Schlagwort: Vorratsdatenspeicherung

Kein neuer Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene

6. Juni 2014

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang April die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt hat, gab die zuständige EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström nun bekannt, dass die EU-Kommission vorerst keinen neuen Anlauf für das verdachtsunabhängige Sammeln von Verbindungs- und Standortdaten unternehmen wird. Die Kommission habe das Urteil genau analysiert, erklärte die Kommissarin aus Schweden gegenüber der „Welt“: “Wenn es überhaupt noch irgendwann zu einer neuen EU-Richtlinie kommen sollte, dann erst, wenn die Gesetzgebung zum Datenschutz verabschiedet ist.”

Alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Deutschlands haben derzeit ihre eigenen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung, so dass es nun an Deutschland ist, zu entscheiden, ob es eine neue nationale Regelung in Angriff nehmen möchte. Wie heise.de berichtet, lieferte eine vom Bundesjustizministerium beim Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht in Auftrag gegebene Untersuchung keine Beweise, dass eine verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren von essenzieller Bedeutung für die Strafverfolgung ist. Während Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) das weitere Vorgehen “ergebnisoffen” besprechen möchte, fordert der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) “eine kluge, verfassungsgemäße und mehrheitsfähige Neuregelung”.

Kommt die Vorratsdatenspeicherung doch?

13. November 2013

2010 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundgesetz verstoße. Nun will der Vizechef der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Günter Krings, die umstrittene Vorratsdatenspeicherung erneut einführen, wie heise.de schreibt. Im Rahmen der geplanten großen Koalition soll die Speicherung von Verbindungs- und Standortdaten, also die überfällige Umsetzung der EU-Richtlinie, erneut in Angriff genommen werden. Wichtigstes Argument hierfür ist für Krings die Kriminalitätsbekämpfung. Krings betont, dass die Sicherheit der Bürger im Internet unbedingt gewahrt werden müsse. Eine weitere Empfehlung Krings ist eine europäische Cloud, die ein gleichmäßig hohes Schutzniveau bieten soll. Am heutigen Mittwoch wird das Thema Vorratsdatenspeicherung innerhalb der großen Koalitionsverhandlungsrunde Programmpunkt sein.

Belgien: Vorratsdatenspeicherung beschlossen

18. Oktober 2013

Belgien hat Medienberichten zufolge zur Erfüllung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ein neues Gesetz verabschiedet, das im offiziellen Amtsblatt des Landes erschienen und auf der Homepage des belgischen Justizministeriums veröffentlicht ist. Danach müssen Verkehrs- und Standortdaten, Endanwenderinformationen (Rechnungsdaten), Daten zur Identifizierung in elektronischen Kommunikationsdiensten (Telefonnummern) sowie Daten zur Identifizierung von verwendeten Endgeräten für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Unter anderem bei Vorliegen schwerer Straftaten oder dem Verdacht auf Terrorismus dürfen nach dem Gesetz Polizeibehörden, Nachrichten- und Sicherheitsdienste und der Militärgeheimdienst Zugriff auf diese Daten nehmen. Den betoffenen Anbietern von Telekommunikationsdiensten bleibt ab sofort ein Jahr Zeit, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen.

 

EuGH: Anhörung über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

10. Juli 2013

Medienberichten zufolge hat der Europäische Gerichtshof mit der Anhörung zum Vorabentscheidungsersuchen bzgl. der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung begonnen. Vier Kläger aus Irland und Österreich hatten sich mittels eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt. Angezweifelt wird, ob jene EU-Richtlinie, die die Rechtsgrundlage für die in Deutschland umstrittene anlasslose Datenspeicherung bildet, mit der Grundrechte-Charta vereinbar ist.

Nach erfolgten Anhörung wird der nächste Schritt im Verfahren, die Vorlage des Gutachtens des zuständigen Generalanwaltes und dessen Darlegung seiner Rechtsmeinung sein. Ein Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet.

