Schlagwort: Zweckentfremdungsverbot

Brandenburger Justizministerin fordert Einsatz von Luca-App zur Strafverfolgung

21. Februar 2022

Die App, die ohnehin schon schon wegen zahlreichen datenschutzrechtlichen Problemen in der Kritik stand (wie hier berichtet), könnte nun auch zum Instrument der Strafverfolgung werden, ginge es nach dem Willen der Brandenburger Justizministerin Susanne Hoffmann. Die Kontaktdaten der Luca-App sollen zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden, forderte die CDU-Politikerin am Donnerstag im Rechtsausschuss des Landtages.

Die Kontaktdaten würden ausschließlich zur Verfolgung schwerer Straftaten eingesetzt werden. Als Beispiele für solche schweren Straftaten nennt Hoffmann eine “gewaltsame Auseinandersetzung in einer Lokalität, die in einem Tötungsdelikt endet” oder eine “Vergewaltigung in einem Restaurant”. Auch würde die App nur bei einer umfassenden Abwägung von Staatsanwaltschaft und Gerichten im Einzelfall zur Anwendung kommen.

Kritik an der Forderung

Von Seiten der Opposition hagelte es jedoch Kritik in puncto Datenschutz. Der rechtspolitische Sprecher der FDP in Brandenburg sprach von einem “Datenmissbrauch”. Der Fraktionschef der freien Wähler, Péter Vida, unterstrich, die Daten der App dürften nur für die Kontaktnachverfolgung von Infektionsketten, aber nicht für die Ermittlung nach Straftaten genutzt werden. Damit spielt er auf das Gebot der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO im Datenschutz an. Das Gebot der Zweckbindung soll sicherstellen, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Werden die Daten zu einem anderen Zweck verarbeitet als zu dem sie erhoben wurden, ist die Verarbeitung nicht mehr von der ursprünglichen Rechtsgrundlage gedeckt. Wenn also der Nutzer der Luca-App in die Erhebung seiner Daten zu Zwecken der Kontaktverfolgung von Infektionsketten einwilligt, ist die Verarbeitung seiner Kontaktdaten zum Zwecke der Strafverfolgung rechtswidrig, weil nicht vom ursprünglichen Erhebungszweck gedeckt. Es gilt abzuwarten, ob sich die Forderung von Susanne Hoffmann bei dieser Rechtslage durchsetzen kann.

Bei Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung: Airbnb muss Daten von Vermietern herausgeben

2. Juli 2021

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des VG Berlins (Urteil vom 23.06.2021, Az. 6 K 90/20) wurde das bekannte Online-Portal Airbnb dazu verurteilt, Behörden Daten von Vermietern herauszugeben, bei denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Zweckentrfremdungverbot besteht. Ferner entschied das VG Berlin, dass Airbnb sich nicht auf das irische Datenschutzrecht berufen kann.

Der Sachverhalt

Angefangen hatte es mit einem Bescheid des Berliner Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg, das Airbnb dazu verpflichten wollte, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, sowie die genaue Lage der von ihnen angebotenen “Ferienwohnung” zu übermitteln. Hintergrund des Bescheids ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bzw. Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Aufgrund der ohnehin schon knappen Wohnraumsituation, soll damit verhindert werden, dass vorhandener Wohnraum zu Ferienwohnungen umfunktioniert wird. Das Bezirksamt sah in vielen Fällen einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot und forderte daraus resultierend die entsprechenden Daten von Airbnb an. Das Unternehmen kam dem aber nicht nach, sondern hielt die Norm, auf die sich die Behörde stütze, für verfassungswidrig. Ferner werde von dem in Dublin ansässigen Unternehmen verlangt, gegen irisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Dementsprechend wollte Airbnb der Auskunftspflicht der Behörden nicht nachkommen und erhob Klage vor dem VG Berlin.

Die Entscheidung des VG Berlin

Das VG Berlin hat die Klage von Airbnb überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt damals geltende Rechtsgrundlage in Form von § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZwVbG a.F. hielt das Gericht nicht für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Vorschrift greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch sei die Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders interessant ist aber, dass die zuständige Kammer des VG Berlin entschied, Airbnb könne sich nicht auf irisches Datenschutzrecht berufen. Als Begründung legte die Kammer dar, dass das sogenannte Herkunftslandprinzip hier keine Anwendung finde.

Allerdings ist sich das VG Berlin der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils bewusst und hat deshalb die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir Sie natürlich hier im Datenschutzticker informieren.