Schlagwort: Videoüberwachung

Sind umfassende DSGVO-Informationspflichten auf Videoüberwachung anzuwenden?

1. Februar 2018

Die ab Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt größten Wert auf die Transparenz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. So sollen zum Zeitpunkt der Erhebung verpflichtend eine Reihe an Angaben gemacht werden, welche die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und deren Zwecke in Kenntnis setzen.
Art. 13 DSGVO verlangt dabei mindestens die folgenden (sage und schreibe) 12 Aussagen:

  • Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Datenverarbeiters
  • Zweck(e) der Verarbeitung
  • Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern sich hierauf seitens des Datenverarbeiters berufen wird
  • Die Empfänger der erhobenen Daten (z.B. Auftragsverarbeiter der erhebenden Stelle)
  • Die Absicht, die Daten in einen Staat außerhalb der EU zu übermitteln, sofern diese besteht
  • Die Dauer der Speicherung, im Umkehrschluss auch den regelmäßigen Löschzeitpunkt
  • Eine Belehrung der betroffenen Person über ihre Rechte (Auskunft, Löschung etc.)
  • Die Widerruflichkeit einer Einwilligung, sofern die Verarbeitung auf einer solchen basiert
  • Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
  • Ggf. bestehende gesetzliche Vorschriften zur Bereitstellung der erhobenen Daten
  • Ggf. Informationen zum Bestehen einer “automatisierten Einzelentscheidung” im Kontext der jew. Verarbeitung

Angesichts der Fülle an bereitzustellenden Informationen stellt sich die Frage, wie dies im Anwendungsfall der Videoüberwachung umgesetzt werden kann. Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass Videokameras mit entsprechenden Aushängen zu versehen sind.
Kürzlich hat sich die sogenannte “Datenschutzkonferenz”, ein Gremium der 16 Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden und des Pendants auf Bundesebene, in Form eines Informationspapiers (“Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung”) zu dieser Thematik geäußert. Auf dieser Grundlage kann im Kontext des Sonderfalls Videoüberwachung künftig von folgenden Pflichtangaben ausgegangen werden, die sich gegenüber dem Gesetzeswortlaut leicht reduziert darstellen:

  • Kenntlichungmachung des Umstands der Beobachtung (bspw. durch ein Kamera-Piktogramm)
  • Identität des Überwachenden
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der überwachenden Stelle
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung/Überwachung
  • Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern einschlägig
  • Dauer der Speicherung (Löschzeitpunkt)
  • Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen

Folglich ist es möglich, auf Teile der verlangten Pflichtinformationen an Ort und Stelle zu verzichten und auf diese z.B. mithilfe eines Links auf eine Website (oder zusätzlich auch durch einen QR-Code) zu verweisen.

Spätestens seit der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden aber ist klar, dass es für die Datenerhebung mithilfe von Videokameras keine Ausnahme hinsichtlich der umfangreichen Informationspflichten geben wird.

AG München verhängt Bußgeld wegen Dashcam-Aufnahme

6. Oktober 2017

Erneut hatte ein Gericht zu entscheiden, ob der Einsatz von Dashcams im Einzelfall zulässig war. Schon im Januar 2016 berichteten wir von der Warnung vor Dashcams seitens der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Andrea Voßhoff. Im September diesen Jahres schrieben wir, dass laut OLG Nürnberg Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind für Fälle, in denen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Dashcams sind kleine Videokameras, die hinter die Fensterscheiben eines PKW befestigt werden.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17, noch nicht rechtskräftig) verhängte nun eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro gegen eine 52-jährige Frau. Die Betroffene parkte für drei Stunden ihr Auto in München. Sie platzierte je eine Dashcam vorne und hinten in ihrem Wagen, um potentielle Täter einer Sachbeschädigung per Videobeweis zu überführen. Mindestens drei andere Autos wurden gefilmt. Ein Auto streifte ihren PWK. Die Videoaufnahmen überreichte sie anschließend der Polizei.

Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Interessenabwägung ergäbe hier, dass das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht auf Aufdeckung einer potentiellen Straftat überwiegt. Ansonsten käme es einer dauerhaften Überwachung öffentlicher Räume gleich, wenn 80 Millionen Bundesbürger anlasslos Privataufnahmen machen würden. Dass der Wagen der Betroffenen in der Vergangenheit bereits beschädigt wurde, stelle lediglich einen subjektiven Anlass dar.

 

 

 

Datenschutz-Aktivisten stellen Strafanzeige gegen Real und Post wegen Gesichtserkennung

13. Juni 2017

In den letzten Wochen wurde bekannt, dass sowohl die Supermarktkette Real als auch die Deutschen Post die Aufzeichnungen der Kameras in ihren Ladenlokalen bzw. Filialen nicht mehr nur dazu genutzt werden, um Straftaten wie Ladendiebstahl aufzuklären oder zu vermeiden, sondern vermehrt auch, um Gesichtsanalysen durchzuführen und diese letztlich für personalisierte Werbung einzusetzen, wir berichteten. Die Kameras erfassen dabei Blickkontakte mit dem Bildschirm sowie Geschlecht und ungefähres Alter des Kunden, so dass Rückschlüsse auf das Kundenverhalten gezogen werden können.

Die Aktivisten vom Verein Digitalcourage halten dieses Vorgehen für datenschutzrechtlich unzulässig und haben daher Strafanzeige gegen die beiden Unternehmen gestellt. Ihre Argumentation gründet sich vor allem auf § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Die von den beiden Unternehmen durchgeführte Videoüberwachung diene nicht mehr dem eigentlichen Zweck sondern werde zu Werbezwecken zweckentfremdet. Außerdem werde mit dem Text “Dieser Markt wird videoüberwacht” nicht ausreichend auf die Ausmaße der Beobachtung durch die Kameras hingewiesen.

Auch wenn die Erfolgsaussichten dieses Strafverfahrens eher gering scheinen, so wird mit dieser Aktion doch deutlich, wie befremdlich für Einige das ist, was andere als personalisierte Werbung für eine großartige Errungenschaft halten.

Innenminister Thomas de Maizière (CDU) drängt auf eine Ausweitung der digitaler Überwachungsmaßnahmen

12. Juni 2017

In einem Interview mit dem Tagesspiegel am Sonntag vom 11. Juni 2017 sprach sich der Innenminister Thomas de Maizière für eine Ausweitung der digitalen Überwachungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aus.

Im Rahmen der bereits exitierenden Videoüberwachung in öffentlichen Bahnhöfen soll nach den Plänen des Innenministers zukünftig eine Software zur Gesichtserkennung eingesetzt werden um das erfasste Videobild mit Fotos von Terroristen, Gefährdern und Straftätern abzugleichen.

Bereits im Sommer 2017 wird die Software in einem Probelauf an einem Berliner Bahnhof mit freiwilligen Teilnehmern getestet. Bei einer zuverlässigen Erkennung hält der Innenminister eine Ausweitung auf den öffentlichen Raum für denkbar.

De Maizière hält dabei die Grundrechtseinschränkung für gering, da nach seiner Ansicht Unbeteiligte nicht erfasst würden.

Darüber hinaus spricht sich der Innenminister für einer Ausweitung der Überwachung von Messenger-Diensten aus. Entsprechend der Überwachung von analoger Kommunikation sollen die Strafverfolgungbehörden nicht nur auf die gespeicherten Daten zugreifen dürfen, sondern ebenfalls laufende Übermittlungsvorgänge “abhören”.

Real führt Gesichtsanalyse seiner Kunden durch

31. Mai 2017

Die Supermarktkette Real hat in 40 ihrer 285 Supermärkte Kameras installiert, um die Gesichter seiner Kunden zu analysieren.
Bei dem Testdurchlauf werden Werbebildschirme im Kassenbereich aufgehängt, in denen eine Videokamera installiert ist. Diese erfasst alle Blickkontakte mit dem Bildschirm sowie das Geschlecht und das ungefähre Alter des Kunden und soll dabei helfen, das Kundenverhalten genauer zu analysieren, um Werbung weiter zu personalisieren.

Real selbst wertet die Daten nicht aus, sondern überlässt dies dem Betreiber Echion, der sowohl die Bildschirme stellt, als auch für die platzierte Werbung verantwortlich ist.

Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Videoanalyse finden Kunden in den betroffenen Supermärkten nicht. Ein Real-Sprecher weist jedoch darauf hin, dass sich in allen Filialen Schilder befänden, die darauf hinweisen, dass die Supermärkte videoüberwacht werden. Darüber hinaus versichert er, dass die Personenerkennung anonym erfolge und die Bilder höchstens für 150 Millisekunden gespeichert würden.
Datenschützer sind über dieses Vorgehen und insbesondere über die Aussage, die vorhandenen Hinweisschilder seien ausreichend, beunruhigt. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar äußert sich gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ dahingehend, dass in dem Moment, in dem Bilder von Personen durch Kameras erhoben würden, nicht mehr von Anonymität die Rede sein könne.

Trotzdem beobachten auch andere Händler die Technik und sind an ähnlichen Einsätzen interessiert, wie der Spiegel beispielsweise auf Anfrage bei dem Technikhändler MediaMarkt/Saturn erfahren hat.

Ausweitung der Videoüberwachung geplant

26. Oktober 2016

Wie aus einem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums hervorgeht, will Thomas de Maizière die Befugnisse der Sicherheitsbehörden bei der Videoüberwachung erheblich ausbauen, so berichtet tagesschau.de. Der Entwurf, der dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt, nehme ausdrücklich Bezug auf die Terroranschläge von Ansbach und München in diesem Sommer, derartige Anschläge zu verhindern soll das Ziel des neuen sog. Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes sein. Im Focus stünden insbesondere öffentliche Orte, die privatrechtlich betrieben werden, zum Beispiel Sportstätten, Parkplätze oder Einkaufszentren sowie Busse und Bahnen. Die Sicherheitsbelange der Bevölkerung seien künftig stärker zu berücksichtigen und bei der erforderlichen Abwägungsentscheidung mit größerem Gewicht einzubeziehen.

Der Gesetzesentwurf befinde sich zur Zeit in der Kabinettsabstimmung, noch im November solle das Bundeskabinett ihn auf den Weg bringen.

Durch ihn würden auch die einschlägigen Passagen des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. § 6b BDSG) geändert werden.

Über einen konkreten Einsatz derartiger Überwachungstechnik haben allerdings die Datenschutzbehörden der Länder zu entscheiden, die einer derartigen Videoüberwachung laut Innenministerium eher ablehnend gegenüber stünden.

De Maizière stellt Sicherheitsmaßnahmen für Deutschland vor

15. August 2016

In der Pressekonferenz vom 11.August 2016 des Bundesinnenministeriums (BMI) stellte Bundesinnenminister de Maizière „Geplante Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in Deutschland“ vor. Vor dem Hintergrund der jüngsten Anschläge in Ansbach, Würzburg und München sei die Politik gefordert, weitere Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, so de Maizière. Die von de Maizière vorgestellten Maßnahmeng wirken sich auch auf datenschutzrechtliche Aspekte aus.  Folgende beispielhaft ausgewählte Maßnahmen stehen mit den geltenden Grundsätzen des Datenschutzes nicht im Einklang:

  • Zusammenführung von Telemediendiensten und Telekommunikationsdiensten

Regelungen für Telemediendienste – beispielsweise E-Mailservices, Soziale Netzwerke, Chatrooms, What‘s App, … – sind im  sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Regelungen für Telekommunikationsdienste – beispielsweise Internet Service Provider oder Anbieter von Telefonanschlüssen– sind im Telekommunikationsgesetz (TK) enthalten. Dieses verpflichtet TK-Anbieter unter anderem zur Vorratsdatenspeicherung, welche bei einer Zusammenführung von TKG und TMG auch für Telemediendienste gelten würde. Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde das grundgesetzlich garantierte Fernmeldegeheimnis beeinträchtigt.

 

  • Einsatz intelligenter Videotechnik

Bei der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sind gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz stets die Interessen der verantwortlichen Stelle mit denen der Betroffenen abzuwägen. Zum Beispiel beim Einsatz von Gesichtserkennungssystemen fordert de Maizière im Rahmen der Interessenabwägung eine stärkere Berücksichtigung der Sicherheitsbelange gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

  • Behördenübergreifender Zugriff auf automatisierte Datenbanken

Um zu vermeiden, dass Daten in verschiedenen Systemen mehrfach gespeichert werden, sollen automatisierte Abrufverfahren implementiert werden, auf die Beamte aus verschiedenen Sicherheitsbehörden zugreifen können. Hierbei ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ein eindeutiges Zugriffs- und Berechtigungskonzept anzuwenden, welches sich strikt nach den gesetzlich festgelegten Aufgaben der jeweiligen Sicherheitsbehörden richtet. Eine „offene“ Datenbank für sämtliche Sicherheitsbehörden widerspricht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen.

 

  • Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht

Weiterhin fordert de Maizière eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht dergestalt, dass Ärzte zum Schutze höherwertiger Rechtsgüter Patientengeheimnisse offenbaren dürfen. Auch dieser Maßnahmenvorschlag greift massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

 

Für diese beispielhaft genannten Maßnahmen sind Gesetzesänderungen zu Lasten des Datenschutzes respektive des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erforderlich. Die Debatte um „Sicherheit auf Kosten der Freiheit“ dürfte einmal mehr in die nächste Runde gehen.

EuGH: Privatleute müssen bei Videoüberwachung EU-Datenschutz beachten

16. Dezember 2014

Am Donnerstag entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass auch Privatleute den europäischen Datenschutz beachten müssen, wenn sie aus Furcht vor Kriminellen ihr Haus Video überwachen wollen. Die europäischen Richter hatten sich mit einem Fall aus Tschechien zu befassen. Nach mehreren Angriffen auf sein Haus hatte dort ein Mann auf sein Haus eine Kamera montiert, die seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses filmte. Tatsächlich erfasste der Mann bei der nächsten Attacke zwei Verdächtige, die laut Video eine Fensterscheibe zerschossen. Beim tschechischen Amt für den Schutz personenbezogener Daten beanstandete jedoch einer der Verdächtigen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von der Überwachungskamera aufgezeichneten Daten. Das tschechische Amt gab ihm recht und verhängte eine Geldbuße gegen den Betreiber der Kamera. Zur Begründung führte das Amt aus, dass die Daten des Verdächtigen ohne seine Einwilligung aufgezeichnet worden seien, obwohl er sich im öffentlichen Straßenraum aufgehalten habe.

Das anschließend mit diesem Rechtsstreit ursprünglich befasste Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik legte dem EuGH die Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor, ob die Aufzeichnung die der Betreiber der Kamera gemacht habe, um sein Leben, seine Gesundheit und sein Eigentum zu schützen, eine Datenverarbeitung darstellt, die nicht von der Richtlinie erfasst wird, weil die Aufzeichnung von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlicher, persönlicher oder familiärer Tätigkeit vorgenommen wurde. In seiner Entscheidung stellte der EuGH in einem ersten Schritt fest, dass sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne dieser Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehe. Als bestimmbar werde eine Person angesehen, die durch Zuordnung zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen Identität sind, direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild falle somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermögliche. Damit falle ebenso die Videoüberwachung, bei der personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle.

In einem zweiten Schritt legte der EuGH dar, dass die Ausnahme, die in der Richtlinie für die Datenverarbeitung vorgesehen ist, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, eng auszulegen sei. Daher könne eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und damit auf den Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine “ausschließliche persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen zu dieser Regelung. Die Datenverarbeitung dürfe jedenfalls dann ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Dies gelte auch dann, wenn dies unmöglich sei oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordere.

Erneut Straßenaufnahmen durch Google

2. Dezember 2014

Wie auf der Homepage des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) bekanntgegeben wurde, werden seit gestern und im Laufe des kommenden Jahres erneut Straßenaufnahmen in ganz Deutschland durch Google durchgeführt. Google selbst hat dies im Vorfeld mitgeteilt , heißt es in der Pressemitteilung des HmbBfDI. Die eingesetzten Fahrzeuge sollen deutlich als Fahrzeuge von Google zu erkennen sein. Das Unternehmen versichert, keine WLAN oder andere Funknetze zu erfassen; aufgenommene Gesichter und Kfz-Kennzeichen werden unkenntlich gemacht. Das Bildmaterial werde dauerhaft und nur so gespeichert, dass Merkmale nicht wiederhergestellt werden können, heißt es in der Pressemitteilung weiter.

Die Straßenaufnahmen dienen laut Google nicht der Veröffentlichung, sondern lediglich zur Verbesserung und Ergänzung des bestehenden Kartenmaterials. Schwerpunkt der Aufnahmen liege auf Straßennamen, Verkehrsführung aber auch auf Informationen über Unternehmen und Sehenswürdigkeiten. Da die Bilder nicht veröffentlicht werden sollen, ist auch kein Widerspruch gegen eben diese – also eine Veröffentlichung – möglich, wie es bei den Aufnahmefahrten zu Google Street View seinerzeit der Fall gewesen war.