Schlagwort: Privacy Shield
31. März 2022
Am 25. März 2022 haben sich die Vereinigten Staaten und die Europäische Kommission mit einer gemeinsamen Erklärung im Grundsatz auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Dieser soll möglicherweise bald den vom Europäischen Gerichtshof verworfenen Privacy-Shield-Rahmen ablösen.
Die Entscheidung ist das Ergebnis von mehr als einem Jahr intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der EU. Die Hoffnungen sind groß, dass dieser neue Rahmen eine dauerhafte und rechtssichere Grundlage für den Datenverkehr zwischen der EU und den USA bildet.
Das Weiße Haus erklärte, dass der transatlantische Datenschutzrahmen “den transatlantischen Datenverkehr fördern und die Bedenken ausräumen wird, die der Gerichtshof der Europäischen Union geäußert hat, als er im Jahr 2020 die Angemessenheitsentscheidung der Kommission, die dem EU-US-Datenschutzschild zugrunde lag, für ungültig erklärte”.
Wie das Privacy Shield ist die Grundlage dieses neuen Rahmens die Selbstzertifizierung gegenüber dem US-Handelsministerium. Für Datenexporteure in der EU ist es dann von entscheidender Bedeutung sicherzustellen, dass ihre Datenimporteure in den USA nach dem neuen Rahmenwerk zertifiziert sind.
Durch den Rahmen soll außerdem neben einer effektiveren Aufsicht über die Geheimdienste ein mehrstufiges Rechtsbehelfssystem eingerichtet werden. Dieses schließt einen „Independent Data Protection Review Court“ ein, der die Befugnis haben soll, von EU-Bürgern erhobene Ansprüche gegen Überwachungsmaßnahmen der Geheimdienste zu beurteilen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen in rechtlich bindender Weise anzuordnen.
Aus mehreren Gründen steht diese Entscheidung jedoch auf wackeligen Beinen. Erstens handelt es sich bei der Entscheidung zunächst nur um eine politische Entscheidung im Grundsatz. Weder sind Details geklärt noch hat die Europäische Kommission den Prozess zu einer Angemessenheitsentscheidung anlaufen lassen. Entsprechend der Ankündigungen des Datenschutzaktivisten Max Schrems und noyb dürfte sich zudem auf Klagen vor den EU-Gerichten einzustellen sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieser neue Rahmen den erhofften Abschluss zum Thema transatlantische Datenströme bringen wird. Bis dahin müssen Unternehmen weiterhin auf die Standardvertragsklauseln und zusätzliche Maßnahmen für ein angemessenes Datenschutzniveau setzen.
30. September 2021
Seit Jahren steht Google in puncto Datenschutz in vielfacher Hinsicht unter Kritik. Nun sollen auch bei dem Tech-Riesen für die eigenen Cloud-Dienste die überarbeiteten Standarvertragsklauseln gelten. Im Zuge einer Aktualisierung der Datenschutzbedingungen habe man auch die neuen SCCs aufgenommen, teilte Google mit. Laut Google soll dies eine transparente Unterstützung der Cloud-Kunden bei der Einhaltung der geltenden europäischen Datenschutzgesetze und eine Vereinfachung der Prozesse gewährleisten.
Seitdem das sog. Privacy – Shield – Abkommen durch den Europäischen Gerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache “Schrems II” aufgehoben wurde, steht fest, dass bei einer Datenübertragung in die USA aktuell keine ausreichende Sicherung und Rechtewahrung für EU-Bürger vorhanden ist. Das Gericht zeigte wiederholt auf, dass US-Gesetze wie der Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) oder der Cloud Act einen massenhaften Zugriff durch Sicherheitsbehörden wie die NSA oder das FBI erlauben. Der Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act (CLOUD Act) enthält bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Übermittlung auch außerhalb der USA gespeicherter Daten an US-Behörden. So können auch Daten europäischer Bürger ohne Weiteres in die Hände der US-Behörden gelangen, wenn diese sie bei einer amerikanischen Muttergesellschaft zB. einem Cloudanbieter herausverlangt. Dies steht allerdings im Widerspruch mit Art. 48 DSGVO und stellt europäische Unternehmen vor die Frage, ob sie Unternehmen mit Muttergesellschaft in den USA zur Auftragsverarbeitung überhaupt rechtskonform einsetzen können oder nicht zu europäischen Anbietern wechseln sollten.
