Schlagwort: Gefahrenabwehr

Fahrtenbuchauflage zum Zwecke der Gefahrenprävention zulässig

4. Februar 2021

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens lag dem OVG Hamburg (Az. 4 Bs 84/20) vor kurzem die Frage vor, ob die mit der Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO liegen.

Der Sachverhalt

Die Antragsstellerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und verfügt dementsprechend über eine Vielzahl an Autos, die auf sie zugelassen sind. Mit einem dieser Autos wurde in der Vergangenheit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten. Als Folge dieses Geschwindigkeitsverstoßes erhielt die Antragsstellerin einen Zeugenfragebogen und ein, bei der automatischen Geschwindigkeitsmessung aufgenommenes, Frontfoto der Fahrerin. Hierzu gab die Antragsstellerin an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht vermietet zu haben und die Fahrerin auch nicht zu erkennen. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete der Antragsstellerin darauhin an, ein Fahrtenbuch für das verwendete Auto über einen Zeitraum von 6 Monaten zu führen.

Die Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage

Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen unverhältnismäßig und rechtswidrig. Das Erheben von Nutzungsdaten über die Fahrzeuge stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar.

Anderer Ansicht ist jedoch das OVG Hamburg. Bei einem Sacherverhalt wie im vorliegenden Fall, kann eine Datenerhebung durch Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO legitimiert sein. Danach kann eine Datenverarbeitung rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.

Die Voraussetzung des öffentlichen Interesses sieht das OVG Hamburg als erfüllt an, “weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ist. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.”

Kategorien: Allgemein · DSGVO
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Champions-Leage-Finale: Automatische Gesichtserkennung zur Identifizierung Krimineller nicht zuverlässig

8. Mai 2018

Die Polizei in Wales testet seit 2017 ein System zur automatischen Gesichtserkennung in Echtzeit. Dieses System kam auch im Rahmen des Champions League Finales in Cardiff zum Einsatz. Das Ergebnis ist erschreckend: In 92 Prozent der Fälle identifizierte das System Personen fälschlicherweise als Kriminelle. Von 2470 Treffern stellten sich im Nachhinein 2297 als falsch heraus.

Nach einem Bericht von Wales Online macht sich ein Polizeisprecher gleichwohl für das System stark und verweist darauf, dass kein System eine hundertprozentige Sicherheit gewährleisten könne. Zudem habe die Identifizierung keinerlei Konsequenzen für die Betroffenen nach sich gezogen, da die falschen Treffer keine Festnahmen mit sich brachten. Ursache der hohen Fehlerquote sei die schlechte Qualität der Fotos, welche von Europas Fußballverband UEFA, Interpol und anderen Partnern zur Verfügung gestellt wurden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wirft das System zahlreiche Bedenken auf. Es fehlt an rechtlichen Bestimmungen, welche die neuen Überwachungsmethoden flankieren. Auch ist bislang unklar, was mit den Daten geschieht, welche durch die Gesichtserkennung generiert werden. Darüber hinaus ist eine derart hohe Fehlerquote alarmierend, denn auch wenn sich die Fehlbarkeit von Systemen aus der Natur der Sache ergibt, ist eine Fehlerrate von 92 Prozent jedenfalls nicht mehr tolerabel.

Soweit die Polizei in Wales auf die schlechte Qualität des Bildmaterials verweist ist zu konstatieren, dass es auch bei anderen Rückgriffen auf diese Technik immer noch mehr falsche als richtige Treffer gab. Eine Optimierung des Gesichtserkennungssystems ist vor diesem Hintergrund unumgänglich. Eine solche Verbesserung käme letztlich nicht nur dem Bürger zugute, sondern diente als Arbeitserleichterung gerade der Polizei selbst und trüge somit zu einer effiziernteren Gefahrenabwehr bei.

USA und EU unterzeichnen „Umbrella Agreement“

6. Juni 2016

Am 02.06.2016 haben Vertreter der EU und der USA ein lange verhandeltes Rahmenabkommen unterzeichnet, welches datenschutzrechtliche Regelungen bei der transatlantischen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält („Umbrella Agreement“).

Gegenstand des Abkommens ist der gesamte Datenaustausch zwischen sämtlichen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der USA und aller EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke der Gefahrenabwehr, Ermittlung und  Strafverfolgung. Gleichzeitig stärkt das Rahmenabkommen die Rechte von EU-Bürgern, indem diese – hinsichtlich der Möglichkeit gegen US-Behörden gerichtlich vorzugehen – US-Bürgern gleichgestellt werden. Weiterhin enthält das Abkommen Regelungen, die Aufbewahrungsfristen für die Datenspeicherung vorsehen. Darüber hinaus soll die Datennutzung lediglich auf die genannten Zwecke limitiert werden.

EU-Vertreter erhoffen sich von dem Rahmenabkommen nicht nur ein besseres Schutzniveau personenbezogener Daten für EU-Bürger. Auch die justizielle Zusammenarbeit, insbesondere die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, soll durch das Abkommen verbessert werden.
In einem nächsten Schritt wird nun das Abkommen dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt.