Bundesnetzagentur: Auslegungshinweise zur Dokumentationspflicht für Telefonwerbung

14. Juli 2022

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte letzte Woche Auslegungshinweise bezüglich der nach § 7 a UWG bestehenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen in die Telefonwerbung.

§ 7 a Abs. 1 UWG regelt, dass die Werbung per Telefon nur erlaubt ist, wenn die betroffene Person vorher in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss der Werbende dokumentieren und die Dokumentation gem. § 7 a Abs. 2 S.1 UWG fünf Jahre lang aufbewahren.

Adressat der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Zunächst geht die BNetzA darauf ein, an wen sich die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht richtet. Vom Tatbestand des § 7 a UWG sind alle werbenden Unternehmen umfasst. Die BNetzA stellt klar, dass darunter Unternehmen und Personen fallen, „(…) die Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern ausführen (…)“, d.h. Callcenter, sowie Unternehmen, die Callcenter mit diesen Werbeanrufen beauftragen. Beauftragt ein Unternehmen also einen externen Dienstleister mit Werbeanrufen, dann sind beide Akteure für die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht verantwortlich.

Die Dokumentationspflicht

Die BNetzA äußerte sich ferner zum Umfang der Dokumentationspflicht. Der Werbende müsse für eine wirksame Einwilligung nachweisen können, wer an der Einwilligung beteiligt war, wann und wie sie abgegeben wurde und welche Reichweite sie habe. Grundsätzlich könne der Werbende die Form der Einwilligung frei wählen. Das Gesetzt sehe keine bestimmte Form vor. Die gewählte Form habe aber Auswirkungen auf die Dokumentation der Einwilligung.

Für eine per E-Mail, SMS oder per Anklicken eines entsprechenden Feldes eingeholte Einwilligung wies die BNetzA auf die Anfälligkeit für eine Manipulation hin. Es müsse sichergestellt werden, dass die beworbenen Personen keine falschen Angaben zu personenbezogenen Daten tätigen. Diese Gefahr bestünde insbesondere, wenn der Werbende einen Verbraucher per E-Mail kontaktiere und dieser falsche Angaben zu seiner Telefonnummer mache. Um dem vorzubeugen, müsse der Werbende einen geeigneten Verifizierungsmechanismus ergreifen.

Für die fernmündlich erteilte Einwilligung könne der Werbende das entsprechende Gespräch aufzeichnen. Hinsichtlich einer schriftlich erteilten Einwilligung müsse der Werbende beachten, dass sich diese nicht innerhalb eines sonstigen Vertragstextes „verstecke“.

Die Aufbewahrungspflicht

Die Aufbewahrungspflicht beginne erstmalig, laut BNetzA mit Erteilung der Einwilligung. Anschließend beginne mit jeder Verwendung der Einwilligung die fünfjährige Aufbwahrungsfrist von neuem zu laufen. Eine Verwendung liege vor, wenn auf Grundlage der Einwilligung die beworbene Person kontaktiert werde und ein Werbegespräch erfolge.

Außerdem konkretisierte die BNetzA die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht dahingehend, dass sie im Lichte der Rechenschaftsplicht nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu betrachten seien. Jegliche Zweifel an der Abgabe einer Einwilligung gehen demnach zu Lasten des Werbenden.