Verbliebenes Instrument zum Schutz des europäischen Datenschutzniveaus sind die Standardvertragsklauseln (SCCs), die die Europäische Kommission am 04.06.2021 in neuer Version und angepasst an die erhöhten Anforderungen des “Schrems II- Urteils” veröffentlichte. Diese werden die aktuell noch gültigen SCCs, die unter der vorherigen Datenschutzrichtlinie 95/46 verabschiedet wurden, ersetzen. Die neuen SCCs legen sowohl Datenexporteuren als auch Datenimporteuren erweiterte Pflichten auf. Google ist nach Amazon Web Services und Azure von Microsoft der nächste große Cloudanbieter, der die neuen SCCs implementiert.
Bei ihrer Umsetzung könnten allerdings einige Punkte spannend werden. So ist nach Klausel 14 der Datenimporteur verpflichtet, umfangreiche Informationen bereitzustellen, durch die eine Bewertung des Risikos der Datenübermittlung im Einzelfall möglich wird. Insbesondere ist entscheidend, dass nicht nur das allgemeine Datenschutzniveau im Empfängerland bewertet wird, sondern das konkrete Schutzniveau für die konkret übertragenen Daten eingeschätzt werden muss. Das könnte bedeuten, dass – anders als bisher – Google im großen Umfang datenschutzrechtlich tätig werden und interne Prozesse offenlegen müsste.
16. August 2021
Der Hamburgische Beauftagte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er die Hamburger Senatskanzlei vor dem Einsatz der Videokonferenzlösung von Zoom Inc. in der sog. “on-demand-Variante” offiziell gewarnt habe.
Hintergrund
Zoom ist ein US-amerikanisches Softwareunternehmen für Videokonferenzen. Dessen Einsatz seit dem sog. “Schrems-II-Urteil” des EuGH und dem damit verbundenen Wegfall des Privacy Shields nur unter Einhaltung sehr strenger Voraussetzungen möglich ist. Problematisch an einem Einsatz von Zoom ist insbesondere der Datentransfer in die USA, dessen Rechtsgrundlage durch das Schrems-II-Urteil gekippt wurde, da US-Geheimdienste umfangreichen Zugriff auf die bei amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben und damit eine Massenüberwachung befürchtet wird. Daher ist der Einsatz von US-Konferenzdiensten wie Zoom nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer genauen Prüfung, deren Vorgaben der europäische Datenschutzausschuss in seinen Empfehlungen formuliert hat.
Sachverhalt
Diese strengen Voraussetzungen liegen bei der Senatskanzlei und dem geplanten Einsatz von Zoom nicht vor.
Nachdem die Senatskanzlei die Hamburger Aufsichtsbehörde zwar frühzeitig über entsprechende Pläne zum Einsatz von Zoom informiert habe, sei die Senatskanzlei in der Folge den Aufforderungen der Aufischtsbehörde entsprechende Unterlagen oder Argumente vorzulegen, die eine andere rechtliche Bewertung zuließen, nicht nachgekommen. Deshalb sei nach Einleitung eines formalen Verfahrens durch Anhörung der Senatskanzlei Mitte Juni 2021 nun die formale Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a DSGVO der erforderliche nächste Schritt gewesen.
