Schlagwort: EuGH
26. Januar 2016
Wie Reuters vergangenen Freitag berichtete, habe die US-Regierung der EU die Schaffung eines “US privacy ombudsman” angeboten. Die eigens für das neue Safe Harbor Abkommen einzurichtende Behörde soll dem US-Außenministerium unterstehen und für Beschwerden von EU-Bürgern über den transnationalen Datentransfer zuständig sein. Unter Berufung auf vier an den Gesprächen beteiligten Quellen soll die Behörde sicherstellen, dass der Zugriff auf Daten von EU-Bürgern nicht exzessiv erfolgt.
Darüber hinaus hätten die Vereinigten Staaten eine Liste Regelungen und Maßnahmen vorgelegt, die die Kompetenzen ihrer Nachrichtendienste beschreiben und begrenzen. Auch soll zukünftig ein Rechtsschutz von EU-Bürgern gegen den unberechtigten Datenzugriff der US-Behörden möglich sein.
Derzeitig werde über die konkreten Aufgaben und Befugnisse der neuen Behörde verhandelt.
Der EuGH hatte in dem Urteil vom 06. Oktober 2015 das Safe Harbor Abkommen für ungültig erklärt, da unter anderem nicht berücksichtigt wurde, ob es Rechtsvorschriften gibt, die etwaige Eingriffe in die Grundrechte der Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, begrenzen. Außerdem blieb die Existenz eines wirksamen Rechtsschutzes gegen Eingriffe unbrerücksichtigt.
Der Vorschlag zu einer neuen Schiedsstelle kann daher als Schritt in die richtige Richtung verstanden werden. Ob durch die neue Behörde ein Teil der durch den EuGH aufgestellten Grundsätze erfüllt werden, wird erst anhand weiterer Informationen berurteilt werden können.
21. Januar 2016
Mit dem Urteil vom 06. Oktober 2015 hat der EuGH das Safe Harbor Abkommen für ungültig erklärt. Die obersten Datenschutzbehörden (Artikel-29-Gruppe) haben daraufhin in ihrer Presseerklärung vom 16. Oktober 2016 den Unternehmen, die von der Entscheidung des EuGHs betroffen sind, eine Umsetzungsfrist bis Ende Januar 2016 eingeräumt, um Datenübermittlungen in Drittstaaten auf alternative Grundlagen zu stützen.
Gleichzeitig wurden die EU-Regierungen, die EU-Kommission sowie die US-Regierung aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein neues Safe Harbor Abkommen zu verbschieden, das die vom EuGH ausgeurteilten Voraussetzungen erfüllt und als weitere Grundlage neben den Standardvertragsklauseln sowie den Binding Corporate Rules für den Datentransfer in die Vereinigten Staaten dienen kann.
Eine Einigung über ein neues Abkommen noch im Januar scheint nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich.
Am 15. Januar 2016 habe die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten darüber informiert, dass die Verhandlungen ins Stocken geraten seien. Teilnehmer der Sitzung hielten eine zeitnahe Einigung für “unrealistisch” und “unwahrscheinlich”, die Stimmung sei insgesamt pessimistisch.
Laut dem EU-Datenschutzbeauftragten Giovanni Buttarelli hätte eine Einigung im Januar allenfalls politische Bedeutung, ein rechstwirksames Abkommen mit Bindnungswirkung erfordere noch weitere Monate Verhandlung.
Am 2. Februar 2016 tritt die Artikel-29-Gruppe wieder zu einer Sitzung zusammen. Es ist zu erwarten, dass im Anschluss daran mitgeteilt wird, welche Maßnahmen die Aufsichtsbehörden gegen Unternehmen, die Daten auf Grundlage des für ungültig erklärten Safe Harbor Abkommens in die Vereinigten Staaten übermitteln, ergreifen werden.
Vor dem Hintergrund, dass der unzureichende Schutz vor einem Zugriff von US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern wesentlicher Grund für die Ungültigerklärung des Safe Harbor Abkommens war, könnte ein aktueller Rechtsstreit zwischen der US-Regierung und Microsoft Bedeutung erlangen. Die US-Regierung begehrt hier Zugriff auf Daten, die sich auf einem Server von Microsoft in Irland befinden und zwar allein aufrund eines US-amerikanischen Gesetzes ohne Berücksichtigung andere Rechtsordnungen. Dass ein Einigungswille auf Seite der Vereinigten Staaten besteht, ein Abkommen zu schließen, dass die Daten von EU-Bürgern vor einem Zugriff schützt, scheint daher fraglich.
9. November 2015
In der Mitteilung COM(2015)566 vom 06. November 2015 nimmt der EU-Kommission zu den rechtlichen Folgen der Safe Harbor Entscheidung sowie dem aktuellen Stand der Verhandlungen über ein erneutes Abkommen Stellung.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Artikel 29-Datenschutzgruppe vom 16. Oktober 2015 empfiehlt die EU-Kommission die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules um personenbezogene Daten von EU-Bürgern datenschutzkonform in die Vereinigten Staaaten zu übermitteln. Sie betont dabei gleichzeitzig, dass die Empfehlung, so wie die Mitteilung insgesamt, ohne rechtliche Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten sei und insbesondere das Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrem eigenen Ermessen stehe.
In den seit 2013 stattfindenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen seien deutliche Fortschritte erzielt worden. Es hätten bereits Verständigungen über eine strengere Überwachung und Durchsetzung der Safe-Harbor-Datenschutzgrundsätze durch Behörden der Vereinigten Staaten, transparentere Verbraucherrechte und einfacherere und günstigere Abhilfemöglichkeiten bei Beschwerden gegeben. Nach der Safe-Harbor-Entscheidung seien die Verhandlungen mit dem Ziel intensiviert worden, die Verhandlungen in drei Monaten abzuschließen.
Bis zu dem Abschluss eines neuen Abkommens seien die breits genannten Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules mögliche Optionen. Für die rechtskonforme Durchführung eines transatlantischen Datentransfers seien die Datenexporteure unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich.
Eine Zusammenfassung der Mitteilung sowie unverbindliche Handlungsempfehlungen der EU-Kommission können dem Q&A-Dokument vom 06. November 2015 entnommen werden.
21. Oktober 2015
Die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2015 führt zu ersten praktischen Konsequenzen für Facebook Ireland Ltd., dem europäischen Hauptquartier des amerikanischen Unternehmens Facebook Inc.
So urteilte der irische High Court nunmehr, dass die irische Datenschutzbeauftragte verpflichtet sei, die Beschwerde von Max Schremms, die Gegenstand des EuGH-Urteils war, vollumfänglich zu prüfen. Bei dieser Überprüfung werden insbesondere die Schutzmaßnahmen, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook Ireland Ltd. an Facebook Inc. in den USA gelten, unter die Lupe genommen werden. Facebook küdigte dabei seine “kontruktive Mitarbeit” an.
Die irische Datenschutzaufsicht hatte die Einleitung von Ermittlungen zunächst abgelehnt. Wie genau der Prüfungsprozess ablaufen wird, steht noch nicht fest.
19. Oktober 2015
In der Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nimmt die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den Konsequenzen und Folgen des Safe-Harbor-Urteils Stellung.
Die Entwicklung politischer, rechtlicher und technischer Lösungen um einen Datentransfer in die USA, der die Grundrechte der EU-Bürger gewährleistet, zu ermöglichen sei nun von hoher Dringlichkeit. Die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen könnten hierbei die Grundlage bilden bzw. Teil einer neuen Vereinbarung werden.
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe werde die Auswirkungen des Urteils auf die Standardvertragsklauseln und die Binding Corporate Rules weiter untersuchen. Bis auf Weiteres werde der Datentransfer auf Grundlage der genannten Regelungen ausdrücklich als zulässig betrachtet. Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules seien daher bei Datenübermittlungen weiterhin verwendbar. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aufsichtsbehörden gehindert seien, Datenübermittlungen im Einzelfall, beispielsweise aufgrund von Beschwerden, zu überprüfen.
