Schlagwort: Art. 15 DSGVO

Auch bei einem privater Vermieter kann der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein

9. November 2021

Ein Mieter kann auch gegen einen privaten Vermieter einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 DSGVO haben. Die Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift in diesen Fällen nicht. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 30.09.2021, Az. 3 S 50/21 und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021.

Sachverhalt

Der Kläger war Mieter einer Wohnung, die im Eigentum der Beklagten (Vermieterin) steht. Im Rahmen des Mietverhältnisses kommunizierte der Ehemann der beklagten Vermieterin mit dem Mieter über verschiedene mietrechtliche Angelegenheiten wie z.B. der Anbringung von Rauchwarnmeldern per WhatsApp. Zudem beauftragte die Vermieterin eine GmbH mit der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung, die den Mieter schließlich zu einer Nachzahlung von über 700 EUR aufforderte.

Im Verlauf des Mietverhältnisses kam es zu einem Räumungsrechtsstreit. In diesem forderte der hiesige Kläger die Beklagte dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Seinen Auskunftsanspruch begründete er damit, dass durch die Speicherung seiner Telefonnummer und seines Namens auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten eine automatisierte Verarbeitung gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO seiner personenbezogener Daten vorliege. Auch die Speicherung seiner Daten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung in dem System der beauftragten GmbH stelle eine Verarbeitungstätigkeit dar, für die die Beklagte als Vermieterin im Sinne der DSGVO verantwortlich sei.

Dies lehnte die Beklagte u.a. mit der Begründung ab, dass es sich bei ihr nicht um eine konstitutionelle Vermieterin handle. Insbesondere speichere sie keine Daten ihrer Mieter ab, sondern hefte die Mietverträge als private Vermieterin lediglich ab. Die DSGVO sei aus diesen Gründen nicht auf sie anwendbar.

Die Entscheidung

Das AG Wiesbaden verurteilte die Vermieterin zur Erteilung einer vollständigen Datenauskunft gegenüber ihrem Mieter gem. Art. 15 DSGVO. Diese Entscheidung wurde durch das LG Wiesbaden bestätigt.

Im Einzelnen führte das Gericht aus, dass der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die Speicherung des Namens und der Telefonnummer des Mieters auf dem Mobiltelefon stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Außerdem, so das Gericht, liege in der Übermittlung an die GmbH zur Betriebskostenerstellung eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO vor, wonach die Vermieterin als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auftrete und somit sie und nicht die GmbH zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.

Insbesondere verneinte das Gericht das Vorliegen der sog. Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Danach findet die DSGVO dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten stattfindet. Gerade diese persönliche Tätigkeit verneinte das LG jedoch. Einerseits deshalb, weil die Vermieterin nicht nur eine Wohnung privat vermietete, sondern mehrere. Andererseits aber auch, weil sie mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung eine Firma beauftragte, bei der sodann eine EDV-gestützte Verarbeitung stattfand. Diese Firma sei im Auftrag der Vermieterin und daher als Auftragsverarbeiterin gem. Art. 4 Nr. 8 DSGVO, Art. 28 DSGVO tätig geworden, so dass die Vermieterin als Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne handelte. Daraus, so das Gericht, ergebe sich bereits eindeutig, dass die beklagte Vermieterin nicht lediglich Privatdaten verarbeite, sondern diese entsprechend weiter gibt. Schließlich habe die Beklagte die Kontaktdaten des Mieters auch ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt, damit dieser mit dem Mieter Kontakt aufnehmen konnte. Darin sah das Gericht ebenfalls eine Datenverarbeitung.

Fazit

Auffällig ist, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in unterschiedlichen Konstellation immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen ist.

Besonders an diesem Urteil ist zudem die restriktive, aber konsequente Auslegung der Haushaltsausnahme. Auch wenn die DSGVO in den Hauptanwendungsfällen vordergründig Unternehmen bzw. juristische Personen verpflichtet, so macht dieses Urteil noch einmal deutlich, dass auch Privatpersonen Verantwortliche im Sinne der DSGVO sein können. Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Privilegierung der Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen können, etwa weil die Verarbeitungstätigkeit zumindest auch dem geschäftlichen Bereich zugeordnet werden kann, so wie vorliegend.

Damit kann das Urteil auch auf viele andere, vermeintlich private Tätigkeiten übertragbar sein, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest auch geschäftlicher Natur sind.

BGH zur Reichweite des Auskunftanspruchs gem. Art. 15 DSGVO

23. September 2021

Mit Urteil vom 15. Juni 2021 hat der BGH erstmals umfassend Stellung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO genommen und damit restriktiven Stimmen einen Riegel vorgeschoben.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch im konkreten Fall nicht auf sämtliche interne Vorgänge der beklagten Versicherung beziehe, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Zurückliegende Korrespondenz mit den Parteien unterfalle laut dem LG Köln ebenfalls nicht dem Auskunftsanspruch.

Art. 15 DSGVO enthält insgesamt drei Ansprüche: Der Betroffene kann verlangen, dass der Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Zusätzlich kann er den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern.

In seinem Urteil stellte der BGH zunächst fest, dass der Begriff der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und damit nicht auf bestimmte „signifikante“ Informationen beschränkt sei, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von persönlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasse, vorausgesetzt, dass es sich um Informationen handele, die mit der in Rede stehende Person verknüpft sind. Wie auch der EuGH vertritt der BGH damit die Meinung, der in Art. 15 DSGVO verwendete Begriff des Personenbezugs sei im Rahmen der DSGVO einheitlich und damit weit auszulegen.

Bezüglich der Reichweite des Auskunftsanspruches stellte der BGH sodann fest, dass die betroffene Person im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowohl Auskunft über die vollständige vergangene Korrespondenz der Parteien, Informationen zum „Prämienkonto“ des Klägers, Daten des Versicherungsscheins als auch über die internen Vermerke und die interne Kommunikation des Verantwortlichen grundsätzlich nach Art. 15 DSGVO verlangen kann. Insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Korrespondenz setzte der BGH einen Riegel vor die restriktive Ansicht, eine Auskunft müsse nicht erteilt werden, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfüge. Auch eine Einschränkung, dass wiederholte Auskunftsbegehren nicht von Art. 15 DSGVO gedeckt seien, sah der BGH in seinem Urteil nicht.

Weiterhin entschied der BGH, dass auch Informationen aus internen Vorgängen des Verantwortlichen ebenfalls dem Auskunftsrecht unterfallen. Eine Ausnahme kommt jedoch bei internen Bewertungen in Betracht. So könnten beispielsweise rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten, die rechtliche Beurteilung selbst enthalte allerdings keine Informationen über Betroffene und ist mithin nicht von Art. 15 DSGVO umfasst. Auch hier orientiert sich der BGH an der Rechtsprechung des EuGH.

Kein Schadensersatz für verspätete Auskunftserteilung

6. August 2021

Auskunftsanspruch

In Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Rechte von Betroffenen, deren Daten verarbeitet werden umfassend normiert. So regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO beispielsweise das Auskunftsrecht von betroffenen Personen gegenüber dem Verantwortlichen. Danach hat jede Person, deren Daten von einem Verantwortlichen, beispielsweise einem Unternehmen oder einer Behörde verarbeitet werden, einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und wenn ja, welche sie betreffenden personenbezogene Daten von diesem Verantwortlichen verarbeitet, z.B. gespeichert werden. Macht die betroffene Person ein solches Auskunftsverlangen geltend, hat der Verantwortliche dem Betroffenen gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO die verlangte Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene kann über diese Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch eine Kopie verlangen. Die Auskunftserteilung muss zudem kostenlos erfolgen, so dass der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern darf.

Welche Daten und Informationen von diesem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sind und damit wie umfassend eine solche Datenauskunft zur erfolgen hat, ist umstritten. Wir berichteten.

Sachverhalt

In einem dem Landgericht Bonn (LG Bonn) zugrundeliegenden Fall hat die Klägerin einen Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 12 DSGVO gegenüber ihrem ehemaligen Anwalt, dem Beklagten geltend gemacht. Sie verlangte von diesem eine vollständige Datenauskunft zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten nebst Zurverfügungstellung einer Datenkopie. Da der Beklagte diesem Begehren länger als acht Monate nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage vor dem LG Bonn und verlangte u.a. neben der vollständigen Datenauskunft auch Schmerzensgeld für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft.

Entscheidung

Das LG Bonn, dass das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zwar bejahte, verneinte eine Entschädigung für die verspätete Datenauskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das LG Bonn verneinte das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO wegen der um mehr als einen Monat verspäteten Auskunftserteilung. Art. 82 DSGVO umfasse nur die Fälle, in denen ein Schaden durch eine nicht der DSGVO entsprechenden Verarbeitung entstanden sei. D.h. um einen Schadensersatzanspruch auszulösen, komme – so das Gericht – nur ein verordnungswidriger Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DSGVO führe aber nicht schon dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Dementsprechend löse auch die um mehr als acht Monate verzögerte Auskunftserteilung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus.