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Nach Art. 58 DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über vielfältige Untersuchungs-, Abhilfe- oder Genehmigungsbefugnisse. Dazu gehört gem. Art 58 Abs. 2 lit. a DSGVO u.a. auch die Befugnis, einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen. Dies ist hier geschehen. Der HmbBfDI begründet dies damit, dass neben der Wirtschaft auch die öffentliche Verwaltung die strengen Anforderungen erfüllen müssen, die an einen Drittstaatentransfer gestellt werden. Zudem gebe es auch europäische Dienstleister, die Videokonferenzsysteme in den eigenen Rechenzentren anbieten und die erfolgreich genutzt werden könnten. Daher sei für den HmbBfDI unverständlich, weshalb auf einen US-Anbieter zurückgegriffen werden müsse, dessen Einsatz rechtlich hoch problematisch sei.
Ausblick
Die von dem HmbBfDI ergriffenen Maßnahmen zeigen einmal mehr, dass der Einsatz von US-amerikanischen Tools rechtlich sehr schwierig ist und eine Nutzung von den Aufsichtsbehörden genau geprüft wird.
Folgt die Senatskanzlei der offiziellen Warnung nicht und führt Zoom dennoch ein, so kann der Hamburger Datenschutzbeauftragte nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO diesen Verstoß den Justizbehörden zur Kenntnis bringen und ggf. die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens betreiben oder sonstige Maßnahmen ergeifen.
28. Mai 2021
Der Oberste Gerichtshof Irlands hat entschieden, dass die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) das Untersuchungsverfahren gegen Facebook fortsetzen könne.
Bisherige Entwicklung
Zuvor entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr (wir berichteten), dass das europäische Datenschutzabkommen mit den Vereinigten Staaten, das sog. EU-US Privacy Shield, europarechtswidrig sei. Zulässig blieb nach Ansicht des Gerichts jedoch die Übermittlung von Daten in die USA auf Basis der Standardvertragsklauseln (SCC). Dies gelte jedoch nur, sofern die Unternehmen nicht den Überwachungsgesetzen wie FISA 702 unterstehen. Darüber hinaus seien teilweise auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten garantieren zu können.
Entscheidung der DPC und des irischen High Courts
Der DPC unterliegt aufgrund des europäischen Hauptsitzes des Unternehmens in Irland die Aufsicht. Dort reagierte man auf das Urteil des EuGHs mit einer Untersuchung und vorläufigen Anordnung zum Stopp der Übermittlung personenbezogener Daten auf Basis von Standardvertragsklauseln. Im ersten Verfahren konnte sich Facebook zunächst erfolgreich gegen die Untersuchung und die damit verbundene Anordnung zur Wehr setzen.
Der irische High Court wies nun alle verfahrensrechtlichen Beschwerden von Facebook gegen eine vorläufige Entscheidung über den Datenverkehr ab, die das Unternehmen im August von der DPC erhalten hatte. Die Behauptungen von Facebook, dass die Datenschutzbehörde dem Unternehmen zu wenig Zeit für eine Reaktion gegeben habe oder einen Beschluss zu früh erlassen habe, wurde zurückgewiesen. Man weise jede Forderung von Facebook zurück, erklärte der Richter David Barniville.
Grundsätzlich zulässig bleibe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Übermittlung von Daten in die USA für Unternehmen auf Basis der Standardvertragsklauseln. Vorausgesetzt die Unternehmen unterfallen nicht den oben erwähnten Massenüberwachungsgesetzen oder es werden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. die Verschlüsselung von Daten, gewährleistet.
Kläger Schrems zeigt sich zunächst zufrieden
Der österreichische Jurist Max Schrems, der die Klage gegen Facebook erhob und sich seit Jahren im Rechtsstreit mit Facebook befindet, äußerte sich wie folgt:
„Facebook hat auf allen Ebenen verloren. Das Verfahren hat das irische Verfahren am Ende nur wieder ein paar Monate blockiert. Nach acht Jahren ist die DPC nun verpflichtet, den EU-US-Datentransfer des Unternehmens zu stoppen, wahrscheinlich noch vor dem Sommer.“
Auch die DPC begrüßte die Gerichtsentscheidung. Man könne nun die Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern aus der EU in die USA untersagen.
