Schlagwort: Datenschutz

Keine Möglichkeit einer Sammelklage gegen Facebook

25. Januar 2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sprach sich am 25.01.2018 gegen eine Sammelklage gegen Facebook vor einem österreichischen Gericht aus (Urt. v. 25.01.2018, Az. C-498/16).

Max Schrems ist Datenschutzaktivist und kippte im Jahr 2015 vor dem EuGH das sog. Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA. Nun hat er vor einem österreichischen Gericht, im Namen von 25.000 Facebook-Nutzern aus aller Welt, gegen Facebook Klage erhoben. Seine Sammelklage wurde jedoch vom EuGH abgelehnt.

Facebook steuert sein europäisches Geschäft von Irland aus. Max Schrems ist der Ansicht, dass Facebook bei der Sammlung von Informationen über seine Nutzer und beim Umgang mit diesen, gegen europäisches Datenschutzrecht verstößt. Facebook bestritt die internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts für Nutzer aus aller Welt, sowie Max Schrems’ Verbrauchereigenschaft, die ihn selbst erst zu einer Klage an seinem Wohnort berechtigte. Hintergrund sei, das professionelle Vorgehen Schrems im Kampf für den Datenschutz. Facebook argumentierte damit, dass Max Schrems eine Facebook-Seite unterhält, wo er über seine Arbeit gegen den Konzern informiert. Dies sei als berufliche Aktivität einzustufen. Dieser Ansicht schloss sich zunächst auch das Landgericht Wien an. Der Oberste Gerichtshof in Österreich bat den EuGH diese Fragen zu klären. Dieser entschied, dass Max Schrems als Verbraucher einzustufen ist. Nur weil ein Nutzer etwa Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe und Spenden sammle, verliere er nicht seine Verbrauchereigenschaft, so der EuGH.

Der EuGH gestattete Schrems eine Klage im eigenen Namen zu führen. Die Möglichkeit einer Sammelklage wurde jedoch verneint. Max Schrems will nun in Österreich eine Musterklage anstrengen.

Facebook zeigte sich mit der Entscheidung  dass eine Sammelklage nach wie vor nicht möglich ist, zufrieden. Man freue sich darauf, die Angelegenheit beizulegen, erklärte eine Sprecherin von Facebook.

Microsoft plant, Klage gegen US-Justizministerium fallen zu lassen

25. Oktober 2017

Microsoft beabsichtigt, nach einer Änderung von Richtlinien seitens des US-Justizministeriums, eine Klage gegen die Behörde zurückzuziehen. Microsoft hatte Anfang 2016 Klage eingereicht, da es die Regelungen des Justizministeriums, zu Ermittlungszwecken auf Kundendaten zugreifen zu können, ohne dass diese hierüber zeitnah bzw. überhaupt informiert werden, für verfassungswidrig hielt.

Die US-Behörden können über sogenannte „National Security Letter“ (NSL) die Herausgabe von Kundendaten verlangen. Da die betroffenen Unternehmen im Rahmen eines solchen Herausgabeverlangens zu absolutem Stillschweigen verpflichtet werden, besteht für sie weder die Möglichkeit, ihre Kunden über die Weitergabe ihrer Daten zu informieren, noch die Möglichkeit, gegen die NSL vorgehen zu können. Microsoft sieht hierin einen Verstoß gegen das Recht eines Jeden, zu erfahren, wenn gegen ihn behördlich ermittelt wird.

Nun hat jedoch das Justizministerium die Richtlinien dahingehend angepasst, dass geheime Zugriffe auf Kundendaten nur noch unter strengen Bedingungen und in Ausnahmefällen zulässig sein sollen. In den anderen Fällen dürfen die Kunden zukünftig in absehbarer Zeit über die Weitergabe der Daten informiert werden.

Ziel der Klage von Microsoft war es, gegen die unbeschränkte Geheimhaltungsverpflichtung vorzugehen, weshalb sich das Unternehmen dazu entschlossen hat, die Klage zurückzuziehen. Jetzt bleibt abzuwarten, wie schnell das Parlament eine entsprechende gesetzliche Grundlage schafft, ein Gesetzentwurf soll bereits vorliegen.

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Spanische Datenschutzbehörde verhängt Geldbuße gegen Facebook

12. September 2017

Die spanische Datenschutzbehörde hat aufgrund mehrerer Datenschutzverstöße eine Geldbuße in Höhe von 1,2 Millionen Euro gegen Facebook verhängt. Die Behörde wirft dem Unternehmen zwei schwere Verstöße und einen sehr schweren Verstoß gegen das spanische Datenschutzrecht vor.

