Schlagwort: EU-Kommission

Vorabkontrollen für visafreie EU-Besucher geplant

23. November 2016

Wie ein Verordnungsentwurf der EU-Kommission vorsieht, müssen sich künftig alle Personen, die ohne Visa in die EU einreisen dürfen, online anmelden und ihre Daten vorab prüfen lassen.

Nach dem Vorbild des 2007 von den USA entwickelten Vorabkontrollsystems ESTA soll “ETIAS” ab 2020 Anwendung finden und beispielsweise US-Bürger und Nicht-EU-Ausländer schon vor ihrer Einreise kontrollieren. Die Einreisekontrolle solle u. a. der Terrorabwehr dienen, gäbe es Hinweise darauf, dass eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, könnte ihr die Einreise in den Schengenraum verweigert werden.

Das Ausfüllen des Prüfformulars soll nach Angaben der EU-Kommission nicht länger als zehn Minuten dauern und das Formular werde für fünf Jahre und mehrere Reisen Gültigkeit haben.Wie Die Welt berichtet, solle neben den üblichen Angaben zu Person und Wohnort der Antragssteller auch nach dem Gesundheitszustand, Vorstrafen, Ausweisungsbescheiden und früheren Aufenthalten in Kriegsgebieten gefragt werden.

Bei der Überprüfung der Daten sollen die Behörden auf zahlreiche Datenbanken wie Europol, das Schengen-Informationssystem oder das Europäische Strafregister-Informationssystem zurückgreifen können.

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Mitteilung der EU-Kommission zum transatlantischen Datentransfer nach der Safe-Harbor-Entscheidung

9. November 2015

In der Mitteilung COM(2015)566 vom 06. November 2015 nimmt der EU-Kommission zu den rechtlichen Folgen der Safe Harbor Entscheidung sowie dem aktuellen Stand der Verhandlungen über ein erneutes Abkommen Stellung.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Artikel 29-Datenschutzgruppe vom 16. Oktober 2015 empfiehlt die EU-Kommission die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules um personenbezogene Daten von EU-Bürgern datenschutzkonform in die Vereinigten Staaaten zu übermitteln. Sie betont dabei gleichzeitzig, dass die Empfehlung, so wie die Mitteilung insgesamt, ohne rechtliche Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten sei und insbesondere das Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrem eigenen Ermessen stehe.

In den seit 2013 stattfindenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen seien deutliche Fortschritte erzielt worden. Es hätten bereits Verständigungen über eine strengere Überwachung und Durchsetzung der Safe-Harbor-Datenschutzgrundsätze durch Behörden der Vereinigten Staaten, transparentere Verbraucherrechte und einfacherere und günstigere Abhilfemöglichkeiten bei Beschwerden gegeben. Nach der Safe-Harbor-Entscheidung seien die Verhandlungen mit dem Ziel intensiviert worden, die Verhandlungen in drei Monaten abzuschließen.

Bis zu dem Abschluss eines neuen Abkommens seien die breits genannten Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules mögliche Optionen. Für die rechtskonforme Durchführung eines transatlantischen Datentransfers seien die Datenexporteure unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich.

Eine Zusammenfassung der Mitteilung sowie unverbindliche Handlungsempfehlungen der EU-Kommission können dem Q&A-Dokument vom 06. November 2015 entnommen werden.

Status quo und Entwicklung von Safe-Harbor 2.0

29. Oktober 2015

Die EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová hat den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 25. Oktober 2015 über den aktuellen Stand der Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen informiert. Zwischen der EU-Kommission und dem US-Handelsministerim bestehe zwar im Grundsatz Einigkeit, jedoch müsse noch über eine Vielzahl kritischer Punkte diskutiert werden.