Ausblick
Die Beschlüsse der irischen Datenschutzbehörde müssten nun noch vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) genehmigt werden. Die dortige Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Anschließend müsste Facebook wohl die meisten Daten aus Europa lokal speichern. Nur so könnte ein Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden kurzfristig verhindert werden.
So bleibt die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten weiterhin unklar und der Einsatz von US-Dienstleistern datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen die Entscheidung des irischen Gerichts nach sich ziehen wird.
27. Mai 2021
Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat in einer Pressemitteilung erklärt, dass er zwei Untersuchungen im Hinblick auf das im vergangenen Jahr erlassene Schrems-II-Urteil eingeleitet hat. Eine zur Nutzung von Cloud-Diensten, die von Amazon Web Services (AWS) und Microsoft bereitgestellt und im Rahmen von sog. Cloud II-Verträgen von Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union genutzt werden, und eine zur Nutzung von Microsoft 365 durch die Europäische Kommission.
Hintergrund der Untersuchung ist, dass der EDSB im Oktober vegangenen Jahres die EU-Instiutionen dazu aufforderte, über ihre Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer Bericht zu erstatten. Das Ergebnis der Umfrage machte deutlich, dass auch EU-Institutionen die Tools und Dienste von internationalen Dienstleistern nutzen und damit personenbezogene Daten außerhalb der EU und insbesondere in die USA übertragen werden.
Der EDSB, Wojciech Wiewiórowski, sagte: “Nach dem Ergebnis der Berichterstattung durch die EU-Institutionen und -Einrichtungen haben wir bestimmte Arten von Verträgen ermittelt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, und aus diesem Grund haben wir beschlossen, diese beiden Untersuchungen einzuleiten. Mir ist bekannt, dass die „Cloud II-Verträge“ Anfang 2020 vor dem Urteil „Schrems II“ unterzeichnet wurden und dass sowohl Amazon als auch Microsoft neue Maßnahmen angekündigt haben, um sich dem Urteil anzupassen. Dennoch reichen diese angekündigten Maßnahmen möglicherweise nicht aus, um die vollständige Einhaltung des EU-Datenschutzrechts und damit die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Untersuchung sicherzustellen.“
Nun will der EDSB sicherstellen, dass auch von EU-Institutionen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten wird und EU-Institutionen in Bezug auf Privatssphäre und Datenschutz mit gutem Beispiel vorangehen.
Ziel der Untersuchungen ist es, die Einhaltung des Urteils bei den EU-Institutionen zu bewerten und die Empfehlungen bei der Nutzung von Produkten von US-Anbietern umzusetzen.
Die Tatsache, dass auch der EDSB Untersuchungen aufgenommen hat, zeigt einmal mehr, dass der Datentransfer in Drittländer und Sofortmaßnahmen dagegen dringend erforderlich sind. Gleichzeitig dürfte das Ergebnis dieser Untersuchungen auch wegweisend für einen weiteren Umgang mit den genannten Dienstleistern sein.
7. Mai 2021
Microsoft kündigte in einem Blogbeitrag vom 6. Mai 2021 an, ab Ende 2022 personenbezogene Daten europäischer Kunden nur noch innerhalb der EU zu verarbeiten und speichern. Dies gelte, so Microsoft, für alle zentralen Cloud-Dienste von Microsoft, d.h. Azure, Microsoft 365 und Dynamics 365. Microsoft verspricht mit seinem “EU Data Boundary for the Microsoft Cloud”, d.h. einer EU-Datengrenze für seine Cloud-Lösungen, zukünftig keine Daten seiner Kunden mehr aus der EU heraus transferieren zu müssen. Das Angebot richte sich an Kunden aus dem öffentlichen Sektor und Unternehmenskunden, so der Konzern.
