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EU-Urheberreform und Upload-Filter

23. April 2019

Bis zuletzt herrschte in den deutschen Gremien Uneinigkeit über eine mögliche Zustimmung zur Urheberrechtsrichtlinie.

Hauptdiskussionspunkt war der viel betitelte Upload-Filter. Die Justizministerin Katarina Barley (SPD) empfahl, für die Urheberrechtsreform zu stimmen und eine Protokollnotiz hinzuzufügen: “Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung des Artikels 17 […] von dem Ziel leiten lassen, ohne das Instrument ‘Upload-Filter’ auszukommen.”

In den Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Europäischen Rates heißt es jedoch: solche Erklärungen könnten „(…) die Wirkung eines Rechtsakts, die ausschließlich durch den Inhalt des Rechtsakts selbst bestimmt werden, nicht einschränken; Protokollerklärungen können nur dazu dienen, eine Auslegung zu bestätigen, die sich aus dem Wortlaut des Rechtsakts selbst ergibt. Eine Protokollerklärung kann daher, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden.“

Am 15. April 2019 einigte sich die Große Koalition auf eine Änderung von Barleys Protokollnotiz-Entwurf und entschied sich für die Zustimmung zur Urheberrechtsrichtlinie. In der Protokolländerung spricht sich die Regierung zwar weiter gegen den Einsatz automatisierter Löschungen durch sogenannte Upload-Filter aus. Ausgeschlossen wird deren Einsatz aber nicht: “Ziel muss es sein, das Instrument Upload-Filter weitgehend unnötig zu machen.” Gegen die “voraussichtlich dabei auch zur Anwendung kommenden algorithmenbasierten Lösungen (Upload-Filter)” gebe es ernsthafte Bedenken.

Mit Hilfe des sogenannten Upload-Filters kann den Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 lit. b entsprochen werden. Andernfalls können Diensteanbieter wie bspw. Facebook und Youtube für die Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Die genannten Online-Plattformen müssen jeden einzelnen Upload ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung filtern und auf Urheberrechte überprüfen.

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BfDI sieht datenschutzrechtliche Risiken bei Urheberrechtsreform

27. Februar 2019

Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kleber bringt die aktuelle Urheberrechtsreform auf europäischer Ebene datenschutzrechtliche Probleme mit sich.

Um die Rechte von Urhebern zu schützen, will die EU die Anbieter von gewerblichen Internet-Plattformen in die Haftung nehmen, wenn sie keine Maßnahmen ergreifen, um der Verbreitung geschützter Werke entgegenzuwirken. Eine naheliegende Möglichkeit ist es hochgeladene Dateien zu filtern.

Da kleine Plattform-Anbieter nicht die Kapazitäten hätten, um eine hohe Anzahl an Lizenzverträgen zu schließen oder sich einen eigenen sog. Uploadfilter zu programmieren, werden sie auf große IT-Unternehmen zurückgreifen. So würde heute beispielsweise bei Analysetools bereits auf Bausteine von Facebook, Google und Amazon zurückgegriffen.  

Laut BfDI “entstünde so ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken, über die dann mehr oder weniger der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft. Welche weitreichenden Informationen diese dann dabei über alle Nutzerinnen und Nutzer erhalten, verdeutlicht unter anderem die aktuelle Berichterstattung zur Datenübermittlung von Gesundheitsapps an Facebook.

Kelber sieht Handlungsbedarf auf Seiten der EU: „Wenn die EU der Auffassung ist, dass Plattformbetreiber auch ohne Uploadfilter ihrer neuen Verantwortung sinnvoll nachkommen können, muss sie dies klar darlegen. Ich bin insofern auf die angekündigte Handlungsempfehlung der Kommission sehr gespannt. Andernfalls müssen die Pläne aus datenschutzrechtlicher Sicht noch einmal grundlegend überarbeitet werden.“