NSA-Skandal sensibilisiert CDU/CSU für Datenschutz

5. Juli 2013

Bisher galt die Union aus CDU und CSU als treibende Kraft, ging es um das Thema Vorratsdatenspeicherung. Wie nun das Nachrichtenmagazin Focus berichtet, scheint es im Zusammenhang mit der US-Spionage-Affäre jedoch zu einem tendenziellen Umdenken gekommen zu sein. Die Union postiert sich neu und verbannte den in der vergangenen Zeit vor allem mit der FDP vielfach diskutierten Begriff der “Vorratsdatenspeicherung” aus dem aktuellen Regierungsprogramm. In diesem heißt es nun unverbindlicher als bisher “Mindestspeicherfristen für Verbindungsdaten sind notwendig, damit bei der Verfolgung von schweren Straftaten auf Anordnung eines Ermittlungsrichters oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ein Datenzugriff erfolgen kann“. Dies stellt insofern einen Kurswechsel dar, als dass bisher eine Verpflichtung für Telekommunikationsanbieter vorgesehen war, die Verbindungsdaten von Kommunikationsdaten zu speichern, ohne dass ein konkreter Anfangsverdacht vorlag.

Das Umdenken der Union steht offensichtlich in direktem Zusammenhang zu den Enthüllungen des Ex-US-Geheimdienstmitarbeiters und Whistleblowers Edward Snowden und der daraus erneut zu Tage getretenden gestiegenen Sensibilisierung und dem steigenden Stellenwert des Themas Datenschutz in der Bevölkerung. Als Vorreiter der Bewegung präsentiert sich Horst Seehofer, der bislang als Verfechter der Vorratsdatenspeicherung galt. So lobte er kürzlich den steten Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: “Das ist eine liberale Grundhaltung, die mir Respekt abnötigt“.

Klage gegen Vodafone wegen der Speicherung von Standortdaten

25. Juli 2012

Bereits letztes Jahr hat der AK Vorratsdatenspeicherung die Speicherpraxis von sechs großen deutschen Mobilfunkbetreibern bezüglich eingehender Telefonverbindungen und Aufenthaltsorten der Nutzer gegenüber der  Bundesnetzagentur angeprangert. Die führte zu einem Verfahren nach §115 TKG, wonach die Mobilfunkprovider der Bundesnetzagentur Auskunft über die Speicherpraxis erteilen müssen.

Daraus ergab sich, dass Standortdaten von Nutzern, welche durch die Einbuchung in eine Funkzelle ermittelt werden, wie folgt gespeichert werden:

  • Vodafone bis zu 210 Tage lang
  • The Phonehouse Telecom: 120 Tage
  • Drillisch/SIMply: 92 Tage
  • E-Plus: 80 Tage
  • Telekom: 30 Tage
  • EWETEL: keine Speicherung
  • O2/Telefonica verweigerte die Auskunft mit dem Verweis auf das Geschäftsgeheimnis

Die Bundesnetzagentur hält eine solche Speicherung des Aufenthaltsorts zu Abrechunungszwecken jedoch „nur […] bei standortabhängigem Tarif [für] zulässig“

Unter anderem aufgrund dieser Erkenntnisse möchte nun eine Handy-Nutzerin von dem AG Düsseldorf festgestellt wissen, dass Vodafone verpflichtet ist, unverzüglich nach Beendigung der Verbindung, folgende Daten zu löschen:

  • Funkzelle von der der Anruf getätigt wurde (Standortkennung)
  • Kennung des genutzten Endgerätes (IMEI)
  • Kennung der benutzten SIM-Karte (IMSI)

Der Klage vorausgegangen war der Versuch, Vodafone zu einer Unterlassung der Speicherung dieser Daten zu verpflichten. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen §§ 96 Abs. 1 S. 3, 97 Abs. 3 S. 2 TKG.  Das Begehren wurde von Vodafones Datenschutzbeauftragten jedoch abgelehnt. Die Standortdaten seien zur Abrechnung standortbasierter Dienste, im konkreten Fall etwa zur Abrechnung des Zuhause-Tarifs, notwendig.

Ausweislich der Klageschrift behauptet die Klägerin jedoch, keinen solchen standortbasierten Dienst zu nutzen. Somit muss nun das AG Düsseldorf klären, ob eine solche Speicherung von Standortdaten rechtens ist.

Die Übersicht der Bundesnetzagentur enthält darüber hinaus auch Angaben, wie lange Verbindungsdaten, IMEI und ISMI gespeichert werden. Ausgehende Verbindungen werden dabei selbst bei Nutzung eines Pauschaltarifs von Vodafone bis 210 Tage, bei EWETEL 180 Tage, bei The Phonehouse Telecom 120 Tage, bei Drillisch/SIMply 92 Tage, bei E-Plus 80 Tage und bei der Telekom 30 Tage lang gespeichert.

