (AWS) gespeichert. Durch die Speicherung in der öffentlich einsehbaren Cloud von Amazon, waren die Nutzerdaten für jeden einsehbar, der über ein Konto bei AWS verfügt. Folglich waren Steuerklärungen, Steuerbescheide, Lohnabrechnungen, Heirats- und Geburtsurkunden usw. in einem öffentlich lesbaren AWS Bucket abgelegt.

Ein Sicherheitsforscher bemerkte dieses Problem und fand zudem die per bcrypt gesicherten Passwörter der Admins heraus. Zudem waren die Chatverläufe zwischen der Steuerberaterfirma und dem Nutzer, in denen teilweise über die Steuererklärung gesprochen wurde, im Klartext gespeichert.

Der App-Entwickler hatte also nicht dafür gesorgt, dass die personenbezogenen Daten in einem gesicherten Bereich gespeichert werden.

Gesundheits-App: Fluch oder Segen?

18. September 2018

Eine App, die alle Daten eines Patienten über Krankheit, Medikamente und Arztbesuche speichert, damit der Haus- oder Facharzt unmittelbar ein vollständiges Bild bekommen, könnte eine lebensrettende Maßnahme sein. Allerdings dürfen die Nachteile einer solchen App, insbesondere in datenschutzrechtlicher Sicht, nicht unbeachtet bleiben. Gesundheitsdaten sind sensible Daten, die eines besonderen Schutzes bedürfen.

Werden in einer App jeder Arztbesuch, jedes Röntgenbild, Medikamente und Allergien gespeichert, können Unverträglichkeiten direkt berücksichtigt und doppelte Untersuchungen mit vielleicht überflüssigen Röntgenaufnahmen vermieden werden. Eine Studie der beteiligten Krankenkassen besagt, dass jeder vierte Befragte schon einmal doppelt untersucht und teilweise sogar doppelt geröntgt wurde, was eine unnötige Belastung für den Körper darstellt. Bereits in anderen europäischen Ländern wie Österreich gibt es ein zentrales Verzeichnis, in das alle Gesundheitsdaten einfließen. Dabei können die Patienten selbst entscheiden, wer ihre Daten sehen kann.

Man könnte meinen, dass dieser Mehrwert das kleine Risiko der Datenspeicherung wert sei. Eine solche App erscheint auf den ersten Blick sehr verlockend.

Allerdings sollte man dies auch unter den datenschutzrechtlichen Aspekten genauer betrachten. Krankenhäuser haben Probleme mit ihrer digitalen Sicherheit. Die Computersysteme in vielen Praxen und Krankenhäusern können häufig nicht ausreichend gesichert werden. Laut einer Studie des Beratungsunternehmens Roland Berger wurden bereits zwei von drei deutschen Klinken zum Opfer von Cyberkriminellen. Hätten diese anfälligen Systeme Zugang zu allen, kann das zu einem großen Problem werden. Nicht nur Krankenhäuser können angegriffen werden, sondern auch Ambulanzen und medizinische Forschungseinrichtungen.

Experten warnen davor, dass durch ein Handel mit gestohlenen Patientendaten zum Beispiel hochrangige Politiker erpressbar werden. Dadurch könnten Krankheiten politisch instrumentalisiert werden.

Die Entwickler sprechen von mehrstufigen Sicherheitsprozessen und Verschlüsselungen, die die Daten hinreichend schützen sollen. Allerdings entwickelt sich auch diejenigen weiter, die an diese Daten gelangen wollen.

Fest steht, dass Gesundheitsdaten nicht zu einem Risiko werden dürfen – weder für die einzelnen Bürger, noch für Politiker.

Es bleibt abzuwarten, ob sich in Zukunft eine solche App gegen Kritiker durchsetzen kann.

 

Digitale Gesundheits-App “Vivy”

20. Juni 2018

Mehrere gesetzliche und private Versicherungen wollen ab Juli mit der App des Berliner Startups „Vivy“ eine gemeinsame digitale Gesundheitsplattform anbieten. Die App soll etwa 25 Millionen Versicherten zur Verfügung stehen, welche diese kostenlos und freiwillig nutzen können. Die App beinhaltet nicht nur eine elektronische Gesundheitsakte, sondern auch Impfpass, Medikationsplan und Notfalldaten. Zudem gehören ein Gesundheitscheck und die Hilfe bei der Arztsuche zu ihren Funktionen.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind Gesundheitsdaten “besondere Kategorien personenbezogener Daten”, die aufgrund ihres Inhalts sensibel und daher besonders schutzbedürftig sind. Durch diverse Öffnungsklauseln der DSGVO (für den Gesundheitsbereich ist insbesondere
Art. 9 Abs. 4 DSGVO relevant) werden zusätzliche Bedingungen und Beschränkungen durch nationale Regelungen auf diesem Gebiet ermöglicht. Es ist stets genau zu prüfen, auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.