Die Kommissarin äußerte sich vorsichtig optimistisch, dass die derzeitig stattfindenden Verhandlungen über technische Lösungen bis zu ihrem Besuch Mitte November in Washington fortgeschritten seien. Die Vereinigten Staaten hätten bereits jetzt Zusagen bezüglich einer strengeren Kontrolle der Safe-Harbor-Zertifizierungsverfahrens durch das US-Handelsministerium und einer engeren Zusammenarbeit mit europäischen Datenschutzbehörden gemacht. Neben der Einführung von Datenschutzvorschriften, die denjenigen der EU entsprechen, sei die Regelung des Zugriffs der US-Geheimdienste auf Daten von EU-Bürgern sowie die gerichtliche Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen wesentlicher Punkt der Verhandlungen. Dabei sei der letzte Aspekt, die Einführung einer wirksamen gerichtliche Kontrolle der US-Geheimdienste, die größte Herausforderung auf dem Weg zu einem Abkommen.

Mit einer Einigung über ein Safe-Harbor 2.0 könne daher vor Ende Januar 2016 nicht gerechnet werden.

Die Kommissarin macht insoweit deutlich, dass Safe-Harbor 2.0 wesentlich von der Haltung der Vereinigten Staaten zu dem behördlichen Zugriff auf die übermittelten Daten von EU-Bürgern abhängt. Bis zu einem Abschluss eines neuen Abkommens bleibt die Übermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig.

Positionspapier der Datenschutzkonferenz zu Safe-Harbor-Urteil

28. Oktober 2015

Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat in einem nun veröffentlichten Positionspapier zum Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 klar gestellt, dass die deutschen Datenschutzbehörden solche Datenübertragungen in Zukunft untersagen wollen, die ausschließlich auf das Safe-Harbor-Abkommen gestützt sind, soweit sie davon Kenntnis erlangen. Damit verdeutlichen sie einen ersten Punkt ihrer zentralen Strategie. Des weiteren sind sie sich ebenfalls einig, derzeit keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules) oder Datenexportverträgen zu erteilen.

Noch Uneinigkeit herrscht hingegen im Umgang mit Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln. Sie seien nach dem Positionspapier zwischenzeitlich “in Frage” zu stellen, ohne dass jedoch eine einheitliche Vorgehensweise postuliert wird. Der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte beispielsweise erklärte, dass seine Behörde erst dann eine Datenübermittlung auf Basis der Standverträge beanstanden werde, wenn die Aufsichtsbehörden geklärt hätten, welche Konsequenzen aus dem o. g. EuGH-Urteil diesbezüglich genau zu ziehen sind. Fest steht jedoch, dass die deutschen Datenschutzbehörden bereits jetzt den transatlantischen Datenverkehr auf Beschwerden hin im Einzelfall überprüfen werden. Vor einer Entscheidung in den jeweiligen Verfahren ist jedoch nicht vor Februar 2016 zu rechnen.

Die britischen und die irischen Aufsichtsbehörden hingegen zeigen eine weniger strenge Haltung: Sie argumentieren hinsichtlich der Folgen des Urteils mit dem Wortlaut der Entscheidungsgründe, der sich allein auf die rechtliche Zulässigkeit des Abkommens beschränke. Sowohl Standardvertragsklauseln als auch Binding Corporate Rules seien von der Entscheidung unberührt, so dass diese nach wie vor rechtliche Grundlage für einen Datentransfer in die Vereinigten Staaten sein sollen.

Die DSK macht ihererseits schließlich deutlich, dass die Verantwortung für eine neue rechtliche Grundlage, die den Vorgaben des EuGH-Urteils Rechnung trägt, bei der EU-Kommission liegt. Diese solle bei den Verhandlungen mit den USA “auf die Schaffung ausreichend weitreichender Garantien zum Schutz der Privatsphäre zu drängen.” Darüber hinaus seien die Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2004 und 2010 zu den Standardvertragsklauseln schnellstmöglich an die in dem EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen. Die DSK begrüßt die in dieser Sache von der Art. 29-Gruppe gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2016.

Artikel-29-Datenschutzgruppe: Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig

19. Oktober 2015

In der Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nimmt die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den Konsequenzen und Folgen des Safe-Harbor-Urteils Stellung.