Damit reagiert Microsoft erneut auf das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Juli letzten Jahres ergangene Schrems-II-Urteil, dass das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat. Nach Ansicht des EuGH haben die USA kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau. Begründet wird dies insbesondere damit, dass US-Geheimdienste aufgrund des US Gesetzes “Cloud Act” einen umfangreichen Zugriff auf die bei amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben.
Geplant ist laut Microsoft in den kommenden Monaten in einen engen Austausch mit seinen Kunden aber auch den Aufsichtsbehörden zu gehen, um damit den Vorschriften zum Schutz der Daten gerecht zu werden. Ob dieses Vorhaben gelingen wird, bleibt abzuwarten. Unklar bleibt auch noch, ob dadurch die Unsicherheiten bei einem Datentransfer zwischen Europa und den USA beseitigt werden kann. Zunächst ist weiterhin der Microsoft-Konzern rechtlich für die Clouddaten verantwortlich. Dies könne laut dem österreichischen Datenschutzaktivist Max Schrems nur dadurch behoben werden, “wenn eine völlig weisungsfreie Einheit in der EU, bei der die Daten bleiben, erreicht würde” – so Schrems gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.
Microsoft verweist diesbezüglich auf seine Nutzer selbst. Diese könnten bereits jetzt durch die Verwendung von kundenverwalteten Schlüsseln, die Verschlüsselung ihrer Daten selbst konfigurieren und insbesondere kontrollieren und damit vor einem unzulässigen Zugriff durch staatliche Stellen schützen.
Die Aufsichtsbehörden haben sich zu dem Plan von Microsoft noch nicht geäußert. Vielmehr haben diese erst vor kurzem eine Task-Force eingerichtet, um den Risiken bei der Nutzung von Cloud-Diensten entgegenzuwirken.
17. Februar 2021
Immer wieder verlagern europäische Firmen ihre Daten auf die Server von US Konzernen und das obwohl der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres in dem sogenannten Schrems-II-Urteil das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat.
Problematisch an diesem Datentransfer und einer Zusammenarbeit mit US-Cloud-Diensten ist insbesondere, dass US-Geheimdienste einen umfangreichen Zugriff auf die bei den amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben – und dass auch dann, wenn die Daten in Europa gespeichert werden.
Derzeit ist ein Datentransfer daher nur dann datenschutzrechtlich unbedenklich, solange die beteiligten Unternehmen alternative Lösungen zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus verwenden, wie zum Beispiel EU-Standardvertragsklauseln nebst zusätzlicher Garantien. Diese müssen jedoch – im Gegensatz zu einem Transferabkommen – für jeden Verarbeitungsvertrag separat ausgehandelt werden. Dies ist nicht nur aufwendig, sondern in der Praxis auch nur schwer umsetzbar, da in den meisten Fällen mit Amazon, Microsoft oder Google kein individueller Verarbeitungsvertrag geschlossen wird. Aus diesem Grund wünschen sich sowohl Datenschützer als auch die Industrie ein neues Abkommen.
Ein solches ist bislang noch nicht in Sicht. Daher setzen zahlreiche deutsche Unternehmen weiter auf die Lösungen von US-Cloud-Anbietern oder steigen gerade erst auf diese um, statt sich von ihnen zu lösen.
Die deutschen Aufsichtsbehörden wollen nun härter durchgreifen und die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung stärker kontrollieren.
Wie das Handelsblatt berichtete, haben die Aufsichtsbehörden zur Cloud-Problematik eine spezielle Task Force eingerichtet. Dabei wollen sie stichprobenartig bundesweit Unternehmen auswählen, bei denen die Vermutung besteht, dass sie Dienstleister aus Drittstaaten verwenden. Die Task Force soll mit deutschen Unternehmen den Einsatz von US-Cloud-Diensten besprechen und gegebenenfalls Alternativen vorschlagen wie z.B. einen Wechsel des Anbieters oder eine Aussetzung der Datenübermittlung. Aber auch die Verhängung von Bußgeldern ist laut den Datenschutzbehörden dann angezeigt, wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Diese können bis zu 20 Mio. Euro betragen oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes.