Laut Website ist Vivy „selbstverständlich“ datenschutzkonform. Die Daten sind in der App Ende-zu-Ende verschlüsselt und werden auf deutschen Servern gehostet. Jeglicher Datentransport erfolgt mindestens im https-Format. Ärzte haben nur Zugriff, wenn der Versicherte dies explizit erlaubt. Der Widerruf ist jederzeit möglich. Ebenso kann jederzeit die Löschung der Daten verlangt werden.

Apps während Weltmeisterschaft besonders gefragt

12. Juni 2018

Aufgrund der Zeitverschiebung nach Russland können Sie vielleicht nicht immer alle Spiele vor dem Fernseher schauen. Eine gute WM-App mit Live-Infos und einem Live-Ticker muss her. Oder vielleicht auch eine App, mit der Sie die WM-Spiele sogar von unterwegs oder im Ausland streamen können.
„Allerdings gerade in Bezug auf den Datenschutz sollten Fußballfans beim Einsatz smarter Gadgets und Apps einiges beachten“, sagt Günter Martin, Internet-Experte bei TÜV Rheinland.
Zahlreiche Apps bieten sich während der WM zum Download an. Von Info-Apps über Tippspiele bis hin zu Stadion-Soundboards und Partyspielen:
Für die Registrierung und Nutzung von Apps und Gadgets sind in erster Linie personenbezogene Daten erforderlich. Hier heißt es: „weniger ist mehr“. Bei Apps sollten keine unnötigen Daten preisgeben werden. Denn sobald die Daten erst einmal auf den Servern der Anbieter landen, bleiben sie dort in der Regel auch. So werden sie für Marketingzwecke benutzt, um beispielsweise mithilfe von individualisierten Nutzerprofilen maßgeschneiderte Werbung anbieten zu können. Auch eine Weitergabe der Daten kann nicht ausgeschlossen werden.
Wer im eigenen Haushalt Sprachassistenzgeräte nutzt, sollte diese während einer Fußball-Party am besten abschalten. Andernfalls kann es vorkommen, dass das Gerät versehentlich durch das Codewort oder eine ähnlich klingende Äußerung aktiviert wird. Dann zeichnet es eventuell auf und veranlasst ungewollte Aktionen. Aufgezeichnete Gespräche lassen sich in der Bedienungs-App in der Regel zwar löschen, ob die Aufnahmen trotzdem bereits ausgewertet wurden und zu Einträgen in das Benutzerprofil geführt haben, ist allerdings nicht nachprüfbar.

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Gesundheitsdaten per App ?

16. Mai 2018

Der Gesundheitsminister Jens Spahn spricht sich für die elektronische Gesundheitskarte aus. „Die Milliarde ist nicht umsonst investiert“, sagte Spahn der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ).

Zuvor hatte es Spekulationen über ein mögliches Aus der elektronischen Gesundheitskarte gegeben. Denn Jens Spahn fordert neben der elektronischen Gesundheitskarte auch einfachere Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten zu schaffen.

“Wenn Versicherte lieber per Handy und Smartphone-App auf ihre Gesundheitsdaten zugriffen, sollte man ihnen das genauso ermöglichen”, so Jens Spahn.

Der Preis für diese Nutzung könnte ein niedrigerer Sicherheitsstandard sein und damit ein Sicherheitsproblem darstellen. Denn für Datenübertragungen per Smartphone könnten die Nutzer die bisher vorgesehene Sicherheitsschwelle durch Einwilligung individuell senken.

Dieses Vorgehen ist datenschutzrechtlich als kritisch zu betrachten. Gerade, wenn  man bedenkt, dass es sich bei Gesundheitsdaten um besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO handelt, die besonders schützenswert sind.

 

 

Neue Polizei-App NIMes birgt datenschutzrechtliche Gefahren

7. Mai 2018

Polizeibeamte in Niedersachen können nun mithilfe der neuen App NIMes Textnachrichten, Audio-, Bild- und Videoaufnahmen austauschen, ohne dass jemand anderes darauf Zugriff hat. Nach Auffassung des niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten besteht dennoch eine Gefahr hinsichtlich des Datenschutzes, da der größte Teil der Beamten die App auf ihrem Privathandy nutzen. “Wenn der Nutzer das auf dem privaten Mobiltelefon vorhandene Betriebssystem nicht fortlaufend durch Updates zur Virenabwehr aktualisiert, wird Tür und Tor für eine Infizierung der App mit Schadsoftware geöffnet”, sagte Datenschützerin Barbara Thiel.