Die Entwicklung politischer, rechtlicher und technischer Lösungen um einen Datentransfer in die USA, der die Grundrechte der EU-Bürger gewährleistet, zu ermöglichen sei nun von hoher Dringlichkeit. Die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen könnten hierbei die Grundlage bilden bzw. Teil einer neuen Vereinbarung werden.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe werde die Auswirkungen des Urteils auf die Standardvertragsklauseln und die Binding Corporate Rules weiter untersuchen. Bis auf Weiteres werde der Datentransfer auf Grundlage der genannten Regelungen ausdrücklich als zulässig betrachtet. Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules seien daher bei Datenübermittlungen weiterhin verwendbar. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aufsichtsbehörden gehindert seien, Datenübermittlungen im Einzelfall, beispielsweise aufgrund von Beschwerden, zu überprüfen.

Erste Reaktionen nationaler Datenschutzbehörden auf die Safe-Harbor-Entscheidung und Folgen für die Praxis

7. Oktober 2015

Nach der Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 über die Gültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens haben sich einzelne nationale Datenschutzbehörden zu möglichen Konsequenzen geäußert, die teilweise unterschiedlich bewertet werden. In Rede steht die Aussetzung des Datentranfers in die Vereinigten Staaten, aber auch die fortbestehende Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensvereinbarungen.


Die Artikel 29-Datenschutzgruppe hat in der Pressemitteilung vom 06. Oktober 2015 die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH ausdrücklich begrüßt. Sie teilte zudem mit, bereits in der folgenden Woche das Urteil in einer Expertenrunde zu analysieren und die Folgen für den Datentransfer in die Vereinigten Staaten zu diskutieren. Ein Termin für eine außerordentliche Plenarsitzung folge in Kürze.


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz geht davon aus, dass die Aufsichtsbehörden bei der Umsetzung des Urteils eine Schlüsselrolle einnehmen werden. Dabei sei zu prüfen, ob Datentransfers in die Vereinigten Staaten auszusetzen seien. Dies gelte auch, wenn sie auf andere Rechtsgrundlagen wie Standardvertragsklauseln, Einwilligung oder Binding Corporate Rules gestützt würden. Die Aufsichtsbehörden würden dafür noch in dieser Woche ihr Vorgehen auf nationaler und europäischer Ebene koordinieren. Die EU-Kommission ihrerseits müsse die USA drängen, ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen.


Zustimmend äußerte sich zudem die britische Datenschutzbehörde ICO. Sie werde die Folgen des Urteils analysieren und in den kommenden Wochen bekanntgeben. Bereits jetzt erkennbare Folgen für die Praxis:

  • Personenbezogene Daten seien nun nicht verstärkt gefährdet, jedoch seien Unternehmen jetzt verpflichtet sicherzustellen, dass Daten mit dem europäischen Datenschutzrecht konform übermittelt werden.
  • Der Datenschutzbehörde sei dabei bewusst, dass den Unternehmen ein gewisser Zeitraum für Erfüllung dieser Pflichten eingeräumt werden müsse.
  • Es bestünden bereits jetzt Möglichkeiten für eine rechtskonforme Übertragung.
  • Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten seinen bereits fortgeschritten.
  • Die Folgen des Urteils werden durch die ICO analysiert und Ergebnisse in den kommenden Wochen bekanntgegeben.

Die spanische Agencia Española de Protección de Datos – AEPD führt in ihrer Pressemitteilung zu der Entscheidung aus:

Bisher hat die AEPD internationale Datenübermittlungen an Safe Harbor zertifizierte amerikanische Unternehmen rechtlich anerkannt. Diese Unternehmen hatten demnach das Privileg, dass bei einer Meldung eines Systems an die zuständige Behörde keine weitere Genehmigung durch die Datenschutzbehörde erfoderlich war um die Übermittlung datenschutzkonform durchzuführen.