Es bleibt daher abzuwarten, wie die Datenschutzbehörden im Rahmen ihrer Task Force vorgehen werden, welche Bußgelder verhängt werden und ab wann eine europäische Lösung für die Frage der Drittsaatenübermittlung gefunden wird.
9. September 2020
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitbeauftragte (EDÖB) bewertet vor dem Hintergrund seiner jährlichen Überprüfungen des Swiss-US Privacy Shields Regimes sowie der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Datenschutz die Datenschutzkonformität des Privacy Shield Regimes neu.
Der EDÖB ist der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte für die Schweiz mit Amtssitz in Bern. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, ist das Urteil des EuGH für sie rechtlich nicht verbindlich.
In seiner Stellungnahme vom 8.9.2020 kommt der EDÖB zum Ergebnis, dass das Privacy Shield Regime trotz der Gewährung von besonderen Schutzrechten für Betroffene in der Schweiz kein adäquates Schutzniveau für Datenübermittlungen von der Schweiz an die USA nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bietet.
Der EDÖB begründet dies mit der fehlenden Gewährleistung von Rechten, die betroffenen Personen in der Schweiz einen vergleichbaren Schutz wie Art. 13 Abs. 2 und 29 ff. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), Art. 8 EMRK sowie Art. 4 DSG garantieren würden.
In der Konsequenz hat der EDÖB die USA von der Staatenliste mit “angemessenen Datenschutz unter bestimmten Bedingungen” genommen. Mangels Zuständigkeit hat die Einschätzung des EDÖB keinen Einfluss auf das Weiterbestehen des Regimes des Privacy Shield.
Diese Einschätzung des EDÖB steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Rechtsprechung schweizerischer Gerichte.
22. Juli 2020
Die ersten deutschen Aufsichtsbehörden haben inzwischen ihre Stellungnahmen zum o. g. Urteil veröffentlicht, in dem das EU-U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt wurde.
Mit dem Urteil hat das Gericht auch Unsicherheit in Bezug auf den weiteren Umgang mit Datenübermittlungen, insbesondere in die USA hervorgerufen, die auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln legitmiert werden, da auch auch die Standardvertragsklauseln auf den Prüfstand gestellt wurden. Nach dem EuGH obliegt es dem jeweiligen Datenexporteur, jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung des Rechts des Drittlands einen angemessenen Schutz gewährleisten (siehe RN 132 d. Urteils v. 16.07.2020, C-311/18).
