Schlagwort: EU-US Privacy Shield

EU-Kommission zufrieden mit EU-US Privacy Shield

23. Oktober 2019

Im Sommer 2016 trat der EU-US-Privacy Shield in Kraft durch den Standards für den Umgang mit europäischen Daten und Informationen sowie die Weiterleitung von Daten aus den USA festgelegt wurde. Bis heute nutzen ca. 500 Unternehmen auf beiden Seiten diesen Rechtsrahmen für internationale Geschäfte.

Die Auswirkung des Abkommens wird von der EU-Kommission als positiv beschrieben, sodass man von großen Fortschritten in der Umsetzung des Abkommens spricht. Der jährliche Bericht der Brüssler Behörde kritisiert zwar, dass das Aufnahmeverfahren von Unternehmen in den “Privacy Shield” zu langwierig sei und in Bezug auf das Verfahren nachgebessert werden sollte, bestätigt jedoch außerdem, dass das Datenschutz-Niveau der USA weiterhin angemessen ist. Seit 2018 gibt es beispielsweise monatliche Stichproben bei Unternehmen der USA um die Einhaltung des Abkommens zu überprüfen außerdem seien alle Vakanzen der amerikanischen Behörde für Datenschutz und bürgerliche Freiheit besetzt worden.

Ausschuss des EU Parlaments kritisiert Privacy Shield

14. Juni 2018

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments hat Anfang der Woche einen Resolutionsvorschlag mit knapper Mehrheit verabschiedet, in dem die Vereinbarkeit des Privacy Shields mit europäischen Datenschutzstandards stark kritisiert wird (wir berichteten). Damit appelliert der Ausschuss an die EU Kommission den Druck auf die US-Regierung zu erhöhen.

Der Privacy Shield ist ein Übereinkommen bezüglich datenschutzrechtlicher Anforderungen im Rahmen von Datentransfer zwischen den USA und der EU. Seit 2016 ermöglicht diese Übereinkunft offiziell die datenschutzkonforme Übermittlung von Daten aus EU-Ländern in die USA. In dem Resolutionvorschlag wird die EU-Kommission dazu aufgefordert, darauf zu achten, dass US-Behörden die bereits bestehenden Bedingungen des Privacy Shields erfüllen und dass die neuen Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Ein Kritikpunkt ist, dass immer noch keine Ombudsperson seitens der USA benannt wurde, an die sich EU-Bürger im Falle von Beschwerden wenden können. Des Weiteren wird der in den USA im März verabschiedete „Cloud Act“ kritisiert, der den Zugriff von US-Behörden auf im Ausland gespeicherte Daten über bilaterale Abkommen regeln soll.

Der Ausschuss schlägt dem EU Parlament vor, die EU Kommission dazu aufzufordern den Privacy Shield zu überarbeiten und andernfalls die Übereinkunft ab dem 1. September auszusetzen.  Das EU Pralament wird voraussichtlich im Juli darüber beraten. Die finale Resolution ist für die Kommission jedoch nicht verbindlich.

Kritische Resolution des Europäischen Parlaments zum “Privacy Shield”

12. April 2017

In der vergangenen Woche hat das EU-Parlament eine sehr kritische Resolution zum EU-US Privacy Shield angenommen und damit die bereits seit der Existenz des Übereinkommens existierenden Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit europäischen Datenschutzgrundsätzen bekräftigt.

Zwar erkennt es Verbesserungen im Vergleich zu dem vor dem Privacy Shield bestehenden Verfahren nach der “Safe-Harbour”-Entscheidung, jedoch werden nach wie vor gravierende Mängel bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten in die USA gesehen. Vor allem kritisieren die Parlamentarier

  • einen ungenügenden Schutz personenbezogener Daten von Betroffenen aus der EU vor dem Zugriff durch US-Geheimdienste,
  • keine durchsetzbaren und damit wirkungsvollen Rechte von Betroffenen auf Widerspruch, Löschung oder Auskunft gegenüber US-Unternehmen.

Jan Philipp Albrecht, stellvertretender Vorsitzender des Innen- und Justizausschusses des EU-Parlaments, fordert die EU-Justizkommissarin Jourovà auf, umgehend zu handeln und den Druck auf die US-Regierung zu erhöhen. Das Privacy Shield müsse zu einem echten Schutzschild gemacht werden, andernfalls gehe die Europäische Kommission das Risiko ein, dass der Europäische Gerichtshof die Regelung zukünftig (erneut – wie schon bei “Safe Harbour” geschehen -) für ungültig erklärt.