16. Oktober 2015
Nach dem Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 06. Oktober 2015 tönt es im transatlischen Verhältnis wie in einem schlechten Western. Die USA reagieren verschnupft, die deutschen Behörden übertreffen sich untereinander gegenseitig mit immer neuen Forderungen und Einschätzungen. So stellt die Landesdatenschutzbeauftragte aus Schleswig-Holsteins, Marit Hansen in einem Interview mit dem Deutschlandfunk schon einmal in Frage, ob künftig Übermittlungen von Daten in die USA überhaupt noch zulässig sein sollen. Zwar vergisst sie zu erwähnen, dass es nicht in Ihre Zuständigkeit fällt, etwa die EU-Standardvertragsklauseln für hinfällig zu erklären, immerhin fordert sie aber Übergangsfristen.
Fraglich bleibt aber, was man erreichen will, wenn man solche Datentransfers wirklich untersagen möchte. Würde man das kurzfristig tun, könnte wohl die Mehrzahl der Unternehmen in Deutschland ihre Marketingabteilungen entlassen und wieder zur Kommunikation mit Rohrpost zurückkehren. Sicher – große Unternehmen wie Microsoft werden es wohl schaffen, ihre Datenbanken relativ kurzfristig nach Europa zu verlagern. Gerade dieses Unternehmen streitet sich aber momentan mit der US-Regierung, ob es nicht auch Daten aus Rechenzentren in Irland an US-Geheimdienste übergeben muss. Aber selbst wenn Europa hier einer harten Linie folgen sollte und US-Unternehmen sich offen gegen ihre Regierung stellen, erscheint es doch zumindest naiv zu glauben, Daten seien vor US-Behörden sicher, nur weil sie physisch in Europa lagern.
Bleibt aber die Frage, was denn passieren soll, wenn Microsoft, Google, Facebook und Co. nicht ihr komplettes Geschäftsmodell an die Vorstellungen der Europäer anpassen wollen. Man wird wohl mit Bußgeldern drohen – diese sollen ja nach der neuen EU-Grundverordnung durchaus schmerzhaft ausfallen (im Gespräch sind bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes). Vielleicht wird man es sogar schaffen, das ein oder andere Unternehmen komplett aus Europa zu vertreiben. Nur werden ihre Dienste und Produkte – sofern man nicht nach chinesischem Vorbild eine große Datenmauer um Europa errichten möchte – ja für europäische Nutzer über das Internet weiter verfügbar sein. Der Datenschutz und die Datensicherheit von EU-Bürgern würden sich also sicher nicht verbessern.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel “Recht auf Vergessen” bei Google. Zwar entfernt Google Ergebnisse nun tatsächlich aus seinen europäischen Angeboten, auf den internationalen Seiten sind sie aber weiter zu finden. Jeder der sich auch nur etwas Mühe gibt, kann sie also weiter finden. An diesem Beispiel erkennt man sehr gut, dass es faktisch nicht zielführend ist, zu erwarten, dass die Welt am europäischen Wesen genesen möge.
Letztlich werden nur multinationale Lösungen auf politischer Ebene zu Erfolgen führen. Die EU hat durchaus, etwa im Hinblick auf Verhandlungen wie zu TTIP, Trümpfe in der Hand um die Amerikaner zu Zugeständnissen zu bewegen. Strafandrohungen und dergleichen werden wohl kaum zu einem Einlenken führen. Eine rethorische Abrüstung würde der Diskussion sicherlich gut tun, es ist nicht High Noon und wir werden unsere unterschiedlichen Anschauungen zum Datenschutz nicht durch Konfrontation lösen können.
15. Oktober 2015
Nach der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 sind Datenübermittlungen auf Grundlage des Abkommens nicht mehr zulässig. Hintergrund der Entscheidung ist der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.
Nach wie vor in Betracht kommt indes ein Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Binding Corporate Rules, deren Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestanden jedoch bereits vor der Entscheidung des EuGH und werden erneut vor dem erläuterten Hintergrund der Entscheidung diskutiert.