Was sagen nun die deutschen Aufsichtsbehörden dazu? Bisher haben sich immerhin vier von ihnen geäußert. Nachfolgend fassen wir die jeweiligen Kernaussagen kurz zusammen:
Berlin:
„Er (der EuGH, Anm. d. Red.) betont in diesem Zusammenhang jedoch, dass sowohl die europäischen Datenexporteure als auch die Datenimporteure in Drittländern verpflichtet sind, vor der ersten Datenübermittlung zu prüfen, ob im Drittland staatliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten bestehen, die über das nach europäischem Recht Zulässige hinausgehen (Rn. 134 f., 142 des Urteils). Bestehen solche Zugriffsrechte, können auch die Standardvertragsklauseln den Datenexport nicht rechtfertigen. Bereits ins Drittland übermittelte Daten müssen zurückgeholt werden. (…) Verantwortliche, die –insbesondere bei der Nutzung von Cloud-Diensten –personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sind nun angehalten, umgehend zu Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau zu wechseln“
Hamburg:
„Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH, die Standardvertragsklauseln (SCC) als angemessenes Instrument beizubehalten, nicht konsequent. Wenn die Ungültigkeit des Privacy Shield primär mit den ausufernden Geheimdienstaktivitäten in den USA begründet wird, muss dasselbe auch für die Standardvertragsklauseln gelten. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Datenexporteur und -importeur sind gleichermaßen ungeeignet, um Betroffene vor dem staatlichen Zugriff zu bewahren. Zumindest hinsichtlich des Abschlusses der SCC mit dem streitgegenständlichen US-Unternehmen hätte der EuGH zu demselben Ergebnis kommen müssen. (…) Nach der heutigen EuGH-Entscheidung befindet sich der Ball wieder einmal im Spielfeld der Aufsichtsbehörden, die nun vor der Entscheidung stehen werden, insgesamt die Datenübermittlung über Standardvertragsklauseln kritisch zu hinterfragen“
Rheinland-Pfalz:
„Der EuGH hat klargestellt, dass sich Unternehmen mit der Verwendung der Standardvertragsklauseln nicht von ihren Prüfpflichten freikaufen können. (…) Der Ball liegt nun im Feld der Verantwortlichen. Sie kommen nicht umhin, sich mit den nationalen Gesetzen des Drittlandes, in welche sie Daten übermitteln möchten, intensiv auseinanderzusetzen. Unterliegen die Datenempfänger gesetzlichen Regeln ihres Heimatlandes, die gegen das europäische Datenschutzrecht verstoßen, können sie die vertraglichen Regelungen der Standardvertragsklauseln ggf. nicht einhalten. In diesem Fall muss der Verantwortliche in der EU die Datenübermittlung dorthin aussetzen, da er sonst einen Datenschutzverstoß begeht.“
Thüringen:
„Wenn der EuGH nun hervorhebt, dass die Schutzmechanismen der Standardvertragsklauseln und ihre Einhaltung vom Datenexporteur und dem Datenempfänger vor der Übermittlung geprüft werden müssen, dann weiß ich nicht, wie im Fall der Datenübermittlung in die USA hier ein EU-datenschutzkonformes Prüfergebnis zu Stande kommen soll.“
Wir beobachten weitere Äußerungen selbstverständlich äußerst aufmerksam und informieren Sie zeitnah über aktuelle Entwicklungen.
9. August 2018
Die momentane Situation bei einem Datentransfer von Europa in die USA ist so klar wie unbefriedigend: Er kann auf das sog. “Privacy Shield” gestützt werden, dem Nachfolgeabkommen, das die Europäische Kommission mit den USA vereinbart hat, nachdem das frühere “Safe Harbour” – Abkommen Ende 2016 vom EuGH für unwirksam erklärt worden war.
Seit seinem Inkrafttreten bestehen jedoch ernsthafte datenschutzrechtliche Bedenken, ob eine auf diesem Privacy Shield allein basierende Übermittlung personenbezogener Daten zulässig ist. Erst zuletzt, am 26. Juni, hatte die Mehrheit des EU-Parlaments für eine Nachbesserung oder, wenn diese nicht umgehend erfolgt, für ein Aussetzen des Privacy Shields ab 1. September gestimmt.
Vor diesem Hintergrund treffen die Nachrichten der Washington Post, die US-Regierung arbeite an einem nationalen Datenschutzgesetz, das für ein national einheitliches Datenschutzniveau sorgen soll, auf fruchtbaren Boden. Einen Anteil an dieser Initiative wird wohl auch die EU-Datenschutzgrundverordnung mit ihren weitgreifenden, auch den US-Markt nicht unberührt lassenden Regelungen, haben. Einige gewichtige US-Unternehmen hätten dieser Tage bereits an die Regierung in Washington appelliert, eine eigene Haltung zum Datenschutz zu formulieren, die weniger aggressiv sei, als jene aus Europa, so heißt es in dem Bericht. Die weitere Entwicklung dieses Vorhabens der US-Regierung wird daher mit Spannung verfolgt.