Vor diesem Hintergrund ist es nach wie vor empfehlenswert, alternative rechtliche Absicherungen neben einem Beitritt im EU-US Privacy Shield für solche Unternehmen vorzusehen, für die eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA relevant ist.

US-Gericht: Google muss ausländische E-Mails an FBI herausgeben

6. Februar 2017

Google hat vor einem Gericht im US-amerikanischen Philadelphia verloren und muss laut Urteil nun E-Mail-Daten, die auf ausländischen Servern gespeichert sind an die US-amerikanische Bundespolizei FBI herausgeben. Damit weicht das Gericht von der bisherigen Rechtsprechung ab. Erst kürzlich wurde in einem anderen Verfahren, Microsoft die Herausgabe von Daten, die auf Servern in der Europäischen Union gespeichert sind, erfolgreich verweigerte und auf den Rechtsweg in der EU verwiesen.

Als Begründung für die Herausgabepflicht von Google führte der Richter aus, dass Google ohnehin ständig Daten zwischen seinen Rechenzentren hin- und herkopiere, sodass es nur nötig sei, die vom FBI angefragten Daten in die USA zu transferieren, damit das FBI darauf zugreifen kann. Zwar kann dies eine Verletzung der Rechte des Nutzers darstellen, aber diese Verletzung würde in den USA stattfinden und damit wieder von dem Gesetz gedeckt sein. Der Datentransfer stelle damit ohnehin keinen Zugriff auf ausländische Daten dar.

Nach der Verkündigung des Urteils hat sich Google bereits zum Verfahren geäußert und angekündigt, gegen das Urteil nun Berufung einzulegen und auch weiterhin gegen zu weitgehende Herausgabebeschlüsse vorzugehen. Google erklärte zudem, dass man Daten aus technischen Gründen weltweit auf den Servern verteilt und es in einigen Fällen gar nicht ganz klar sei, wo die Daten gerade gespeichert sind. Aus dem Urteil geht hervor, dass allein Google jährlich rund 25.000 Auskunftsersuchen von US-amerikanischen Ermittlungsbehörden erhält.

Auch EU-Datenschutzbeauftragter kritisiert Privacy Shield

31. Mai 2016

Als Nachfolger des im Oktober vergangenen Jahres vom EuGH gekippten Safe Harbor Abkommens wurde zwischen den USA und der EU das Privacy Shield ausgehandelt, das künftig als Rechtsgrundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen beiden Staatenbunden dienen soll.

Datenschutzbeauftragte der EU-Mitgliedsstaaten sowie Verbraucherschützer hatten das neue Abkommen bereits stark kritisiert und teilweise sogar als Rückschritt bezeichnet, da es nicht mit dem europäischen Datenschutzstandard vergleichbar sei.

Auch der europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli gehe davon aus, dass das neue Abkommen vor europäischen Gerichten nicht bestehen werde, wie Medien berichten. Das Privacy Shield schütze europäische Bürger nicht hinreichend vor willkürlicher Massenüberwachung. Buttarelli fordert Transparenz, nachträgliche Korrekturmöglichkeiten, eine Kontrollaufsicht sowie die Gewährleistungen von Datenschutzrechten. Dass diese Forderungen keinen Einzug in das neue Abkommen gefunden haben, liegt in erster Linie an den USA. Dort wären entsprechende Gesetzesänderungen nötig, die jedoch kaum durchzusetzen wären. Stattdessen vertraut das Privacy Shield auf eine Selbstverpflichtung internationaler Unternehmen.

Nix Privacy Shield: Datentransfer in die USA künftig nur noch analog

1. April 2016

Salto rückwärts bei der EU-Kommission. Nachdem der Europäische Gerichtshof das Safe-Harbor-Abkommen im Oktober 2015 gekippt hatte, warteten Datenschützer und betroffene Unternehmen sehnsüchtig auf das auch als „Safe Harbor 2.0“ betitelte EU-US-Privacy Shield, nach welchem künftig ein legaler Transfer von personenbezogenen Daten von Europa in die Vereinigten Staaten von Amerika geregelt werden sollte. Der von der EU-Kommission im Februar dazu verabschiedete Entwurf sollte ursprünglich am 7. April 2016  in das Ausschussverfahren der Vertreter der Mitgliedstaaten übergehen, bis ein formaler Beschluss der Kommission ergeht. Nun hat diese völlig überraschend dem Privacy Shield den Stecker gezogen und heute ad hoc eine Presseerklärung veröffentlicht, wonach Datensätze nur noch in analoger Form in die USA übermittelt werden dürfen. Ein Kommissionsmitglied zu Journalisten: „Ob unter Safe Harbor, Privacy Shield oder bloßem guten Willen – die NSA hat doch überall die Nase drin, sobald EU-Bürger-Daten in die USA gelangen. Der Patriot Act öffnet da auch anderen Behörden Tür und Tor. Und seitens der US-Behörden hören wir auch nur Lippenbekenntnisse. Daher haben wir entschieden, dass wirklich sicherer Datentransfer künftig nur noch papiergebunden stattfinden kann und darf.“ Innereuropäischer Datentransfer sei davon nicht betroffen. „Wobei“, so der EU-Bürokrat weiter, „den Engländern traue ich auch nicht so…“