So habe Facebook personenbezogene Daten wie die Ideologie, religiöse Ansichten, das Geschlecht oder persönliche Vorlieben ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Nutzer erhoben und ohne sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck die Daten genutzt werden. Dabei sollen die Daten anhand von Cookies nicht nur bei Facebook-Nutzern, sondern auch bei Nicht-Mitgliedern, die sich auf den Seiten von Facebook aufgehalten haben, erhoben worden sein. Laut der spanischen Datenschutzbehörde greife Facebook nicht nur Informationen über die eigene, sondern auch über Drittseiten ab.

Darüber hinaus kritisiert die Behörde, dass Facebook seine Mitglieder über die Nutzung ihrer Daten nicht ausreichend informiere und die vorhandenen Datenschutzbestimmungen für den Durchschnittsnutzer nicht ausreichend und verständlich genug seien.

Neben Spanien ermitteln auch die Behörden in Belgien, Frankreich, Deutschland und den Niederlanden wegen ähnlicher Vorwürfe.

 

Datenvorratsspeicherung steht weiterhin zur Debatte

14. August 2017

Aus einem von der britischen Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlichten und als vertraulich eingestuften Papier der estnischen Präsidentschaft des EU-Ministerrates geht hervor, dass neue Wege gesucht werden, um zukünftig bereits bestehende Daten längerfristig für die Bekämpfung schwerer Straftaten speichern zu können.

Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof bereits 2014 die EU-Richtlinie zur Datenvorratsspeicherung für mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar erklärt und diese Entscheidung im Jahr 2016 bestätigt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte verstößt.

Aus dem Papier geht hervor, dass die Mitgliedsstaaten alle Möglichkeiten ausloten sollen, unter denen die Speicherung erhobener Verbindungsdaten möglich ist und welche mit der neuen ePrivacy Verordnung in Einklang stehen.

Insbesondere soll dabei geprüft werden, ob Behörden zur Bekämpfung von schweren Straftaten auf die von Providern und IT-Dienstleistern gespeicherten Daten zurückgreifen dürfen. Providern ist die Speicherung bestimmter Daten erlaubt, um beispielsweise gegen Betrugsfälle vorzugehen oder um sie zu Abrechnungszwecken zu nutzen. Auch die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die von Messenger Diensten wie WhatsApp, die die Einwilligung ihrer Nutzer in die Speicherung derer Daten haben, soll erwogen werden.

Eine weitere Überlegung betrifft die Einführung eines Systems, über das die Rückgängigmachung bereits pseudonymisierter Daten möglich sein soll und die Überprüfung ob ein solches mit geltendem EU-Recht vereinbar wäre. Durch eine Pseudonymisierung könnte die Privatsphäre der betroffenen Personen grundsätzlich gewahrt werden und nur im Ermittlungsfall die Daten de-pseudonymisiert werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Thema weiterentwickelt. Die Mitgliedsstaaten sollen ihre Vorschläge bis zum 04. September 2017 einreichen. Jedoch bestehen angesichts der Grundsatzurteile des EuGH hohe Anforderungen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte, die es bei der Umsetzung zu beachten gäbe.

Unzulässiger Einsatz von Keylogger-Software

31. Juli 2017

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.17 entschieden, dass die verdeckte Überwachung eines Arbeitnehmers mittels Keylogger-Software gemäß § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig ist, solange kein hinreichend konkreter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Straftat besteht. (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003 Az. 2 AZR 51/02)

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung seines Arbeitgebers geklagt. Dieser hatte auf den PCs seiner Mitarbeiter Keylogger installiert, die das Verhalten der Angestellten kontrollierte, indem alle Tastatureingaben protokolliert, sowie regelmäßig Screenshots angefertigt wurden. Hierdurch kam zum Vorschein, dass der betroffene Mitarbeiter den PC, während seiner Anwesenheit, mehrere Stunden außerdienstlich genutzt hatte, um unter anderem ein Computerspiel zu programmieren, darüber hinaus hatte er täglich Aufträge des Unternehmens seines Vaters bearbeitet.

Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in der Vorinstanz entschieden, dass der Einsatz von Keylogger Software unverhältnismäßig sei, da es beispielsweise auch möglich gewesen wäre, den Computer in Anwesenheit des Angestellten zu durchsuchen bzw. zu kontrollieren. Das BAG bestätigte das Urteil und entschied, dass es durch den Einsatz der Software zu einem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Angestellten gekommen sei.
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen § 32 BDSG führt zu einem Verwertungsverbot. Eine Überwachung des Mitarbeiters war nach § 32 Abs. 1 BDSG nicht zulässig gewesen, da kein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung bestand.