Deutsche Datenschutzbehörden haben bereits im Jahr 2013 in einer gemeinsamen Presseerklärung erklärt, dass ihnen diese Standard-Vertragsklauseln nicht (mehr) ausreichten, solange die genauen Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Geheimdienste nicht geklärt seien:
“Deshalb fordert die Konferenz die Bundesregierung auf, plausibel darzulegen, dass der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird.
Bevor dies nicht sichergestellt ist, werden die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.”
In dem Positionspapier zu dem Safe-Harbor-Urteil hält die schleswig-holsteinische Datenschutzbauftragte bei konsequenter Anwendung der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil eine Datenübermittlung auf Basis von Standardvertragsklauseln für nicht mehr zulässig. Nichtöffentliche Stellen, die für ihren Datentransfer in die USA Standardvertragsklauseln verwenden, müssten nun in Erwägung ziehen, den zugrunde liegenden Standardvertrag mit dem Datenimporteur in den USA zu kündigen oder die Datenübermittlungen auszusetzen. Eine dauerhafte Lösung könne nur in einer Änderung des amerikanischen Rechts liegen.
Es werde nun geprüft, ob Anordnungen gegenüber nichtöffentlichen Stellen getroffen werden müssen, auf deren Basis Datenübermittlungen in die USA ausgesetzt oder verboten werden müssen.
14. Oktober 2015
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche die Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens zwischen der EU und den USA festgestellt hat, lohnt sich ein Blick auf US-Unternehmen. Denn es sind gerade die Großen der Internetbranche, die überdurchschnittlich viele Daten aus der EU erheben und verarbeiten. Und die Großen, allen voran Google, Amazon, Microsoft, Facebook und Apple sind US-Firmen mit großen Marktanteilen in der EU.
Während das Safe-Harbor-Abkommen, sei es nun die gekippte oder die seit 2013 in der Überarbeitung befindliche neue Version, allein von der Politik gestaltet wird und Alternativen wie EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules von Juristen und Behörden empfohlen werden, sind es die großen US-Unternehmen, die nach ganz eigenen Lösungen suchen. Diese sind – das liegt in der Natur der Sache – zumeist praxisnäher und nicht selten bereits praxiserprobt. Finanziell, organisatorisch und personell können die Unternehmen deutlich schneller, flexibler und nicht selten sogar innovativer reagieren als es nationale Datenschutzbehörden und eine überbürokratisierte EU-Politik können.
Nun stand das Safe-Harbor-Abkommen schon lange in der Kritik und das Urteil des EuGH kommt auch nicht all zu überraschend. Kernproblem war und bleibt der Patriot Act, der US-Behörden ermächtigt, nahezu uferlos auf Daten von US-Firmen zugreifen zu können. Dieses Vorgehen kritisieren nicht nur der EuGH und europäische Datenschützer. Auch US-Firmen bemängelten in der Vergangenheit das Vorgehen der eigenen Regierung, Firmen dazu zwingen zu können, Daten und Informationen gegen ihren Willen preisgeben zu müssen.
Die Summe der Probleme beim Austausch von Daten zwischen EU und USA ist gerade für die Großen der Branche Grund genug, nach eigenen, praxisnahen Lösungen zu suchen. So setzen jedenfalls die finanzstarken Unternehmen verstärkt auf den Ausbau ihrer Standorte innerhalb Europas, wie das Wall Street Journal berichtet. Insbesondere in Irland, aber auch in Belgien, Finnland, den Niederlanden, Dänemark und in Deutschland investieren Google & Co. beachtliche Summen in den Aufbau eigener Rechenzentren und Infrastrukturen. Der Vorteil: Eines der Fundamente des Datenschutzes, nämlich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß § 11 BDSG, ist grundsätzlich gegeben. Denn innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes wird ein angemessenes Datenschutzniveau unterstellt, während ein solches bei der Datenverarbeitung über die Grenzen der EU hinaus – oft umständlich – nachgewiesen werden muss.
