Schlagwort: Strafverfolgung

Brandenburger Justizministerin fordert Einsatz von Luca-App zur Strafverfolgung

21. Februar 2022

Die App, die ohnehin schon schon wegen zahlreichen datenschutzrechtlichen Problemen in der Kritik stand (wie hier berichtet), könnte nun auch zum Instrument der Strafverfolgung werden, ginge es nach dem Willen der Brandenburger Justizministerin Susanne Hoffmann. Die Kontaktdaten der Luca-App sollen zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden, forderte die CDU-Politikerin am Donnerstag im Rechtsausschuss des Landtages.

Die Kontaktdaten würden ausschließlich zur Verfolgung schwerer Straftaten eingesetzt werden. Als Beispiele für solche schweren Straftaten nennt Hoffmann eine “gewaltsame Auseinandersetzung in einer Lokalität, die in einem Tötungsdelikt endet” oder eine “Vergewaltigung in einem Restaurant”. Auch würde die App nur bei einer umfassenden Abwägung von Staatsanwaltschaft und Gerichten im Einzelfall zur Anwendung kommen.

Kritik an der Forderung

Von Seiten der Opposition hagelte es jedoch Kritik in puncto Datenschutz. Der rechtspolitische Sprecher der FDP in Brandenburg sprach von einem “Datenmissbrauch”. Der Fraktionschef der freien Wähler, Péter Vida, unterstrich, die Daten der App dürften nur für die Kontaktnachverfolgung von Infektionsketten, aber nicht für die Ermittlung nach Straftaten genutzt werden. Damit spielt er auf das Gebot der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO im Datenschutz an. Das Gebot der Zweckbindung soll sicherstellen, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Werden die Daten zu einem anderen Zweck verarbeitet als zu dem sie erhoben wurden, ist die Verarbeitung nicht mehr von der ursprünglichen Rechtsgrundlage gedeckt. Wenn also der Nutzer der Luca-App in die Erhebung seiner Daten zu Zwecken der Kontaktverfolgung von Infektionsketten einwilligt, ist die Verarbeitung seiner Kontaktdaten zum Zwecke der Strafverfolgung rechtswidrig, weil nicht vom ursprünglichen Erhebungszweck gedeckt. Es gilt abzuwarten, ob sich die Forderung von Susanne Hoffmann bei dieser Rechtslage durchsetzen kann.

Clearview darf Gesichtsbilder von französischen Staatsbürgern nicht mehr verarbeiten

23. Dezember 2021

Neue Entwicklung in Sachen des kontroversen Dienstes Clearview: Wie berichtet, hatte die Gesichtserkennungsfirma Clearview bereits erhebliche Kritik für ihre Unvereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen insbesondere der DSGVO geerntet. Bereits im letzten Jahr wurde beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Johannes Casper eine Beschwerde gegen Clearview eingereicht; das Erstellen von biometrischen Profilen von EU-Bürgern wure vorläufig als rechtswidrig eingestuft und Clearview AI angewiesen, das Profil des Beschwerdeführers zu löschen. Auch in Kanada, Australien und dem Vereinigten Königreich (das die europäische DSGVO vorerst im nationalen Recht beibehält) wurde gegen Clearview vorgegangen.

Nun wird mit der französischen Datenschutzbehörde CNIL die erste europäische Behörde tätig und verlangt von dem Unternehmen, “die Sammlung und Nutzung von Daten von Personen einzustellen, die sich auf französischem Hoheitsgebiet befinden”.

Das umstrittene US-amerikanische Unternehmen Clearview trägt Fotos aus aus einer Vielzahl von sozialen Netzwerken, Webseiten und Videos zusammen, um auf diese Weise eine Datenbank mit Gesichtern mit weltweit über zehn Milliarden Bilder aufzubauen. Die Datenbank ist vor allem für Strafverfolger interessant, da in der App eine Person mithilfe eines Fotos gesucht werden kann. Währenddessen ahnt keiner der Betroffenen davon, dass das Bild vom letzten Urlaub potenziell “für polizeiliche Zwecke genutzt werden kann”.

In der Mitteilung über die Feststellung des Verstoßes fordert die CNIL Clearview auf, die unrechtmäßige Verarbeitung einzustellen und die Nutzerdaten innerhalb von zwei Monaten zu löschen. Die französische CNIL stellte fest, dass Clearview zwei Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung begangen hat: Die französische Datenschutzbehörde sieht für die kontroverse Praxis des Fotoabgleichs keine Rechtsgrundlage, insbesondere werde keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt. Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung). Zudem verstoße Clearview gegen eine Reihe von Datenzugangsrechten gemäß Artikel 12, 15 und 17.

Das US-Unternehmen hat keinen Sitz in der EU, was bedeutet, dass seine Geschäfte in der gesamten EU von allen Datenschutzbehörden der EU überwacht werden können. Die Anordnung der CNIL gilt zunächst nur für Daten, die das Unternehmen über Personen aus dem französischen Hoheitsgebiet besitzt. Weitere derartige Anordnungen anderer EU-Behörden werden jedoch folgen und sind nur eine Frage der Zeit.

Es ist allerdings auch möglich, selbst tätig zu werden: Clearview hat hierzu auf seiner Website zwei Formulare für EU-Bürger eingerichtet. Mit der “Data Access Form” kann man feststellen, ob Clearview Daten über die eigene Person gespeichert hat. Mit dem “Data Processing Objection Form” kann man das Unternehmen daran hindern, Fotos der eigenen Person zu verarbeiten.

HambBfDI sieht keine Rechtsgrundlage für den Einsatz von biometrischer Gesichtserkennung

5. September 2018

In einem Prüfbericht beanstandet der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar (HmbBfDI) die Erstellung von biometrischen „Gesichtsabdrücken“ durch die Polizei Hamburg.

