Datenschutz beim Wintersport auf der Piste geblieben?

29. Januar 2016

Wer sich jetzt in der Winterzeit am Wochenende früh morgens von München auf den Weg zum Sudelfeld, einem der zahlreichen Münchener Hausberge, macht, kann sich vermutlich über zahlreiche Dinge den Kopf zerbrechen. Wird die Autobahn voll sein? Wird man einen Parkplatz finden? Passen die Kinder noch in die Skisachen vom letzten Jahr? Was (hoffentlich) bei den meisten Naturverliebten und Wintersportlern in diesem Zusammenhang kein Thema sein dürfte, ist der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten.

Doch seit einigen Jahren hat in Europas Skigebieten, so auch am Sudelfeld, ein datenschutzrechtlich fragwürdiger Trend bei den Liftbetreibern Einzug gehalten. Um Liftkartenbetrug zu verhindern, entschließen sich immer mehr von diesen nämlich, massenhaft Fotos Ihrer Kunden zu machen und auszuwerten. Die durchaus nicht unbeliebte Methode, einen Skipass bei Nichtbenutzung zu übertragen, entspricht nämlich – nun ja –  nicht ganz den Beförderungsbedingungen der Betreiber. Naheliegend scheint es da, jeden Skifahrer einfach zu fotografieren und die Bilder zu vergleichen um dann Schwarzfahrer schnell identifizieren können. Insbesondere die österreichische Firma SkiData bietet das passende Werkzeug hierfür. Jedes Mal wenn das Drehkreuz am Lifteingang freigegeben wird, wird ein Foto des Skipass-Tragenden gemacht. Mitarbeiter des Liftbetreibers können dann prüfen, ob tatsächlich immer die gleiche Person zur Bergfahrt antritt. Diese Erfahrung musste auch eine deutsche Skifahrerin in der Schweiz machen, die vom Liftbetreiber beim „Kartentausch“ erwischt wurde. Sie hatte sich mit anderen Eltern beim Kinder-Beaufsichtigen abgewechselt und wollte dann selbst noch mit der Karte, die ein anderer gelöst hatte, ein paar Schwünge machen.

Aber wie ist diese Praxis aus rechtlicher Sicht zu bewerten? Eine gesetzliche Rechtfertigung gestützt auf die Vertragserfüllung wird sich kaum finden lassen. Für die Durchführung des Beförderungsvertrages ist diese Datenverarbeitung sicher nicht erforderlich. Für eine konkludente Einwilligung durch Benutzung des Liftes wäre aber erforderlich, dass hinreichend informiert wird. Ob dies immer im erforderlichen Maße umgesetzt wird, ist fraglich. Im betroffenen Skigebiet in der Schweiz war nicht einmal im „Kleingedruckten“ der AGB etwas hierzu zu finden.

Damit ist nicht gesagt, dass die Praxis unbedingt rechtswidrig sein muss. Insbesondere im Rahmen einer Interessenabwägung könnte sich hier eine Rechtfertigung ergeben. Von Seiten des bayerischen Landesamtes für Datenschutz bestehen jedenfalls keine Bedenken. Zu Bedenken ist, dass die Betreiber sehr wohl ein berechtigtes Interesse haben, Schwarzfahrer zu ermitteln und gegen diese vorzugehen. Zu beachten ist aber auch, dass die personenbezogenen aller Fahrgäste erhoben werden, obwohl sicherlich nur ein kleiner Teil von Ihnen ohne gültigen Skipass fährt. Dieser Bereich betrifft die Verhältnismäßigkeit und das Prinzip der Datensparsamkeit.

Bleibt also das Konstrukt, dass Skibegeisterte „freiwillig” den Schnappschüssen zustimmen. Insbesondere die Informationspflichten müssen dann aber eingehalten werden, um eine mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen zu gewährleisten. Auch bedarf es eines durchdachten Löschkonzepts hinsichtlich der angefallenen Bilder.

Spätestens wenn, wie von SkiData geplant, die Auswertung nicht mehr durch Menschen, sondern durch automatische Gesichtserkennung, erfolgen soll, wird wohl das mediale Interesse an der Materie zunehmen. Momentan scheitern diese Versuche nämlich noch an der „Vermummung“ durch Helm und Schal der Skifahrer.