Statt auf eine elektronische Verschlüsselung solle nun vor allem auf manuelle Maßnahmen zur Datensicherheit gesetzt werden, wie etwa verstärktes Klebeband beim Verkleben der Versandkartons.

Ein Mitarbeiter der Facebook Deutschland GmbH, der – wie dort nicht unüblich – hier nur „Oli Ver“ genannt werden möchte, äußerte sich gegenüber datenschutzticker.de: „Natürlich müssen und wollen wir weiterhin einen legalen Weg finden, Nutzer-Daten in die USA zu übermitteln, und akzeptieren die Lösung der EU-Kommission daher ohne Wenn und Aber. Unser Praktikant druckt schon fleißig Nutzerprofile aus und heftet die Informationen in Ordner. Schon nächste Woche schicken wir den ersten Karton mit Akten nach  Kalifornien. Hauptsache ist doch, wir haben jetzt Rechtssicherheit“.

Positiven Anklang fand die Entscheidung auch beim Verband Deutscher Papierfabriken e.V.: „Datenschutz war für uns bisher nie ein großes Thema, wir haben ja einen Reißwolf. Für uns ist das nun der Jackpot, ganz klar. Lobby-Arbeit in Brüssel haben wir aber nicht betrieben“, beteuerte der Pressesprecher gegenüber datenschutzticker.de.

Kategorien: Safe Harbor
Schlagwörter:

27 Bürgerrechtsorgansisationen stellen sich gegen Privacy Shield

18. März 2016

Der von der Europäische Union vorgelegte Entwurf des Privay-Shields als Nachfolger des Safe-Harbor-Abkommens ist von 27 Bürgerrechtsorgansisationen geschlossen abgelehnt worden. In einem offenem Brief an Isabelle Falque-Pierrotin, Chairman der Art.29-Gruppe der EU, das EU-Parlament und den Ministerrat bezeichneten sie den Entwurf als nicht mit den EuGH-Vorgaben vereinbar und lehnen diesen daher ab. Privacy Shield gefährde die betroffenen Nutzer und verletze Menschenrechte, unter anderem mit den Überwachungsprogrammen des US-Geheimdienstes NSA. Substanzielle Reformen wären nicht erkennbar. Das neue vorgeschlagene Abkommen weise diesselben Schwächen auf, die dazu führten, dass der Europäische Gerichtshof das vorherige Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärte. Unterzeichner des Schreibens waren unter Anderem die American Civil Liberties Union (ACLU), Amnesty International, der Verein Digitale Gesellschaft, die Electronic Frontier Foundation (EFF), die Initiative European Digital Rights (EDRi) und La Quadrature du Net.