Damit wäre es empfehlenswert die App nur auf Diensthandys zu installieren. Innenminister Boris Pistorius ist jedoch anderer Ansicht, da NIMes getrennt vom Betriebssystem läuft und damit in einem geschlossenen Benutzerkreis.

Die App hat eine wichtige Bedeutung in der Informationssteuerung bei Einsatzkräften. So können Polizeibeamte wichtige Informationen sicherer als bei der Nutzung von WhatsApp weiterleiten.

Als Pilotprojekt wird NIMes zunächst in Celle und Hannover-Mitte, sowie in der Zentralen Polizeidirektion eingesetzt.

App kontrolliert Stimmung von Mitarbeitern

2. Juni 2015

Nach dem Vorbild des Trends in amerikanischen Unternehmen die Mitarbeiter mit Armbändern auszustatten, die deren tägliche Bewegungen messen und so deren Fitnesszustand dokumentieren, hat nun eine Münchener App-Schmiede eine App auf den Markt gebracht, die vermeintlich den Gemütszustand der Mitarbeiter kontrollieren kann. Hierzu zeichnet diese unterschiedliche Parameter auf, die vermeintlich einen Rückschluss auf das Stresslevel zulassen, wie etwa die Stimme, das Tippverhalten und Bewegungen. Selbst das Schlafverhalten wird analysiert.

Würden diese besonders sensiblen Daten im Sinne des § 3 Nr.9, 28 Abs.6 ff. BDSG Daten nur dem Mitarbeiter selber zur Verfügung stehen, wäre dies datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies ist jedoch nicht das Ziel der App. Diese stellt die Daten der Geschäftsführung zur Verfügung. Vordergründig wird dies mit der Gesundheitsfürsorge begründet, um so notwendige Gegenmaßnahmen einzuleiten. Hierzu müssten die Daten entweder anonymisiert werden, oder eine arbeitrsrechtlich nicht unumstrittene Einwilligung des Arbeitnehmers hierzu einholen. Nach den Angaben zur App wird die Anonymität zwar gewährleistet, je nach Größe des Unternehmens und Anzahl der Mitarbeiter, kann es jedoch aufgrund der Bewegungsprofile zu einer Aufhebung dieser kommen.

Gericht erkennt Datenschutz in Facebook-App als zu schwach an

20. November 2014

Und täglich grüßt der Datenschutz von Facebook. Nun hat einmal mehr ein deutsches Gericht geurteilt (Az 19 O 60/13), was wohl längst auch im  Unterbewusstsein jedes Internetnutzers angekommen ist: Der Datenschutz von Facebook ist zu schwach. Konkret erkannte das Landgericht Berlin an, dass Facbeook seine Nutzer nicht im ausreichenden Maße über die Weitergabe der durch die Facebook-App erhobenen Daten an Dritte informiert. Will ein Facebook-User derzeit ein Spiel aus dem App-Zentrum nutzen, willigt er immer auch, dass seine persönlichen Daten an Dritte weitergegeben werden, etwa Chatinhalte und Informationen über Freunde. Diese Information wäre zum einen explizit zustimmungspflichtig und zum Anderen deutlich hervorzuheben. Facebook versteckt diese jedoch hellgrau auf weiß und in unverständlicher Form unterhalb des Zustimmungsbuttons für die Installation. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

WhatsApp weist noch immer erhebliche Sicherheitslücken auf

19. August 2013

 Aktueller Berichterstattung zufolge überträgt der Instant Messenger WhatsApp mittlerweile die Nachrichten und andere Daten verschlüsselt, so dass Dritte, die im gleichen WLAN unterwegs sind, nicht mehr in der Lage seien, Nachrichten anderer mitzulesen. Überdies habe eine Registrierung des Benutzers vor der ersten Inanspruchnahme des Instant Messengers zu erfolgen. Da der Benutzer nunmehr einen Bestätigungscode, den er via SMS bekomme, eingeben müsse, sei es schwieriger die Identität andere User zu hacken.

Weiterhin bleibe WhatsApp aus datenschutzrechtlicher Sicht aber bedenklich, da WhatsApp  auf Telefonbücher ungefragt zugreifen könne, die darauf vorhandenen Daten ausspähe und die Daten in die USA übermittele. Laut den AGBs von WhatsApp werden aber nur die Nutzernamen und Telefonnummern übermittelt, nicht aber die dazugehörigen Namen oder Daten.