Schlagwort: Umgang mit sensiblen Daten

Sind Gesundheitsdaten im Arbeitsgerichtsprozess verwertbar ?

16. März 2022

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat kürzlich klargestellt, dass auch Gesundheitsdaten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren von der Gegenseite vorgetragen werden können (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.01.2022 – 6 K 361/21.W). Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung von Gesundheitsdaten in Gerichtsprozessen beurteilt sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO iVm Art. 9 DSGVO. Lässt sich ein rechtlicher Anspruch nur unter Verarbeitung von Gesundheitsdaten durchsetzen, so dürfen diese auch genutzt werden.

Hintergrund

Der Kläger war längere Zeit krankgeschrieben, sodass er seine Arbeitgeberin um ein Gespräch zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 SGB IX bat. Hiernach soll insbesondere nach längerer Krankheit die Rückkehr in die Arbeit erleichtert werden. Der Kläger schlug mehrere Teilnehmer für das BEM Verfahren vor, darunter ein Mitglied des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung, seinen Vorgesetzten und seinen Bruder. Aus dem Gespräch resultierten jedoch keine Lösungen, sodass beide Parteien zu keinem Ergebnis kamen.

Erfolglose Klage auf behindertengerechte Beschäftigung

Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Hannover gegen seine Arbeitgeberin auf eine behindertengerechte Beschäftigung und Schadensersatz. Die Rechtsanwältin seiner Arbeitgeberin trug in den Gerichtsterminen sowie in eingereichten Schriftsätzen an das ArbG Inhalte aus dem Gespräch, welches der Kläger für das BEM-Gespräch hielt, vor. Dadurch seien sensible private und vertraulich ausgesprochene personenbezogene Daten wissentlich der Öffentlichkeit preisgegeben worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da ein Anspruch auf schwerbehindertengerechte Beschäftigung wegen des fehlenden Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX nicht gegeben sei.

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Der Kläger wandte sich daraufhin an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD). Er beklagte, dass die Rechtsanwältin seiner Arbeitgeberin rechtswidrig Zugang zu der BEM-Akte erhalten und sogar vor Gericht wörtlich daraus zitiert habe. Es gehe folglich um die unbefugte Erhebung, Speicherung und Verwendung seiner höchstpersönlichen personenbezogenen, insbesondere gesundheitlichen und seine Schwerbehinderung betreffende Daten. Die LfD teilte daraufhin dem Kläger mit, dass die Datenverarbeitung durch die Anwältin nicht zu beanstanden gewesen sei.
Rechtsanwälte sind ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO. Rechtsanwälte sind berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 BRAO. In dieser Eigenschaft verarbeiten sie regelmäßig personenbezogene Daten auf Grund eines Mandats. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der berufsständisch verankerten unabhängigen Tätigkeit. Rechtsanwälte sind daher datenschutzrechtlich selbst als Verantwortlicher einzuordnen.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Dies nahm der Arbeitnehmer zum Anlass vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die LfD zu erheben, damit diese verurteilt werde, gegen die Anwältin vorzugehen.  Die Frage, ob vorliegend eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die Rechtsanwältin besteht, bejaht das Gericht und verweist dazu auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO iVm Art. 9 DSGVO. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Anwältin ein berechtigtes Interesse hatte, die von ihrer Mandantin, der Arbeitgeberin des Klägers, gemachten Angaben zu verarbeiten, indem diese im Prozess mitgeteilt wurden. Das berechtigte Interesse ergebe sich aus den vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Rechtsanwältin und ihrer Mandantin. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Klägers nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, denn sie erfüllt die für eine Datenverarbeitung durch den Vortrag und die Speicherung im Prozess geltenden Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO.

Zwar ist vom Grundsatz her die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt, aus Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ergibt sich jedoch, dass dieses Verbot dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.

Datenschutzaufsichtsbehörde verhängt ein Millionenbußgeld gegen eine Wohnungsbaugesellschaft

8. März 2022

Wegen umfangreicher Verstöße gegen die DSGVO hat Bremens Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Anfang März ein Bußgeld von rund 1,9 Millionen Euro gegen eine Bremer Wohnungsbaugesellschaft verhängt.

Hintergrund des Bußgeldverfahrens war, dass die Wohnungsbaugesellschaft Daten von über 9.500 Mietinteressenten erhob, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben. Nach Angaben der LfDI Bremen wurden dabei Daten über die ethnische Herkunft, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand der potentiellen Mieter unzulässig verarbeitet. Auch Daten über das persönliche Auftreten der Interessenten wie z.B. die Frisur o.ä. wurden in großem Umfang gesammelt, ohne für den Abschluss eines Mietvertrags erforderlich zu sein. Besonders problematisch an der Erhebung der Daten war, dass es sich bei einem Großteil der gesammelten Daten um besonders sensible und damit von der DSGVO besonders schützenswerte Daten handelte. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen und mit einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden. Eine solche lag nicht vor.

Bei Verstößen gegen die Grundsätze der datenschutzrechtlichen Verarbeitung sieht die DSGVO in Art. 83 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes vor.

Obwohl die LfDI aufgrund der “außerordentliche Tiefe” der Verletzung des Datenschutzes ein höheres Bußgeld für angemessen hielt, reduzierte sie das Bußgeld auf rund 1,9 Millionen Euro. Grund dafür war, dass die Wohnungsbaugesellschaft im datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren mit der Behörde umfangreich zusammenarbeitete und sich um Schadensminderung und Sachverhaltsermittlung bemühte.

Immobilien- und Hausverwaltungen sollten diesen aber auch vergangene Bußgeldbescheide beispielsweise gegen die Deutsche Wohnen nun unbedingt zum Anlass nehmen, ihre Unterlagen wie z.B. Mieterselbstauskünfte auf Datenschutzkonformität zu überprüfen.

Datenübermittlung durch Berufsgeheimnisträger: Reform des § 203 StGB

13. November 2018

Der deutsche Bundestag hat eine Reform der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verabschiedet. Hiervon betroffen sind klassischerweise Anwälte, Ärzte und Psychologen oder Steuerberater. In der Reform geht es vorrangig jedoch um einen anderen Aspekt, der aus datenschutzrechtlicher Sicht eine große Relevanz hat: Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern im Kontext der Auftragsverarbeitung.
Denn die den Berufsgeheimnisträgern anvertrauten Informationen müssen über den eigenen Machtbereich hinaus auch bei externen Dienstleistern sicher sein und dürfen das Grundkonzept der Verschwiegenheit nicht unterlaufen.

Im Zuge dessen wurde das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen beschlossen.

Dabei geht es speziell in dem eingeführten § 203 Abs. 3 StGB um eine mögliche Legitimation der Weitergabe von Daten durch Berufsgeheimnisträger an Dritte. Dass es diese Möglichkeit nun gibt, muss vor dem Hintergrund der digitalen und wirtschaftlichen Realität gesehen werden. Auch die genannten Berufe mit besonderer Vertrauensstellung kommen häufig nicht umhin, sich gegenüber arbeitsteiligen Outsourcing-Prozessen zu öffnen. Schließlich gibt es beispielsweise für Anwälte und Ärzte bereits eine Vielzahl von Software-Lösungen “in der Cloud”. Hierin spiegelt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Konstellation der Auftragsverarbeitung wider.

§ 203 Abs. 3 StGB legitimiert die Datenweitergabe an Dritte dann, wenn
der Geheimnisträger den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen Geheimnisse zugänglich macht,
die Geheimnisse gegenüber Dritten offenbart werden, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Geheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der „sonstigen mitwirkenden Person“ erforderlich ist.

Im Gegenzug können sich nun auch Dritte, die an der Verarbeitung von berufsständisch besonders geschützten Daten mitwirken, entsprechend strafbar machen.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht für die Weitergabe sensibler Informationen (u.a. Gesundheitsdaten) die Einwilligung der jeweils Betroffenen vor, was die Datenübermittlung grundsätzlich erschwert und viele der auf dem Markt verfügbaren Arbeitserleichterungen nicht nutzbar macht. Mit der Reform des § 203 StGB ist dieses Regelungsproblem jedoch in vernünftiger Weise zugunsten der Zusammenarbeit mit Dritten gelöst worden. Selbstverständlich sind die strengen und mit hohen Bußgeldern unterlegten datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Weitergabe von Daten weiterhin zu erfüllen.

Die Praxisräume einer Arztpraxis unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten

22. August 2018

An der Anmeldung einer Praxis laufen alle Fäden zusammen. Hier erfolgt die Meldung eines Patienten zur Sprechstunde, eine neue Terminvergabe oder die Abholung eines Rezeptes. Dabei sind wichtige persönliche Daten, u.a. besonders sensible Daten betroffen. Doch die meisten Praxisräumlichkeiten sind auf die neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht angepasst. Die Patienten stehen oft in langen Schlangen vor der Anmeldung oder das ganze Wartezimmer kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bei Telefon-/Gesprächen mithören.

Datenschutzrechtlich ist es empfehlenswert, im Zuge der DSGVO die örtlichen Gegebenheiten und Handlungsabläufe zu überprüfen und ggf. zu verbessern, um Beschwerden von Patienten zu verhindern.

Es ist u.a. ratsam, einen Anmeldebereich zu schaffen, wo Patienten einzeln hereintreten können. Die Problematik hinsichtlich des telefonischen Kontakts könnte durch einen separaten Telefonbereich gelöst werden. Daneben gibt es noch viele weitere Probleme (Nennung des Grundes des Arztbesuchs, Aufruf der Patienten, der Online Service …) die Ärzte in ihrer Praxis bedenken und im Zuge der neuen Datenschutzgrundverordnung anpassen sollten.

Neurotechnologie als Herausforderung für den Datenschutz

11. Januar 2018

Laut Wissenschaftlern des Universitätsklinikums Freiburg, sollen für das Datenschutzrecht neue Herausforderungen durch den rasanten Fortschritt der Neurotechnologie erwachsen. Als Grund dafür werden neue Technologien im Zusammenhang mit der Messung und Bewertung von Hirnaktivitäten angeführt.

In den vergangenen Jahren hat sich auch die Neurotechnologie, begünstigt durch die Investitionen bedeutender Unternehmen, mit hohem Tempo entwickelt.

Durch diese Entwicklung ist insbesondere die Datensammlung über die Hirnaktivität des Menschen vorangeschritten. Nach den Wissenschaftlern des Universitätsklinikums Freiburg, sollen durch die Messung und Bewertung dieser Daten wiederum Rückschlüsse auf Krankheiten gezogen werden können. Ebenso sollen sie genutzt werden können in Bezug auf allgemeine Verhaltensweisen. Schließlich sollen bereits Geräte in diesem Bereich vorhanden sein, die die Hirnaktivität aufzeichnen sowie Stressabbau bewirken und die Konzentration steigern können. Ein Einsatz dieser Technologien soll bereits in 5 Jahren großflächig möglich sein.

Diskutiert wird daher nun, ob das aktuelle Datenschutzrecht diesen neuen Technologien gerecht werden kann. Die dabei gesammelten Daten zur Hirnaktivität sind Gesundheitsdaten und damit sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Gerade bezüglich sensibler Daten muss ein hohes Schutzniveau durch den Datenschutz gewährleistet sein.

Zwar ist die Verarbeitung nur in Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, jedoch bestehen nach diesem Art. 9 Abs. 2 DSGVO durchaus Möglichkeiten für Unternehmen den Schutz zu umgehen. So kann speziell durch eine Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eine zulässige Verarbeitung durch ein Unternehmen erfolgen. Ebenso kann eine solche zulässig sein, wenn sie gem. Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO zum Zweck wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

Dr. Philipp Kellmeyer, Wissenschaftler am Universitätsklinikum Freiburg, mahnt dazu an, dass der Nutzer weiterhin der Herr seiner Daten bleiben muss.

Gefordert werden von den Wissenschaftlern insbesondere hohe Schutzvorkehrungen gegen einen missbräuchlichen Handel mit sensiblen Daten. Nach der Auffassung des Mediziners Dr. Kellmeyer sollte angedacht werden, den Handel mit diesen Gesundheitsdaten gesetzlich zu verbieten. Ein ähnliches Verbot existiere schließlich bereits für den Organhandel.

Ob derartige Maßnahmen tatsächlich zukünftig notwendig sind, ist jedoch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.

 

Gesundheits-Apps unter Studierenden: Leistungsoptimierung geht über Datenschutz

24. Juli 2015

Im Rahmen eines deutschlandweiten Forschungsprojekts der Universität Bielefeld zur Techniknutzung im Gesundheitssektor, für welches 675 Studierende befragt wurden, bestätigt sich nicht nur, dass das Angebot an Gesundheits-und Fitness-Apps für Smartphone und Smartwatch immer umfangreicher wird, sondern auch, dass die Nutzung in Kreisen der Entscheider von morgen schon längst im Alltag angekommen ist.

Was aus Perspektive der Datenschützer erst mal positiv klingt: Wie die Universität bestätigt, ist die Sensibilität für das Thema Datenschutz unter den Studierenden durchaus vorhanden. Ernüchternd aber: In Zeiten der Selbst- und Leistungsoptimierung fällt die Abwägung der Studierenden zwischen dem Nutzwert dieser Anwendungen und den (berechtigten) Datenschutzbedenken regelmäßig pro Nutzung der Apps aus – und damit pro Preisgabe zahlreicher sensibler Gesundheitsdaten, von denen Versicherer und andere potentielle Interessenten sonst nur hätten träumen können.