Gegenüber M-Net beanstandete die Bundesnetzagentur die „Speicherung von Verkehrsdaten bei eingehenden, für den annehmenden Kunden kostenfreien Verbindungen innerhalb Ihres Netzes, bei denen auch kein anderer Serviceprovider beteiligt ist.“ Bei netzinternen „abgehenden kostenfreien sowie pauschal abgegoltenen Verbindungen“ seien „Verkehrsdaten [ebenfalls] nicht abrechnungsrelevant“ und daher „unverzüglich zu löschen“.

Die hier in Rede stehenden Daten fallen bei sämtlichen Mobiltelefonen an – bei Smartphones fallen darüber hinaus wesentlich mehr Daten an, so dass von Wissenschaftlern bereits darüber sinniert wird, ob man Smartphones nicht in Wanzen mit Telefonfunktion umbenennen müsste.

EU-Kommission verlangt Vorratsdatenspeicherung in Deutschland innerhalb vier Wochen

21. März 2012

Soviel Zeit bleibt Deutschland, um eine Klage der Europäischen Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwenden. Dieser Schritt wurde gleichzeitig mit der vierwöchigen Frist angekündigt, sollte Deutschland die vom Bundesverfassungsgericht 2010 kassierte Vorratsdatenspeicherung nicht wieder einführen. Im schlimmsten Fall droht ein Zwangsgeld durch das höchste europäische Gericht.

Grund ist die 2006 beschlossene EU-Richtlinie, nach der sich alle Mitgliedstaaten zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet haben. In der konkreten Ausgestaltung sind die Staaten frei, sodass eine erstmalige Regelung in Deutschland aus dem Jahr 2007 von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden konnte. Seitdem besteht im Bundestag keine Einigkeit, wie die Neuregelung ausgestaltet werden soll. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger favorisiert das „Quick-Freeze“-Modell, wonach Daten nur bei konkretem Anlass von Providern eingefroren und nicht wie üblich schon nach kurzer Zeit gelöscht werden. Andere Stimmen fordern die ausnahmslose Speicherung aller Daten für sechs Monate auf Vorrat.

Datenschützer äußern Bedenken an Two-Strike-Warnhinweismodell

21. Februar 2012

Ein auf Betreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) durch die Forschungsstelle für Medien an der FH Köln erstellte vergleichende Studie plädiert für die Einführung eines zweistufigen, vorgerichtlichen Regulierungsmodells (“Two-Strike”) zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von P2P-Filesharing.

Das mehrstufige Modell sieht vor, dass Rechteinhaber zunächst nach der Kenntnisnahme von Urheberrechtsverletzungen den zuständigen Access-Provider unter Nennung der verletzenden IP-Adresse über den Verstoß informieren. Der Access-Provider, der als Vertragspartner der verletzenden IP-Adresse diese einem Klarnamen zuordnen kann, versendet einen aufklärenden Ersthinweis an den Anschlussinhaber und informiert diesen darüber, dass sein Name und der entsprechende Verstoßvorwurf in einer internen Liste abgelegt werden. Ab einer gewissen Anzahl von Verstößen durch eine IP-Adresse soll der Rechteinhaber dann im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens dessen Namen und Anschrift herausverlangen können.

Datenschutzrechtlichen Bedenken an dem Modell versucht die Studie durch eine situationsabhängige “konkrete Ausgestaltung der Maßnahme” gerecht zu werden. Jedenfalls sei am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Urt. v. 2.03.2010, Az. 1 BvR 256/08) ersichtlich, dass bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung eine sechsmonatige, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten “mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar” sei.

Bereits kurz nach der Veröffentlichung der Studie wurde gegen diese jedoch Kritik aus Reihen der Datenschützer und der betroffenen Wirtschaft laut. Datenschützer kritisieren, dass es den Anbietern von Internetdiensten bisher gerade grundsätzlich nicht gestattet ist, Einsicht in die Kommunikationsinhalte ihrer Kunden zu nehmen. Lediglich der hier nicht vorliegende Ausnahmetatbestand des § 88 Abs. 3 TKG normiere eine Ausnahme zum Schutz technischer Systeme. Das betroffene Telekommunikationsgeheimnis sei sonst nur durch gesetzliche Vorschriften, etwa § 101 Abs. 9 UrhG und dann mit richterlichem Beschluss, zu beschränken. Würde die Überwachung aller Internetnutzer zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen hingegen wie durch das vorgeschlagene Modell generalisiert, wäre dies verfassungswidrig.

