Schlagwort: Deutsche Wohnen

Datenschutzaufsichtsbehörde verhängt ein Millionenbußgeld gegen eine Wohnungsbaugesellschaft

8. März 2022

Wegen umfangreicher Verstöße gegen die DSGVO hat Bremens Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Anfang März ein Bußgeld von rund 1,9 Millionen Euro gegen eine Bremer Wohnungsbaugesellschaft verhängt.

Hintergrund des Bußgeldverfahrens war, dass die Wohnungsbaugesellschaft Daten von über 9.500 Mietinteressenten erhob, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben. Nach Angaben der LfDI Bremen wurden dabei Daten über die ethnische Herkunft, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, die sexuelle Orientierung und den Gesundheitszustand der potentiellen Mieter unzulässig verarbeitet. Auch Daten über das persönliche Auftreten der Interessenten wie z.B. die Frisur o.ä. wurden in großem Umfang gesammelt, ohne für den Abschluss eines Mietvertrags erforderlich zu sein. Besonders problematisch an der Erhebung der Daten war, dass es sich bei einem Großteil der gesammelten Daten um besonders sensible und damit von der DSGVO besonders schützenswerte Daten handelte. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen und mit einer entsprechenden rechtlichen Grundlage (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden. Eine solche lag nicht vor.

Bei Verstößen gegen die Grundsätze der datenschutzrechtlichen Verarbeitung sieht die DSGVO in Art. 83 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes vor.

Obwohl die LfDI aufgrund der “außerordentliche Tiefe” der Verletzung des Datenschutzes ein höheres Bußgeld für angemessen hielt, reduzierte sie das Bußgeld auf rund 1,9 Millionen Euro. Grund dafür war, dass die Wohnungsbaugesellschaft im datenschutzrechtlichen Aufsichtsverfahren mit der Behörde umfangreich zusammenarbeitete und sich um Schadensminderung und Sachverhaltsermittlung bemühte.

Immobilien- und Hausverwaltungen sollten diesen aber auch vergangene Bußgeldbescheide beispielsweise gegen die Deutsche Wohnen nun unbedingt zum Anlass nehmen, ihre Unterlagen wie z.B. Mieterselbstauskünfte auf Datenschutzkonformität zu überprüfen.

Deutsche Wohnen muss vorerst kein Bußgeld über 14,5 Millionen Euro zahlen

26. Februar 2021

Noch im Herbst 2019 hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE erlassen (wir berichteten) – das bis dahin höchste Bußgeld in Deutschland auf Grundlage der DSGVO. Nun hat das LG Berlin den Bußgeldbescheid für unwirksam erklärt.

Die Ausgangslange

Bereits 2017 ist die Deutsche Wohnen der Berliner Datenschutzbehörde aufgefallen. Die Datenschützer warfen dem Immobilienunternehmen vor, Daten in einem Archivsystem zu speichern, das es nicht ermögliche, nicht mehr erforderliche Daten zu löschen. Auf diese Weise entstanden über Zeit “Datenfriedhöfe”, auf denen Daten von Personen lagen, die schon gar keine Mieter mehr waren. Dieser Zustand ermöglichte es, dass teils Jahre alte Daten von Mieterinnen und Mietern, etwa Sozial- und Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge oder sonstige Informationen über die eigenen finanziellen Verhältnisse, noch immer eingesehen und verarbeitet werden konnten.

An diesem Zustand änderte sich auch bis zur nächsten Kontrolle im März 2019 nichts, woraufhin die Behörde das Rekordbußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro verhängte. Die Deutsche Wohnen hatte bereits nach Erhalt des Bußgeldbescheides angekündigt, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Entscheidung des LG Berlin

Die 26. Große Strafkammer des LG Berlin hat das Verfahren eingestellt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Bußgeldbescheid “gravierende Mängel” aufweist und damit “unwirksam war”. Die Kammer begründete ihren Beschluss laut Sprecherin damit, dass entgegen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein könne. Nur eine natürliche Person sei imstande, eine Ordnungswidrigkeit vorwerfbar zu begehen. Der Bußgeldbescheid enthalte keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens und könne in der konkreten Form nicht Grundlage des Verfahrens sein.

Die Entscheidung überrascht, denn damit vertritt das LG Berlin eine andere Ansicht als das LG Bonn in einem ähnlich gelagerten Fall. Im November des vergangenen Jahres reduzierte das LG Bonn zwar den Bußgeldbescheid gegen 1&1 auf 900.000€, bestätigte aber gleichzeitig einen Verstoß gegen die DSGVO (wir berichteten). Das LG Bonn bejahte die Geltung des Europäischen Unternehmensbegriffes, wonach Bußgelder auch jenseits des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglich sind.

Damit dürfte allerdings nur vorerst das letzte Wort gesprochen sein. Die Berliner Datenschutzbehörde hat nun eine Woche Zeit, um sofortige Beschwerde beim Kammergericht einzulegen. Smoltczyk kündigte bereits an, die Staatsanwaltschaft zu bitten, von diesem Recht gebrauch zu machen. Man darf also gespannt sein, wie es weitergeht.