Anlass für den Einsatz der Gesichtserkennung-Software waren die Proteste im Zusammenhang mit dem G-20 Gipfel in Hamburg. Die Hamburger Polizei hat insgesamt 100 Terabyte Bild- und Videomaterial zu Strafverfolgungszwecken erhoben. Das Bild- und Videomaterial besteht aus Aufnahmen in S-Bahnhöfen, der medialen Berichterstattung, den eigenen Aufnahmen der Polizei und privaten Aufnahmen, die BürgerInnen der Polizei zur Verfügung gestellt haben. Zur Auswertung der riesigen Datenmenge setzt die Polizei die eigens dafür angeschaffte Software „Videmo 360“ ein. Das Programm verarbeitet alle Gesichter, die in den Aufnahmen vorkommen und erstellt sog. Gesichtstemplates. Hierbei handelt es sich um mathematisch abgleichbare Modelle, die einen Gesichtsvergleich ermöglichen. Dadurch erhofft sich die Polizei Straftaten, die während des viertägigen Gipfels begangen wurden, aufzuklären.

In dem Vorgehen der Polizei sieht der HmbBfDI das Gleichgewicht zwischen staatlichen Eingriffsbefugnissen zur Strafverfolgung und dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung in Gefahr. Die massenweise Auswertung von biometrischen Daten eröffnet eine neue Dimension für staatliche Überwachung und Kontrolle. Durch die quasi uferlose Datenauswertung sind nicht nur verdächtige Personen, sondern auch Unbeteiligte betroffen. Insbesondere weist der HambBfDI auf die Möglichkeit hin, Profile von Personen zu erstellen, die weitere Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Daten eröffnen.

Nach intensiver rechtlicher Prüfung gelangt der HmbBfDI zu dem „Ergebnis, dass die Erzeugung von mathematischen Gesichtsmodellen einer unbegrenzten Anzahl von in der Masse verdachtslos erfassten Bürgerinnen und Bürgern im Stadtgebiet über den Zeitraum von zumindest mehreren Tagen und deren Speicherung für eine unbestimmte Zeit einer besonderen gesetzlichen Befugnis bedarf, die den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht rechtfertigt.“

Durch die Erstellung einer „Gesichts-ID“ und ihren Abgleich zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem viertägigen G 20-Gipfel wird massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, da die Maßnahme auf keiner Rechtsgrundlage beruht. Eine derart umfangreiche Verarbeitung biometrischer Daten kann insbesondere nicht auf eine Generalklausel gestützt werden. Der HmbBfDI geht davon aus, „dass die Beanstandung dazu führt, dass der Einsatz dieses Verfahrens gestoppt wird und eine Löschung der ohne Rechtsgrundlage erhobenen biometrischen Daten erfolgt.”

NRW-Justizminister fordert Nutzung von Mautdaten zur Strafverfolgung

21. Juli 2017

Für die Erhebung der Lkw-Maut sammelt das vom Verkehrsministerium beauftragte Unternehmen Toll Collect zahlreiche Daten. Dabei handelt es sich unter anderem um Fotos der Lkw’s und der Nummernschilder, den Namen des Fahrers oder um Ort und Zeit der Autobahnnutzung. Die Rechtsgrundlage für das Erheben und Verarbeiten dieser Daten findet sich in § 4j des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG).

Der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach hat nun gefordert, dass die erhobenen Lkw-Mautdaten auch für die Aufklärung schwerer Straftaten genutzt werden sollten. Den Anlass für diese Forderung bildete die Ermordung einer Joggerin in Baden-Württemberg. Unter anderem aufgrund von Mautdaten aus Österreich hat die Polizei dabei in diesem Fall Hinweise auf einen möglichen Tatverdächtigen erhalten.

Dieser Forderung steht jedoch entgegen, dass in § 4j Abs. 3 BFStrMG eindeutig festgelegt ist, dass die durch die Mautstellen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen verwendet werden dürfen. Hierdurch wird eine eindeutige Zweckbindung im datenschutzrechtlichen Sinne normiert, die einer Übermittlung zu anderen Zwecken entgegensteht. Hiervon ist auch die Übermittlung zum Zwecke der Strafverfolgung umfasst. Demnach wäre auch die von Peter Biesenbach geforderte Übermittlung zur Aufklärung schwerer Straftaten erst nach einer entsprechenden Gesetzesänderung möglich und bis zu einer solchen Änderung als nicht rechtmäßig anzusehen.

USA und EU unterzeichnen „Umbrella Agreement“

6. Juni 2016

Am 02.06.2016 haben Vertreter der EU und der USA ein lange verhandeltes Rahmenabkommen unterzeichnet, welches datenschutzrechtliche Regelungen bei der transatlantischen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält („Umbrella Agreement“).

Gegenstand des Abkommens ist der gesamte Datenaustausch zwischen sämtlichen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der USA und aller EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Ermittlung und  Strafverfolgung. Gleichzeitig stärkt das Rahmenabkommen die Rechte von EU-Bürgern, indem diese – hinsichtlich der Möglichkeit gegen US-Behörden gerichtlich vorzugehen – US-Bürgern gleichgestellt werden. Weiterhin enthält das Abkommen Regelungen, die Aufbewahrungsfristen für die Datenspeicherung vorsehen. Darüber hinaus soll die Datennutzung lediglich auf die genannten Zwecke limitiert werden.

EU-Vertreter erhoffen sich von dem Rahmenabkommen nicht nur ein besseres Schutzniveau personenbezogener Daten für EU-Bürger. Auch die justizielle Zusammenarbeit, insbesondere die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, soll durch das Abkommen verbessert werden.
In einem nächsten Schritt wird nun das Abkommen dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt.