EU-Urheberreform und Upload-Filter
Bis zuletzt herrschte in den deutschen Gremien Uneinigkeit über eine mögliche Zustimmung zur Urheberrechtsrichtlinie.
Hauptdiskussionspunkt war der viel betitelte Upload-Filter. Die Justizministerin Katarina Barley (SPD) empfahl, für die Urheberrechtsreform zu stimmen und eine Protokollnotiz hinzuzufügen: “Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung des Artikels 17 […] von dem Ziel leiten lassen, ohne das Instrument ‘Upload-Filter’ auszukommen.”
In den Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Europäischen Rates heißt es jedoch: solche Erklärungen könnten „(…) die Wirkung eines Rechtsakts, die ausschließlich durch den Inhalt des Rechtsakts selbst bestimmt werden, nicht einschränken; Protokollerklärungen können nur dazu dienen, eine Auslegung zu bestätigen, die sich aus dem Wortlaut des Rechtsakts selbst ergibt. Eine Protokollerklärung kann daher, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden.“
Am 15. April 2019 einigte sich die Große Koalition auf eine Änderung von Barleys Protokollnotiz-Entwurf und entschied sich für die Zustimmung zur Urheberrechtsrichtlinie. In der Protokolländerung spricht sich die Regierung zwar weiter gegen den Einsatz automatisierter Löschungen durch sogenannte Upload-Filter aus. Ausgeschlossen wird deren Einsatz aber nicht: “Ziel muss es sein, das Instrument Upload-Filter weitgehend unnötig zu machen.” Gegen die “voraussichtlich dabei auch zur Anwendung kommenden algorithmenbasierten Lösungen (Upload-Filter)” gebe es ernsthafte Bedenken.
Mit Hilfe des sogenannten Upload-Filters kann den Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 lit. b entsprochen werden. Andernfalls können Diensteanbieter wie bspw. Facebook und Youtube für die Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Die genannten Online-Plattformen müssen jeden einzelnen Upload ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung filtern und auf Urheberrechte überprüfen.