Generalanwalt des EuGH: Keine Haftung von WLAN-Anbietern für Rechtsverletzungen Dritter
Stellt ein Unternehmen ein kostenloses, offenes WLAN-Netz zur Verfügung, so haftet dieses nicht für durch Nutzer begangene Urheberrechtsverletzungen. Das ist der Tenor eines Gutachtens des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs, welches am 16.3.2016 verkündet wurde.
Bisher ist es vor allem das Instrument der sogenannten Störerhaftung, das dem flächendeckenden, offenen Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen verhindert. Dabei haftet der Anbieter für Rechtsverstöße, welche ein Nutzer des bereitgestellten Netzwerks begeht, so zum Beispiel im Falle illegalen Downloads von Musik- oder Videodateien im Rahmen von urheberechtsgesetzlichen Haftungsnormen.
Nach Auffassung des Generalanwalts kann der Betreiber des WLAN-Netzes zwar zu einer Beendigung oder künftigen Verhinderung der Rechtsverletzung verpflichtet werden, soweit Nutzer wie beispielsweise Kunden eines Gastronomiebetriebs über dessen offenes Netz illegal Dateien downloaden. Der Betreiber eines kostenlosen WLAN-Netzes kann vom Rechteinhaber aber nicht verpflichtet werden, dieses stillzulegen, durch ein Passwort zu schützen oder die Kommunikationsvorgänge zu überwachen; auch Schadensersatzansprüche oder eine Geltendmachung der Mahn- und Gerichtskosten bestehen demnach gegen den Betreiber nicht.
Hintergrund des Gutachtens ist der Rechtstreit zwischen Sony und einem Geschäftsinhaber, der in seinem Betrieb ein für Kunden offenes WLAN anbietet. Über dieses wurde ein Musikwerk illegal heruntergeladen, für das Gericht glaubhaft aber nicht vom Betreiber selbst, sondern von einem anderen Nutzer. Das zuständige Landgericht München hatte den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung der Europäischen Richtlinie über den Elektronischen Rechtsverkehr dahingehend gebeten, ob diese auch auf Betriebe anzuwenden sei, die ein WLAN-Netz bloß im Rahmen einer anderen Hauptdienstleistung „nebenbei“ anbieten.
Der Auslegung des Generalanwalts muss der Europäische Gerichtshof zwar nicht folgen. Ein abweichendes Urteil wäre jedoch die Ausnahme.