Deutscher Mieterbund kritisiert Datenschutz bei der Wohnungssuche
Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat auf seiner Internetpräsenz einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Datenschutz bei der Wohnungssuche bemängelt. Kritisiert wird, dass Wohnungssuchende, gerade in Gebieten mit knappem Wohnraum, aufgefordert werden, sensible Daten preiszugeben. Diese Praxis verstoße gegen den Datenschutz. Grund für dieses Urteil war dem Deutschen Mieterbund zufolge eine Untersuchung des Landesbeauftragten für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen (LDI). Demnach hat es bei allen 40 geprüften Immobilienmaklern und Wohnungsverwaltungen datenschutzrechtliche Beanstandungen gegebe. Nach Angaben der Datenschutzbeauftragten Helga Block würden so unter anderem Personalausweise kopiert, nach früheren Wohnsitzen gefragt und eine Vorlage der Schufa, die Informationen für Kredite sammelt, angefordert. Hinzukämen unzulässige Fragen zum Beruf oder zum Familienstand. Den Wohnungssuchenden bliebe allerdings aufgrund des knappen Wohnraums in Großststädten und Ballungsräumen keine andere Wahl als den Forderungen nachzukommen.
Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bedenken fordert Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, Konsequenzen. “Wir begrüßen die Aktion des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten. Jetzt müssen bundesweit Konsequenzen aus dieser Untersuchung gezogen werden. Die Angebote von Maklern, Verwaltern und Vermietern, insbesondere auch der Online-Portale, müssen kontrolliert werden. […]”.
Schließlich ist dem Artikel des DMB eine Liste mit den wichtigsten Punkten, die geändert werden sollen, angefügt:
- Die Mieterselbstauskunft muss ein Interessent erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung ernsthaftes Interesse an der Wohnung besteht.
- Kontaktdaten aus vorangegangenen Mieterverhältnissen dürfen nicht abgefragt werden.
- Fragen zum Familienstand, zum Geburtstag sowie zum Verwandtschaftsverhältnis der zum Haushalt gehörenden Kinder und sonstigen Angehörige sind nicht erforderlich und unzulässig.
- Fragen nach der Dauer der beruflichen Beschäftigung sind unzulässig.
- Die undifferenzierte Forderung nach Vorlage einer “Schufa-Auskunft” oder “Schufa-Selbstauskunft” oder einer ähnlichen Bonitätsauskunft ist unzulässig. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, dürfen Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien erfragt und die Vorlage einer Bonitätsauskunft verlangt werden.
- Eine Kopie des Personalausweises darf ebenfalls nicht gefördert werden.