Außerdem habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Das bloße “warten” auf eine Auskunftserteilung genügt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht, um einen solchen Anspruch zu begründen.

Anspruch auf Auskunft und unentgeltiche Kopie der eigenen Prüfungsklausuren

23. Juli 2021

Ein Examensabsolvent hat Anspruch auf zur Verfügung Stellung einer kostenfreien Kopie der eigenen Examensklausuren mitsamt Prüfergutachten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) mit Urteil vom 08.06.2021, 16 A 1582/20 entschieden und folgt damit einer extensiven Auslegung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Das Verfahren

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Antrag des Klägers aus dem Jahr 2018 auf kostenlose Übersendung von Kopien seiner angefertigten Examensklausuren. Da das Prüfungsamt dem Examensabsolventen die Kopien seiner Examensklausuren nur gegen Zahlung eines Vorschusses zur Verfügung stellen wollte, zu dessen Zahlung der Kläger unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung nicht bereit war, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das VG Gelsenkirchen verurteilte das Land NRW dazu, dem Kläger unentgeltlich Kopien seiner Examensklausuren nebst Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen.

Die dagegen eingelegte Berufung des Landesjustizprüfungsamts (LJPA) hat das OVG Münster zurückgewiesen und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO einen Anspruch auf unentgeltliche zur Verfügung Stellung einer Kopie seiner Examensklausuren nebst Prüfergutachten habe.

Der Auskunftsanspruch

Art. 15 DSGVO gewährt betroffenen Personen das Recht von einem Verantwortlichen z.B. einem Unternehmen oder einer Behörde Auskunft über ihre dort gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen und verpflichtet dabei zugleich den Verantwortlichen, der betroffenen Person bestimmte Informationen auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, der betroffenen Person zur Verfügung. Welche Daten und Informationen von diesem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sind, ist umstritten. Insbesondere über die Frage, ob Prüfungsklausuren nebst Prüfergutachten von diesem Anspruch umfasste Informationen darstellen können, besteht Uneinigkeit.

Während eine Auffassung davon ausgeht, der Auskunftsanspruch müsse auf solche Informationen beschränkt werden, die Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich nennt, so dass betroffene Personen nur eine Kopie der Informationen darüber verlangen können, ob ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden und um welche es sich dabei ggf. handelt (sog. enge/restriktive Auslegung). Geht eine andere Meinung – so auch das OVG Münster – von einer weiten Auslegung des Auskunftsanspruchs aus.

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall entschied das OVG daher, dass es sich bei den angefertigten Klausuren und den dazugehörigen Prüfergutachten um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handle, die durch das LJPA i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet wurden und daher vom Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst seien. Diese Auffasung, so das OVG Münster, würde auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt. So hat der EuGH u.a. in einem Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu Informationen über den Prüfling und damit personenbezogene Daten darstellen.

Offengelassen hat das OVG, ob der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO auch Fälle umfasst, in denen betroffene Personen mit der Ausübung des Auskunftsanspruchs allein oder ganz überwiegend datenschutzfremde Zwecke verfolgt.

Auswirkungen auf die Praxis:

Ob andere Gerichte dieser extensiven Auslegung des Auskunftsanspruchs folgen werden, bleibt abzuwarten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zugelassen. Das Urteil dürfte aber auch für die Praxis und Unternehmen, die Prüfungen abseits von juristischen Staatsexamensklausuren anbieten, von Bedeutung sein. Inbesondere dann, wenn die zur Verfügung Stellung von Prüfungsunterlagen auch Auswirkungen auf das Geschäftsmodell und interne Prüfungsabläufe hat, kann dieses Urteil Verantwortliche bei der Erfüllung des Auskunftsbegehrens vor neue Herausforderungen – nicht nur finanziell – stellen. Auch der Nachweis, ob datenschutzfremde Zwecke verfolgt werden, dürfte in der Praxis nur schwer zu erbringen sein.

Kopien von Examensklausuren müssen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden

10. Juni 2021

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden, dass die Kopien von Examensklausuren den Kandidaten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit bestätigte es das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.