Jetzt hat die Datenschutzbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob die Datenübermittlungen an Safe Harbor zertifizierte amerikanische Unternehmen rechtmäßig sind.

Die Europäischen Datenschutzbehörden hätten bereits in der Vergangenheit auf Mängel des Safe Harbor Abkommens aufmerksam gemacht. Nun arbeiteten sie zusammen, um koordinierte Maßnahmen bezüglich des EuGH-Urteils herbeizuführen, damit es gleichmäßig in allen EU Mitgliedstaaten interpretiert und umgesetzt werde.

Safe Harbor kein „sicherer Hafen“ für EU-Bürger

6. Oktober 2015

Mit dem Urteil C-362/14 vom 06. Oktober 2015 hat der EuGH die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000, dass die s.g. „Safe-Harbor-Regelung“ der Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet, für ungültig erklärt.

Zusammenfassung und Folgen für die Praxis:

• Die Entscheidung des EuGH zu Safe Harbor macht den Datentransfer von Europa in die Vereinigten Staaten für die Safe Harbor registrierten Unternehmen nicht per se rechtswidrig.

• Die Datenschutzbehörden der Mitgliedsstaaten sind nun jedoch befugt, Unternehmen, die Daten auf der Basis von Safe Harbor in die Vereinigten Staaten übermitteln oder dort verarbeiten lassen, auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin zu überprüfen und im Falle des Verstoßes Sanktionen zu erlassen, etwa Untersagungsverfügungen. Dies dürfte auch für den Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Corporate Binding Corporate Rules gelten, da der Hintergrund der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act ist, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.

• Bei Verstößen können die Datenschutzbehörden als utima ratio durch Untersagungsverfügungen die Übermittlung der personenbezogenen Daten in die Vereinigten Staaten untersagen.

• Doch die EU und die Vereinigten Staaten verhandeln bereits seit 2013 über ein neues Safe-Harbor-Abkommen. Es erscheint also nicht ausgeschlossen, dass die nationalen bzw. regionalen europäischen Aufsichtsbehörden eine Übergangsfrist abstimmen, bis zu der keine konkreten Prüfungen durch die Landes-Aufsichtsbehörden erfolgen und mithin keine Untersagungsverfügungen gegenüber Unternehmen erfolgen.

• Entschieden ist dies jedoch aktuell nicht. Entsprechende Abstimmungen auf behördlicher Ebene werden jedoch schon für die kommende Woche erwartet.

• Voraussetzung könnte sein, dass sich die Regierungen bis zu einem gewissen Zeitpunkt auf ein neues Safe-Harbor-Abkommen einigen. Die Aufsichtsbehörden würden so den durch die Rechtsprechung aufgebauten Druck weg von den Unternehmen zumindest temporär auf die handelnden politischen Entscheidungsträger verlagern.

• Inhaltlich dürfte es bei den kommenden Verhandlungen zwischen den transatlantischen Partnern neben den bisher häufig zu oberflächlich erfolgten Umsetzungen der Safe Harbor Regeln und den damit unzutreffend erfolgten Selbstzertifizierungen in den betroffenen Unternehmen insbesondere um die Zugriffe auf europäische Daten auf der Basis des Patriot Act gehen.

Die Entscheidung

Zum Hintergrund: Der Beschwerdeführer nutzt seit 2008 das soziale Netzwerk facebook. Die in Irland ansässige Tochtergesellschaft übermittelte die Daten des Beschwerdeführers an Server, die sich in den Vereinigten Staaten befinden und ließ sie dort verarbeiten. Der Beschwerdeführer befürchtete aufgrund der bekanntgewordenen Tätigkeiten der Nachrichtendienste, dass die Praxis der Vereinigten Staaten keinen ausreichenden Schutz der übermittelten Daten vor den Behörden bot. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde bei der irischen Datenschutzbehörde lehnte diese mit der Begründung ab, dass die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. Juli 2000 festgestellt habe, dass ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei.

