Schlagwort: Urheberrechtsreform
24. April 2019
Infolge des Art. 15 müssen Verleger von Presseveröffentlichungen zur Veröffentlichung einwilligen. Um Ausschnitte der Presseveröffentlichungen zu nutzen, müssen die Betreiber von Suchmaschinen Lizenzverträge mit den Verlagen abschließen.
Die Verwertungsgesellschaft VG Media verwaltet die Rechte von Presseverlagen, privaten Fernseh- und Rundfunksendern. Diese fordert nun von 1,24 Milliarden Euro von Google und stützt sich dabei auf das Presseleistungsschutzrecht der neuen Urheberrechtsrichtlinie. Die Summe ergebe sich aus der Nutzung von digitalen Presseerzeugnissen in den vergangenen Jahren. Ebenfalls wolle man einen Lizenzvertrag für die Zukunft abschließen.
Ausgangspunkt ist eine Klage der VG Media vor dem Berliner Landgericht aus dem Jahr 2016. Sie verlangt dort Schadenersatz, weil sich Google weigert, für die Darstellung von Textausrissen und Vorschaubildern in eigenen Suchangeboten zu zahlen. Darin ist noch völlig offen, ob die seit 2013 geltenden deutschen Vorschriften für das Leistungsschutzrecht überhaupt angewendet werden dürfen und Google lizenz- oder schadenersatzpflichtig sein kann. Das Landgericht hatte in der mündlichen Verhandlung im Februar 2017 zunächst eine Wortgrenze für Google ins Spiel gebracht, den Fall dann aber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.
Auch wenn die Entscheidung des vom Berliner Landgericht angerufenen Europäischen Gerichtshofs über das nationale deutsche Presseleistungsschutzrecht noch aussteht und die Richtlinie noch nicht ins nationale Recht umgesetzt worden ist, sieht sich VG Media bereits durch den Beschluss der EU-Urheberrechtsrichtlinie in ihren Forderungen bestärkt. So kam es zu der an Google gerichteten milliardenschweren Lizenzofferte um den Rechtsstreit mit einem Vergleich abschließen zu können.
23. April 2019
Bis zuletzt herrschte in den deutschen Gremien Uneinigkeit über eine mögliche Zustimmung zur Urheberrechtsrichtlinie.
Hauptdiskussionspunkt war der viel betitelte Upload-Filter. Die Justizministerin Katarina Barley (SPD) empfahl, für die Urheberrechtsreform zu stimmen und eine Protokollnotiz hinzuzufügen: “Die Bundesregierung wird sich bei der Umsetzung des Artikels 17 […] von dem Ziel leiten lassen, ohne das Instrument ‘Upload-Filter’ auszukommen.”
In den Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Europäischen Rates heißt es jedoch: solche Erklärungen könnten „(…) die Wirkung eines Rechtsakts, die ausschließlich durch den Inhalt des Rechtsakts selbst bestimmt werden, nicht einschränken; Protokollerklärungen können nur dazu dienen, eine Auslegung zu bestätigen, die sich aus dem Wortlaut des Rechtsakts selbst ergibt. Eine Protokollerklärung kann daher, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden.“
Am 15. April 2019 einigte sich die Große Koalition auf eine Änderung von Barleys Protokollnotiz-Entwurf und entschied sich für die Zustimmung zur Urheberrechtsrichtlinie. In der Protokolländerung spricht sich die Regierung zwar weiter gegen den Einsatz automatisierter Löschungen durch sogenannte Upload-Filter aus. Ausgeschlossen wird deren Einsatz aber nicht: “Ziel muss es sein, das Instrument Upload-Filter weitgehend unnötig zu machen.” Gegen die “voraussichtlich dabei auch zur Anwendung kommenden algorithmenbasierten Lösungen (Upload-Filter)” gebe es ernsthafte Bedenken.
Mit Hilfe des sogenannten Upload-Filters kann den Anforderungen des Art. 17 Abs. 4 lit. b entsprochen werden. Andernfalls können Diensteanbieter wie bspw. Facebook und Youtube für die Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Die genannten Online-Plattformen müssen jeden einzelnen Upload ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung filtern und auf Urheberrechte überprüfen.
27. Februar 2019
Aus Sicht des Bundesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kleber bringt die aktuelle Urheberrechtsreform auf europäischer Ebene datenschutzrechtliche Probleme mit sich.
Um die Rechte von Urhebern zu schützen, will die EU die Anbieter von gewerblichen Internet-Plattformen in die Haftung nehmen, wenn sie keine Maßnahmen ergreifen, um der Verbreitung geschützter Werke entgegenzuwirken. Eine naheliegende Möglichkeit ist es hochgeladene Dateien zu filtern.
Da kleine Plattform-Anbieter nicht die Kapazitäten hätten, um eine hohe Anzahl an Lizenzverträgen zu schließen oder sich einen eigenen sog. Uploadfilter zu programmieren, werden sie auf große IT-Unternehmen zurückgreifen. So würde heute beispielsweise bei Analysetools bereits auf Bausteine von Facebook, Google und Amazon zurückgegriffen.
Laut BfDI “entstünde so ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken, über die dann mehr oder weniger der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft. Welche weitreichenden Informationen diese dann dabei über alle Nutzerinnen und Nutzer erhalten, verdeutlicht unter anderem die aktuelle Berichterstattung zur Datenübermittlung von Gesundheitsapps an Facebook.“
Kelber sieht Handlungsbedarf auf Seiten der EU: „Wenn die EU der Auffassung ist, dass Plattformbetreiber auch ohne Uploadfilter ihrer neuen Verantwortung sinnvoll nachkommen können, muss sie dies klar darlegen. Ich bin insofern auf die angekündigte Handlungsempfehlung der Kommission sehr gespannt. Andernfalls müssen die Pläne aus datenschutzrechtlicher Sicht noch einmal grundlegend überarbeitet werden.“