Sammelklage gegen Facebook vor dem EuGH

20. Juli 2017

Der österreichische Datenschützer Maximilian Schrems will mit einer Sammelklage von 25.000 Verbrauchern aus der ganzen Welt gegen Facebook vorgehen. Vor dem OGH in Wien hatte der Jurist schon gegen die missbräuchliche Verwendung von Nutzerdaten geklagt. In Österreich ist es möglich, dass viele Personen ihre Ansprüche an eine Person abtreten, die dann alle Ansprüche gesammelt geltend machen kann, die sogenannte “Sammelklage österreichischer Prägung“. Mehr als 25.000 Verbraucher hatten über Schrems´ Webseite ihre Ansprüche gegen Facebook an Maximilian Schrems abgetreten.

Facebook führte an, dass die österreichischen Gerichte hierfür nicht zuständig seien. Somit bliebe Betroffenen nur der Weg einer einzelnen Klage gegen Facebook. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss nun klären, ob eine Sammelklage gegen Facebook grundsätzlich zulässig ist.

Je nach der Entscheidung des EuGH könnte eine europaweite, oder gar weltweite Sammelklage möglich, oder aber auch nur für Verbraucher aus bestimmten Ländern zulässig sein. Andernfalls müssten viele parallele Verfahren in Österreich und anderen Ländern geführt werden. Mit einer schnellen Entscheidung ist aber nicht zu rechnen. Der EuGH-Generalanwalt will erst nach dem Sommer eine Einschätzung abgeben.

Schrems ist vor dem EuGH kein Unbekannter. Er hatte bereits eine Klage vor den EuGH gebracht. Dieser Rechtsstreit drehte sich um die Weitergabe von Facebook-Daten an den US-amerikanischen Geheimdienst NSA. Der EuGH setzte darauf das Safe-Harbor-Abkommen aus.

Real führt Gesichtsanalyse seiner Kunden durch

31. Mai 2017

Die Supermarktkette Real hat in 40 ihrer 285 Supermärkte Kameras installiert, um die Gesichter seiner Kunden zu analysieren.
Bei dem Testdurchlauf werden Werbebildschirme im Kassenbereich aufgehängt, in denen eine Videokamera installiert ist. Diese erfasst alle Blickkontakte mit dem Bildschirm sowie das Geschlecht und das ungefähre Alter des Kunden und soll dabei helfen, das Kundenverhalten genauer zu analysieren, um Werbung weiter zu personalisieren.

Real selbst wertet die Daten nicht aus, sondern überlässt dies dem Betreiber Echion, der sowohl die Bildschirme stellt, als auch für die platzierte Werbung verantwortlich ist.

Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Videoanalyse finden Kunden in den betroffenen Supermärkten nicht. Ein Real-Sprecher weist jedoch darauf hin, dass sich in allen Filialen Schilder befänden, die darauf hinweisen, dass die Supermärkte videoüberwacht werden. Darüber hinaus versichert er, dass die Personenerkennung anonym erfolge und die Bilder höchstens für 150 Millisekunden gespeichert würden.
Datenschützer sind über dieses Vorgehen und insbesondere über die Aussage, die vorhandenen Hinweisschilder seien ausreichend, beunruhigt. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar äußert sich gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ dahingehend, dass in dem Moment, in dem Bilder von Personen durch Kameras erhoben würden, nicht mehr von Anonymität die Rede sein könne.

Trotzdem beobachten auch andere Händler die Technik und sind an ähnlichen Einsätzen interessiert, wie der Spiegel beispielsweise auf Anfrage bei dem Technikhändler MediaMarkt/Saturn erfahren hat.

Unroll.me verkauft Daten seiner Nutzer an Dritte

26. April 2017

Bei dem kostenlosen unroll.me handelt es sich um ein Programm, das das Email-Postfach seiner Nutzer aufräumt. Dazu werden beispielsweise Gmail-Konten nach Newslettern und Spam durchsucht, so dass diese im Anschluss abbestellt werden können.

Während ihrer Recherche-Arbeit über den Fahrdienstvermittler Uber ist die New York Times gleichzeitig auf die Praktiken von unroll.me aufmerksam geworden. Der Dienst nutzt den Zugriff auf die E-Mail-Konten seiner Nutzer neben dem Aufräumen nämlich auch dazu, Informationen über diese herauszufinden und sie anschließend anonymisiert weiter zu verkaufen.

Nutzer kritisieren den Verkauf ihrer Daten und argumentieren, dass auch ihre nicht-personenbezogenen Daten Rückschlüsse auf sie zuließen.

Der Gründer und Geschäftsführer von unroll.me, Jojo Hedaya, verweist in einer Stellungnahme auf seinem Blog ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen seines Dienstes, in denen darauf hingewiesen wird, dass unroll.me nicht-personenbezogene Daten seiner Nutzer sammeln, nutzen, übertragen, verkaufen und offenlegen darf. Er versichert jedoch, dass unroll.me nicht auf die persönlichen Daten zugreift und diese dementsprechend auch nicht veröffentlicht oder verkauft werden.