EU-Kommission stellt Legislativpakt zum Privacy Shield vor

2. März 2016

Zu Beginn dieser Woche veröffentlichte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verschiedene Dokumente hinsichtlich des EU-US Privacy Shields`.
Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 06.10.2015 das Safe-Harbor-Abkommen für ungültig erklärte, obliegt es dem europäischen Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage zu entwerfen, die den Datentransfer zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den USA legitimiert und dessen Grundsätze und Voraussetzungen regelt. Wie in einem früheren Blogbeitrag berichtet, stellte die EU-Kommission Anfang Februar die Rahmenbedingungen des neuen Regelungswerks – namentlich des EU-US Privacy Shields` – vor.
Das Privacy Shield enthält zum einen strenge Regularien für US-Unternehmen. Diese sollen demnach unter anderem verpflichtet werden, sich regelmäßig ihre Datenschutzkonformität zu bescheinigen, ihre Datenschutzerklärung im Internet zur Verfügung zu stellen und innerhalb von 45 Tagen auf Beschwerden zu reagieren. Bei Verstößen oder Nichtbeachtung drohen Sanktionen. Weiterhin sollen EU-Bürgen zukünftig auf verschiedenen Wegen Rechtsschutz garantiert werden, so dass sie bei Verletzung ihrer Datenschutzrechte gegen US- Behörden und Unternehmen gerichtlich und außergerichtlich vorgehen können. Ein weiteres neues Element in des Privacy Shields´ sind Verbote dahingehend, dass US-Behörden nur unter festgelegten Voraussetzungen personenbezogene Daten speichern dürfen.
Die EU-Kommission nahm außerdem einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss an. Der Angemessenheitsbeschluss bescheinigt, dass die USA den Schutz von personenbezogenen Daten überzeugend zugesichert haben. In verschiedenen Dokumenten versichert die US-Regierung (Annexe I-VII), dass konkrete Auflagen für US-Unternehmen gelten und diese konsequent durchgesetzt werden, der Zugriff auf Daten von EU-Bürgern durch US-Behörden eindeutigen Beschränkungen unterliegen, EU-Bürger ihre Datenschutzrechte sowohl gegen US-Unternehmen als auch US-Behörden geltend machen können und somit hinreichend Rechtsschutz gewährleistet ist. Die Einhaltung und Umsetzung des Privacy Shields‘ wird zudem überwacht und regelmäßig geprüft.
Für EU-Bürger sollen durch diese Mechanismen vor allem mehr Transparenz hinsichtlich des Datentransfers sowie ein besserer Schutz ihrer Daten und eine vereinfachte Durchsetzung ihrer Rechte entstehen.
In den USA hat zwischenzeitlich der US-Präsident Obama den Judicial Redress Act unterzeichnet. Dieser garantiert EU-Bürgern Rechtsschutz in den USA. Außerdem werden in den USA nun weitere Vorkehrungen getroffen werden, um die vereinbarten Maßnahmen zu realisieren. Auf europäischer Seite wird nun die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den von der EU-Kommission vorgelegten Dokumenten beraten, bevor abschließend über das EU-US Privacy Shield entschieden wird.
Ob die vereinbarten Maßnahmen und deren Umsetzung tatsächlich zu einem besseren Datenschutzniveau beitragen werden, bleibt abzuwarten.

Artikel-29-Datenschutzgruppe: Beurteilung internationaler Datenübermittlungen

4. Februar 2016

Nach einer am gestrigen Tag veröffentlichten Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe sind Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA auf Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses, SCC) oder Binding Corporate Rules (BCR)  bis zu einer weiteren Benachrichtigung – jedenfalls aber bis Ende April dieses Jahres – als zulässig anzusehen.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat die EU Kommission aufgerufen, alle Dokumente, die das neue EU-US Privacy Shield betreffen, bis Ende Februar vorzulegen. Nur dann sei man in der Lage, eine abschließende rechtliche Würdigung und verbindliche Entscheidung zum Umgang mit Datenübermittlungen in die USA – im Speziellen auf Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules – zu tätigen.

Praktische Konsequenzen:

1) Datenübermittlungen in die USA auf Basis von EU-Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules gelten noch immer als zulässig.
2) Jede Intervention von einzelnen Aufsichtsbehörden bezüglich einer Datenübermittlung in die USA ist nicht zu erwarten.
3) Beschwerden oder Rechtsstreitigkeiten wegen Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules sollten bis zu einer abschließenden Beurteilung der Artikel-29-Datenschutzgruppe zurückgestellt werden.
4) Die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Zulässigkeit von Datenübermittlungen in die USA besteht fort. Die nächste Prüfung wird voraussichtlich März dieses Jahres erfolgen. Bis Ende April soll entschieden werden, wie der internationale Datenumgang insgesamt zu beurteilen ist – sei es im Hinblick auf das EU-US Privacy Shield, im Hinblick auf EU-Standardvertragsklauseln oder im Hinblick auf Binding Corporate Rules.

Wenn Sie regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Datenschutzrecht auf dem Laufenden gehalten werden möchten, abonnieren Sie einen unserer Newsletter:

  • Deutsches / Europäisches Datenschutzrecht: https://www.datenschutzticker.de/newsletter/ (deutsch)
  • Internationales Datenschutzrecht http://www.privacy-ticker.com/newsletter/ (englisch)

Bei Fragen, wie mit internen Policies zum Datenschutz umzugehen ist, wie Datenübermittlungen in Drittländer zu bewerten sind oder wie man sich schon jetzt als Unternehmen auf die Neuregelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung vorbereitet, kontaktieren Sie uns jederzeit gern für eine individuelle Beratung!