7. Oktober 2015
Nach der Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 über die Gültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens haben sich einzelne nationale Datenschutzbehörden zu möglichen Konsequenzen geäußert, die teilweise unterschiedlich bewertet werden. In Rede steht die Aussetzung des Datentranfers in die Vereinigten Staaten, aber auch die fortbestehende Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensvereinbarungen.
Die Artikel 29-Datenschutzgruppe hat in der Pressemitteilung vom 06. Oktober 2015 die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH ausdrücklich begrüßt. Sie teilte zudem mit, bereits in der folgenden Woche das Urteil in einer Expertenrunde zu analysieren und die Folgen für den Datentransfer in die Vereinigten Staaten zu diskutieren. Ein Termin für eine außerordentliche Plenarsitzung folge in Kürze.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz geht davon aus, dass die Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung des Urteils eine Schlüsselrolle einnehmen werden. Dabei sei zu prüfen, ob Datentransfers in die Vereinigten Staaten auszusetzen seien. Dies gelte auch, wenn sie auf andere Rechtsgrundlagen wie Standardvertragsklauseln, Einwilligung oder Binding Corporate Rules gestützt würden. Die Aufsichtsbehörden würden dafür noch in dieser Woche ihr Vorgehen auf nationaler und europäischer Ebene koordinieren. Die EU-Kommission ihrerseits müsse die USA drängen, ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen.
Zustimmend äußerte sich zudem die britische Datenschutzbehörde ICO. Sie werde die Folgen des Urteils analysieren und in den kommenden Wochen bekanntgeben. Bereits jetzt erkennbare Folgen für die Praxis:
- Personenbezogene Daten seien nun nicht verstärkt gefährdet, jedoch seien Unternehmen jetzt verpflichtet sicherzustellen, dass Daten mit dem europäischen Datenschutzrecht konform übermittelt werden.
- Der Datenschutzbehörde sei dabei bewusst, dass den Unternehmen ein gewisser Zeitraum für Erfüllung dieser Pflichten eingeräumt werden müsse.
- Es bestünden bereits jetzt Möglichkeiten für eine rechtskonforme Übertragung.
- Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten seinen bereits fortgeschritten.
- Die Folgen des Urteils werden durch die ICO analysiert und Ergebnisse in den kommenden Wochen bekanntgegeben.
Die spanische Agencia Española de Protección de Datos – AEPD führt in ihrer Pressemitteilung zu der Entscheidung aus:
Bisher hat die AEPD internationale Datenübermittlungen an Safe Harbor zertifizierte amerikanische Unternehmen rechtlich anerkannt. Diese Unternehmen hatten demnach das Privileg, dass bei einer Meldung eines Systems an die zuständige Behörde keine weitere Genehmigung durch die Datenschutzbehörde erfoderlich war um die Übermittlung datenschutzkonform durchzuführen.
Jetzt hat die Datenschutzbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob die Datenübermittlungen an Safe Harbor zertifizierte amerikanische Unternehmen rechtmäßig sind.
Die Europäischen Datenschutzbehörden hätten bereits in der Vergangenheit auf Mängel des Safe Harbor Abkommens aufmerksam gemacht. Nun arbeiteten sie zusammen, um koordinierte Maßnahmen bezüglich des EuGH-Urteils herbeizuführen, damit es gleichmäßig in allen EU Mitgliedstaaten interpretiert und umgesetzt werde.
6. Oktober 2015
Mit dem Urteil C-362/14 vom 06. Oktober 2015 hat der EuGH die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000, dass die s.g. „Safe-Harbor-Regelung“ der Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, für ungültig erklärt.
Zusammenfassung und Folgen für die Praxis:
• Die Entscheidung des EuGH zu Safe Harbor macht den Datentransfer von Europa in die Vereinigten Staaten für die Safe Harbor registrierten Unternehmen nicht per se rechtswidrig.
• Die Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sind nun jedoch befugt, Unternehmen, die Daten auf der Basis von Safe Harbor in die Vereinigten Staaten übermitteln oder dort verarbeiten lassen, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen und im Falle des Verstoßes Sanktionen zu erlassen, etwa Untersagungsverfügungen. Dies dürfte auch für den Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Corporate Binding Corporate Rules gelten, da der Hintergrund der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act ist, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.