Stärkung der Rechte nationaler Datenschutzbehörden

In der heutigen Entscheidung führt der EuGH aus, dass die Feststellung des Schutzniveaus durch die Kommission die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden weder beschränken, noch beseitigen kann. Die Datenschutzbehörden müssen, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die datenschutzrechtlichen Anforderungen der EU gewahrt sind.

Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens

Nach Feststellung der bestehenden Prüfungskompetenz der nationalen Datenschutzbehörden nimmt der EuGH auch zu der inhaltlichen Gültigkeit der Kommissionsentscheidung Stellung. Er stellt fest, dass die Kommission nicht die Gewährleistung des Schutzniveaus der Grundrechte durch die innerstaatlichen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vereinigten Staaten geprüft hat. Vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, die Safe-Harbor-Regelung zu prüfen.

Aber auch die Regelung allein gewährleistet keinen Schutz, der dem in der Union garantierten Niveau gleichwertig ist. Denn die diese gilt nur für Unternehmen, die sich der Safe-Harbor Regelung unterwerfen, nicht aber für Behörden der Vereinigten Staaten. Darüber hinaus haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzten der Vereinigten Staaten Vorrang vor den Safe-Harbor-Regelungen, so dass Unternehmen bei einem Widerstreit der genannten Interessen, die Safe-Harbor-Regelung unangewandt lassen müssen. Die Safe-Harbor Regelung ermögliche insoweit Eingriffe durch amerikanische Behörden, ohne dass Reglungen bestünden, die die Eingriffskompetenzen begrenzten.

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH in aller Deutlichkeit fest, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt der elektronischen Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt. Da dem Bürger kein Zugang zu den ihn betreffenden Daten zur Verfügung steht, sei darüber hinaus das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz verwehrt.

Safe Harbor kein “sicherer Hafen” für Daten von EU-Bürgern?

23. September 2015

Nach dem heutigen Schlussantrag des Rechtsgutachters vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) bietet die sog. Safe-Harbor-Entscheidung der Europäischen Kommission keine sichere Rechtsgundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten von EU-Bürgern in die USA.

Der Antrag erging in dem Verfahren des Österreichers Max Schrems gegen die irische Datenschutzbehörde über den Datenschutz bei Facebook.

Die die Safe-Harbor-Prinzipien festlegende Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 2000 sei seiner Meinung nach ungültig. Zu gering sei der Rechtsschutz für Bürger aus der EU, wenn ihre Daten in großer Zahl von US-amerikanischen Firmen wie beispielsweise Facebook gesammelt würden. Insbesondere durch den potenziellen Datenaustausch von amerikanischen Firmen mit der NSA liege ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimung vor, der vor allem deshalb unverhältnismäßig sei, weil die Überwachung in den USA massiv und nicht zielgerichtet sei.

Die zuständige Datenschutzbehörde sei folglich nicht an die oben genannte Kommissionsentscheidung gebunden und könne die Übermittlung der Daten von der europäischen Facebook-Zentrale in Irland an Facebook Inc. in die USA verbieten.

Zwar ist der EuGH in seiner Entscheidung nicht an dieses Rechtsgutachten gebunden, in den meisten Fällen wird ihm aber weitestgehend gefolgt.

EU-Datenschutzgrundverordnung aktuell (2): Trilog hat begonnen

25. Juni 2015

Die Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind in die nächste Phase eingetreten. Seit dem 24.6.2015 beraten Vertreter der EU-Kommission, des Rats der EU sowie des Europaparlaments im Rahmen der sogenannten Trilog-Verhandlungen über den finalen Gesetzesentwurf. Ziel der Verhandlungen ist es, die unterschiedlichen Verhandlungspositionen der beteiligten Institutionen auf eine gemeinsame Linie zu bringen. Schlussendlich soll die aus dem Jahr 1996 stammende EU-Datenschutzrichtlinie wie auch die nationalen gesetzlichen Umsetzungen wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nach einer zweijährigen Einführungsfrist von der DSGVO als Primärrecht abgelöst werden.