Zudem wird in der Verknüpfung von Verstößen und Namen in den entsprechend durch die Access-Provider geführten Listen ein nicht unerhebliches Datenschutz-Risiko für die Nutzer erkannt. Dieses sei, gerade in Hinsicht auf die nicht zu vernachlässigende Fehlerhaftigkeit des geplanten Vorgehens bei ähnlichen Modellen im europäischen Ausland, nicht als verhältnismäßig anzusehen.

Dem Leitsatz folgend “Datensparsamkeit ist der beste Datenschutz” sehen Kritiker in dem vorgestellten Modell eine unzulässige Gefährdung des geltenden Rechts, insbesondere der verfassungsrechtlich gewährleisteten informationellen Selbstbestimmung. (jr)

Vorratsdatenspeicherung gegen Internetpiraterie und Urheberrechtsverstöße

12. Juli 2011

Zehn große Medienverbände fordern in einem gemeinsamen Dokument (“Vorschläge der Rechteinhaber im Rahmen des Wirtschaftsdialogs für mehr Kooperation bei der Bekämpfung der Internetpiraterie im BMWi”), Vorratsdaten auch zur Ahndung von Internetpiraterie und Urheberrechtsverstößen verwenden zu dürfen. Es solle eine zeitlich ausreichende gesetzliche Speicherverpflichtung der Internetzugangsanbieter hinsichtlich der für die Beauskunftung von Inhabern bestimmter IP-Adressen erforderlichen Daten im Telekommunikationsgesetz aufgenommen werden. Daneben müsse dort aufgenommen werden, dass diese Daten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verwendet werden dürften. Das Bundesverfassungsgericht gibt indes einen restriktiven Einsatzrahmen der Vorratsdatenspeicherung vor und fordert für die Verwendung von Vorratsdaten den konkreten Verdacht einer schweren Straftat.

Markus Beckedahl, der Vorsitzende des Vereins Digitale Gesellschaft e. V., bezeichnete das Dokument in einer Presseerklärung als “Wunschzettel der Rechteverwertungswirtschaft”, welches die “Kriminalisierung von Nutzern” beabsichtige. Nach seiner Auffassung ignoriere die Branche, dass der verständliche Wunsch, Geld zu verdienen, hinter anderen Grundrechten wie dem Informationsgeheimnis und dem Datenschutz zurücktreten müsse.

Europäische Kritik an fehlender Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

28. Juni 2011

Die Europäische Kommission hat scharfe Kritik an der Tatenlosigkeit der Bundesregierung beim Thema Vorratsdatenspeicherung geübt und sogar ein Verfahren wegen Vertragsverletzung gegen Deutschland eingeleitet. Die umstrittene EU-Richtlinie (2006/24/EG) hätte bereits 2007 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Sie verpflichtet die 27 Mitgliedsländer dazu, anlasslos Telefon- und Internet-Daten für mindestens sechs Monate zu speichern. Während Innenministerien und Polizeibehörden die Maßnahme als wichtiges Instrument zur Verbrechensbekämpfung befürworten, kam von Datenschützern beständig Kritik-nicht zuletzt erst kürzlich von dem europäischen Datenschutzbeauftragten selbst. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2010 die damalige deutsche Praxis der Vorratsdatenspeicherung beanstandet und den Gesetzgeber zu einer Überarbeitung aufgefordert, aber die Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich für verfassungswidrig gehalten. Bislang ist die Koalition bei diesem Thema aber noch nicht zu einer Einigung gekommen.

Justizkommissarin Reding kündigte jedoch auch an, die Vorratsdatenspeicherung auf den Prüfstand zu stellen. Anhand der bisherigen Erfahrungen in den EU-Staaten werde die Kommission Ende des laufenden Jahres entscheiden, ob die Regelung novelliert werden müsse. Zu klären sei etwa, ob der Datenschutz „ausreichend gewahrt“ und ob die Speicherdauer „angemessen und verhältnismäßig“ sei.

Eine Überprüfung und Änderung der Richtlinie ist wünschenswert. Berücksichtigt man dies, erscheint das starke Drängen auf die umgehende Umsetzung jedoch wenig sinnvoll. Es sollte erst einmal das Ergebnis dieser Revision abgewartet werden.  Insbesondere in Anbetracht dessen, dass schnell verabschiedete Gesetze häufig Defizite aufweisen, wäre es deutlich sinnvoller zügig die Richtlinie zu überarbeiten und erst auf dieser Basis dann die Länder anzuhalten, die überarbeitete Richtlinie gesetzlich umzusetzen.

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