• Bei Verstößen können die Datenschutzbehörden als utima ratio durch Untersagungsverfügungen die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten untersagen.
• Doch die EU und die Vereinigten Staaten verhandeln bereits seit 2013 über ein neues Safe-Harbor-Abkommen. Es erscheint also nicht ausgeschlossen, dass die nationalen bzw. regionalen europäischen Aufsichtsbehörden eine Übergangsfrist abstimmen, bis zu der keine konkreten Prüfungen durch die Landes-Aufsichtsbehörden erfolgen und mithin keine Untersagungsverfügungen gegenüber Unternehmen erfolgen.
• Entschieden ist dies jedoch aktuell nicht. Entsprechende Abstimmungen auf behördlicher Ebene werden jedoch schon für die kommende Woche erwartet.
• Voraussetzung könnte sein, dass sich die Regierungen bis zu einem gewissen Zeitpunkt auf ein neues Safe-Harbor-Abkommen einigen. Die Aufsichtsbehörden würden so den durch die Rechtsprechung aufgebauten Druck weg von den Unternehmen zumindest temporär auf die handelnden politischen Entscheidungsträger verlagern.
• Inhaltlich dürfte es bei den kommenden Verhandlungen zwischen den transatlantischen Partnern neben den bisher häufig zu oberflächlich erfolgten Umsetzungen der Safe Harbor Regeln und den damit unzutreffend erfolgten Selbstzertifizierungen in den betroffenen Unternehmen insbesondere um die Zugriffe auf europäische Daten auf der Basis des Patriot Act gehen.
Die Entscheidung
Zum Hintergrund: Der Beschwerdeführer nutzt seit 2008 das soziale Netzwerk facebook. Die in Irland ansässige Tochtergesellschaft übermittelte die Daten des Beschwerdeführers an Server, die sich in den Vereinigten Staaten befinden und ließ sie dort verarbeiten. Der Beschwerdeführer befürchtete aufgrund der bekanntgewordenen Tätigkeiten der Nachrichtendienste, dass die Praxis der Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der übermittelten Daten vor den Behörden bot. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde bei der irischen Datenschutzbehörde lehnte diese mit der Begründung ab, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 2000 festgestellt habe, dass ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei.
Stärkung der Rechte nationaler Datenschutzbehörden
In der heutigen Entscheidung führt der EuGH aus, dass die Feststellung des Schutzniveaus durch die Kommission die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden weder beschränken, noch beseitigen kann. Die Datenschutzbehörden müssen, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU gewahrt sind.
Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens
Nach Feststellung der bestehenden Prüfungskompetenz der nationalen Datenschutzbehörden nimmt der EuGH auch zu der inhaltlichen Gültigkeit der Kommissionsentscheidung Stellung. Er stellt fest, dass die Kommission nicht die Gewährleistung des Schutzniveaus der Grundrechte durch die innerstaatlichen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten geprüft hat. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, die Safe-Harbor-Regelung zu prüfen.
Aber auch die Regelung allein gewährleistet keinen Schutz, der dem in der Union garantierten Niveau gleichwertig ist. Denn die diese gilt nur für Unternehmen, die sich der Safe-Harbor Regelung unterwerfen, nicht aber für Behörden der Vereinigten Staaten. Darüber hinaus haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzten der Vereinigten Staaten Vorrang vor den Safe-Harbor-Regelungen, so dass Unternehmen bei einem Widerstreit der genannten Interessen, die Safe-Harbor-Regelung unangewandt lassen müssen. Die Safe-Harbor Regelung ermögliche insoweit Eingriffe durch amerikanische Behörden, ohne dass Reglungen bestünden, die die Eingriffskompetenzen begrenzten.
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH in aller Deutlichkeit fest, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt der elektronischen Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt. Da dem Bürger kein Zugang zu den ihn betreffenden Daten zur Verfügung steht, sei darüber hinaus das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz verwehrt.