„Gerade mit Blick auf Risiken wie den Datenmissbrauch zeigt sich hier ein bemerkenswerter Verdrängungsprozess, der allerdings auch damit einhergeht, dass das bisherige Wissen der Nutzerinnen und Nutzer zu gering ist, zitiert die Universität den Gesundheitswissenschaftler Christoph Dockweiler. „Gerade mal jeder Dritte fühlt sich ausreichend informiert über die potenziellen Risiken der Nutzung“.

Unter 675 Befragten gab mehr als ein Drittel der befragten Studentinnen und Studenten an, täglich Gesundheits- oder Medizin-Apps zu nutzen. Mehr als zwei Drittel dieser Gruppe nutzt dabei Apps zur Gesundheitsüberwachung, beispielsweise hinsichtlich Bewegungspensum oder Schlafverhalten. Immerhin die Hälfte der Befragten nutzt Sport-Apps, welche zurückgelegte Lauf- oder Radstrecken speichern, und dabei auch die Herzfrequenz und den Kalorienverbrauch messen. Ziel dieser Nutzungen ist demnach neben der eigenen Gesundheitskontrolle gerade die Steigerung der individuellen Leistungsfähigkeit – nicht nur ein Nebenaspekt in einer Zeit, in der sich junge Akademiker immer komplexeren Anforderungen ausgesetzt sehen und schon in frühen Semestern um ihre Credits bemüht sein müssen. Der allgemeine Fitnesstrend trägt den Rest dazu bei, einen digitalen Geschäftszweig zu nähren, der nur eines zum Ziel hat: den massenhaften Ertrag von aussagekräftigen personenbezogenen Daten.

Es braucht nicht viel Fantasie um zu erahnen, welche Möglichkeiten und welches Missbrauchspotential diese Datensätze den Interessenten aus der Wirtschaft offerieren – nicht zuletzt im Zeitalter der Big-Data-Technologie, dessen Beginn wir gerade erst erleben.

Beginn der Gespräche über Freihandelsabkommen zwischen USA und EU trotz Spionagevorwürfe

9. Juli 2013

Medienberichten zu folge, haben die USA und EU gestern die Verhandlungen zur größten Freihandelszone der Welt, dem Transatlantischen Wirtschaftsabkommen (TTIP), begonnen. Wenige Tage zuvor wurde das Thema Datenschutz im Rahmen der Spionagevorwürfe durch den ehemaligen amerikanischen Geheimdienstmitarbeiter Snowden bundes- und europaweitweit diskutiert. Das Freundschaftliche Verhältnis zu den USA scheint von Misstrauen überschattet und Aufklärung über das  Vorgehen der US Geheimbehörden werden von Politikern sämtlicher EU Länder gefordert. Es gab sogar Forderungen, die Gespräche über das Freihandelsabkommen aufzuschieben.

Doch das Projekt TTIP sei für beide Seiten zu wichtig, um Verzögerungen zuzulassen. Gestern begann deshalb wie geplant der Auftakt zu vermutlich jahrelangen Verhandlungen über das geplante  Freihandelsabkommen. Parallel dazu wird in gemischten Arbeitsgruppen an der Aufklärung zu den Spionagevorwürfen gearbeitet; US Justizminister Eric Holder berate nebenbei mit Vertretern der EU über Sicherheit und Datenschutz.

Der Umgang mit sensiblen Daten muss auch ein Thema im Rahmen des so wichtigen Transatlantischen Wirtschaftsabkommens sein. Laut RP-online sieht Rainer Brüderle (FDP) die Klärung der Spionagevorwürfe sogar als Grundvoraussetzung hierfür an. Dabei stehe vor allem die brisante Frage im Raum, ob und gegebenenfalls was  die Bundesregierung über etwaige Spionage-Vorgänge des US – Geheimdienstes NSA gewusst haben soll. Nicht zuletzt wegen diverser Ungereimtheiten sehe vor allem die Opposition Kanzlerin Merkel in der Pflicht, für Aufklärung zu sorgen.  Aber auch verständnisvolle Stimmen sind zu vernehmen. So warnt beispielsweise Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (ehemaliger Innenminister) laut SWR vor zu viel Aufregung und betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit den US – Geheimdienstbehörden und deren Informationsaustausch auch für Deutschland ist und in der Vergangenheit bereits im Rahmen von Terrorbekämpfung erfolgreiche Voraussetzung war.