Zum Abschluss verspricht er, dass die Praktiken für die Nutzer in Zukunft deutlicher zu erkennen sein sollen, als dies bisher in den Datenschutzbestimmungen der Fall ist.

Bose Connect – Hört die App mit?

21. April 2017

Nach Informationen der Nachrichtenagentur Reuters sieht sich der Hersteller von Audioartikeln Bose wegen seiner kostenlosen App “Bose Connect” in den USA mit einer Klage konfrontiert. Im Mittelpunkt der Klage steht der Vorwurf, dass Bose über diese App unerlaubt zahlreiche Informationen über seine Nutzer sammlt. Mit Hilfe der App soll Bose Informationen darüber gesammelt haben, welche Musik, Podcasts oder sonstigen Medieninformationen sich der Nutzer anhört. In der Klage wird weiterhin angeführt, dass Bose die so erstellten Kundenprofile auch mit dritten Unternehmen geteilt habt.

Zwar ist die Nutzung der Produkte von Bose nicht zwingend an die Nutzung der App Bose Connect gekoppelt. Viele Zusatzfunktionen und Optimierungsmöglichkeiten lassen sich aber nur nach dem Download dieser App nutzen. Über die bei der Verwendung der App gesammelten Nutzungsinformationen lassen sich dann auch weitere Rückschlüsse über den Kunden ziehen. Zur Veranschaulichung können hierfür beispielsweise Podcasts oder Radiosender mit politischen oder religiösen Hintergründen angeführt werden. Informationen über die Nutzung solcher Medien sind dazu geeignet, einen intimen Blick auf die politischen oder religiösen Ansichten und somit auf die Persönlichkeit der jeweiligen Person zu offenbaren.

Inwiefern die in der Klage erhobenen Vorwürfe gegen Bose durch die Nutzung der App zutreffen, ist bis jetzt noch nicht geklärt. Bose selbst hat sich hierzu noch nicht geäußert.

Deutscher Mieterbund kritisiert Datenschutz bei der Wohnungssuche

19. April 2017

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat auf seiner Internetpräsenz einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Datenschutz bei der Wohnungssuche bemängelt. Kritisiert wird, dass Wohnungssuchende, gerade in Gebieten mit knappem Wohnraum, aufgefordert werden, sensible Daten preiszugeben. Diese Praxis verstoße gegen den Datenschutz. Grund für dieses Urteil war dem Deutschen Mieterbund zufolge eine Untersuchung des Landesbeauftragten für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (LDI). Demnach hat es bei allen 40 geprüften Immobilienmaklern und Wohnungsverwaltungen datenschutzrechtliche Beanstandungen gegebe. Nach Angaben der Datenschutzbeauftragten Helga Block würden so unter anderem Personalausweise kopiert, nach früheren Wohnsitzen gefragt und eine Vorlage der Schufa, die Informationen für Kredite sammelt, angefordert. Hinzukämen unzulässige Fragen zum Beruf oder zum Familienstand. Den Wohnungssuchenden bliebe allerdings aufgrund des knappen Wohnraums in Großststädten und Ballungsräumen keine andere Wahl als den Forderungen nachzukommen.

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bedenken fordert Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, Konsequenzen. “Wir begrüßen die Aktion des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten. Jetzt müssen bundesweit Konsequenzen aus dieser Untersuchung gezogen werden. Die Angebote von Maklern, Verwaltern und Vermietern, insbesondere auch der Online-Portale, müssen kontrolliert werden. […]”.

Schließlich ist dem Artikel des DMB eine Liste mit den wichtigsten Punkten, die geändert werden sollen, angefügt:

  • Die Mieterselbstauskunft muss ein Interessent erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung ernsthaftes Interesse an der Wohnung besteht.
  • Kontaktdaten aus vorangegangenen Mieterverhältnissen dürfen nicht abgefragt werden.
  • Fragen zum Familienstand, zum Geburtstag sowie zum Verwandtschaftsverhältnis der zum Haushalt gehörenden Kinder und sonstigen Angehörige sind nicht erforderlich und unzulässig.
  • Fragen nach der Dauer der beruflichen Beschäftigung sind unzulässig.
  • Die undifferenzierte Forderung nach Vorlage einer “Schufa-Auskunft” oder “Schufa-Selbstauskunft” oder einer ähnlichen Bonitätsauskunft ist unzulässig. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, dürfen Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien erfragt und die Vorlage einer Bonitätsauskunft verlangt werden.
  • Eine Kopie des Personalausweises darf ebenfalls nicht gefördert werden.

 

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