Brisant ist vor allem die zumindest partielle Infragestellung des nicht zuletzt im BDSG fest verankerten Zweckbindungsprinzips, wonach personenbezogen Daten nur für den konkreten Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dem sie auch erhoben wurden. Die künftigen Voraussetzungen für die Bestellpflicht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten stehen ebenfalls zur Debatte – so, ob dieser fakultativ oder obligatorisch bestellt wird, oder ob eine Bestellpflicht auf mittelgroße und große Unternehmen oder auf Unternehmen, die Datenkontingente von bestimmter Menge erheben oder verarbeiten, beschränkt werden soll.

Auch über die Zuständigkeit nationaler Behörden bei grenzüberschreitendem Datenverkehr wird ebenso wie über die Höhe zu verhängender Geldbußen im Sanktionsfall im Rahmen des Trilogs verhandelt werden.

EU-Datenschutzgrundverordnung aktuell (1): Die Verordnung nimmt Formen an

16. Juni 2015

Nach dreieinhalb Jahren (oder 40 Monaten) Verhandlungen haben sich die EU-Mitgliedsstaaten auf einen ersten Entwurf einer europaweiten Datenschutzverordnung geeinigt. Vorausgegangen war eine der größten Lobbyschlachten der letzten Jahre. Der Grünen-Europa-Abgeordnete Jan-Philipp Albrecht (stellvertretender Vorsitzender des Justiz- und Innenausschusses des Europäischen Parlaments) lobt in einem Interview mit der Deutsche Welle dennoch den gefundenen Kompromiss als gelungenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Freiheitsrechten der Bürger.

Experten sehen dies deutlich skeptischer. Heise.de bemängelt vor Allem die faktische Aufhebung der Zweckbindung (also das Prinzip, dass Daten nur für den Zweck ihrer Erhebung verwendet werden dürfen) sowie des insbesondere in Deutschland geltenden Grundsatzes der Datensparsamkeit (das Prinzip so wenig wie möglich personebezogene Daten zu erheben, zu nutzen bzw. zu verarbeiten).

Auch das sich mittlerweile etablierte Prinzip des Opt-In (etwa zur Anmeldung zu Newslettern und Werbemails) könnte zukünftig nicht mehr gelten. So ist eine Formulierung geplant, dass zukünftig die “unzweideutige Einwilligung” ausreichen soll. Ob damit gemeint ist, dass künftig auch ein mehr oder wenig leicht zu erkennender Hinweis in einem langen Text von Einwilligungen genügen soll, um entsprechende Mailings vorzunehmen, scheint nicht ausgeschlossen.

Die Nutzung der Daten für Direktmarketing soll zukünftig bereits dann möglich sein, wenn das Interesse eines Drittunternehmens (also nicht nur des Unternehmens, welches die Daten erhoben hat) bei einer Abwägung größer als das des Betroffenen eingeschätzt wird.

Ob und wie das viel diskutierte Recht auf Vergessenwerden tasächlich in der finalen Verordnung Einzug finden wird, bleibt abzuwarten.

Auch die Konsequenzen von Datenschutzverstößen für Unternehmen, die sich nicht einmal an die geplanten Rahmenbedingungen halten möchten, sollen deutlich sanfter ausfallen als bisher geplant. War in der Vergangenheit von Bußgeldern i.H.v. 100 Millionen Euro oder 5 Prozent des Jahresumsatzes die Rede wurden diese Zahlen nun deutlich reduziert. Ob sich große internationale Unternehmen, die mit den personenbezogenen Daten ihrer Nutzer viel Geld verdienen, von einem Bußgeld i.H.v. maximal 250.000 € von Verstößen abschrecken lassen werden, wird die Zukunft zeigen.

Wie die Verordnung am Ende tatsächlich aussieht hängt von den Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Ministerrat ab. Diese sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.