Im Jahr 2018 hatte der Kläger erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und anschließend beim Landesjustizprüfungsamt die Zusendung seiner Klausurunterlagen nebst Prüfergutachten beantragt. Diesem Antrag wollte das LJPA nur gegen Zahlung eines Vorschusses von 69,70 € für die Kopie von 348 Seiten nachkommen. Der Absolvent verweigerte die Zahlung, das LJPA anschließend die Zusendung. Das VG Gelsenkirchen verurteilte das Land NRW nach der Klage des Absolventen dazu, die Kopien kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das OVG NRW hat die Berufung des Landes NRW nun zurückgewiesen.

Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgt der Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie von allen den Klägern betreffenden personenbezogenen Daten, auf postalischem oder elektronischem Weg. Davon seien auch die Klausuren und Prüfergutachten umfasst. Das OVG konnte weder Ausnahmen noch Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte oder dem LJPA ein unverhältnismäßig großer Aufwand entstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

BAG zum Auskunftsanspruch entlassener Arbeitnehmer

28. April 2021

Mit Urteil vom 27.04.2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein entlassener Angestellter nicht vom früheren Arbeitgeber verlangen kann, eine Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation zur Verfügung gestellt zu bekommen (BAG, Urt. v. 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20). Der Kläger stützte sein Begehren auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Nach seiner Kündigung klagte der Wirtschaftsjurist auf Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten und forderte eine Kopie dieser Daten. Mit solchen Vorgehen versuchen Gekündigte nicht selten, in Kündigungsschutzprozessen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben oder beispielsweise eine höhere Abfindung zu bekommen. Die Auskunft wurde ihm erteilt, wegen der Kopie des E-Mail-Verkehrs reichte der Gekündigte Klage ein. Bereits in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste er eine teilweise Niederlage einstecken. Von seinen eigenen E-Mails könne er keine Kopie verlangen, da ihm diese schon bekannt seien.

Dem anschließend hat der 2. Senat des BAG dem “Recht auf Kopie” nun klare Grenzen gesetzt. Der Auskunftsanspruch muss vom Arbeitgeber erfüllt werden. Eine Kopie muss er allerdings nur dann überlassen, wenn die Unterlagen genau bezeichnet werden. Daran fehlte es auch vorliegend. Da der Kläger lediglich ein pauschales Verlangen vorbrachte, die E-Mails aber nicht konkret benannte, war der Klageantrag nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. In einem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren sei sonst nicht klar, welche E-Mails der Arbeitgeber herausgeben müsse. In solchen Fällen, in denen die konkrete Bezeichnung nicht möglich ist, müsste der Anspruch im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden.

Durch diese Form der Klageabweisung hat es das BAG nun offengelassen, wie weit der materiell-rechtliche Anspruch auf Überlassung von Kopien tatsächlich reicht und ob E-Mails vom Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt erfasst sind.

Landgericht Stuttgart: Voraussetzungen und Umfang eines Auskunftsersuchens gegen den Versicherer

31. Januar 2021

Vergangenen November urteilte das Langreicht Stuttgart über eine Klage gegen eine Versicherung (04.11.2020 – 18 O 333/19).

In dem Verfahren begehrte die Klägerin Auskunft gem. Art. 15 Absatz 1 DS-GVO über diverse Daten und Informationen bezüglich eines Versicherungsvertrags, um anhand dieser Informationen prüfen zu können, ob sie ein „ewiges Widerrufsrecht“ geltend machen könne. Dabei ging es um Auskünfte zu verschiedenen Daten, wie zum Beispiel sämtliche Gesundheitsdaten zu ihrer Person, das Datum, an dem sie bei der Beklagten den Antrag auf Versicherung gestellt hatte, Beitragsdynamikplan inkl. Rhythmus für sie, Höhe der ersten gezahlten Raten u.v.m. und beantragte Kopien dieser Informationen nebst weiterer Unterlagen.

Das Gericht stellte fest, dass die Geltendmachung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ausdrücklich der Prüfung diene, ob die Klägerin ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ geltend machen könne und welche wirtschaftlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben würden.

Für einen Anspruch sei es erforderlich, dass in den Informationen eine Aussage über die betroffene Person getroffen wird bzw. werden kann. Ein Anspruch auf allumfassende Auskunft und Kopie sämtlicher vorhandener Daten sei mit dem Sinn und Zweck des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht vereinbar. Nach dem Erwägungsgrund EWG DS-GVO Nummer 63 DS-GVO, diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So solle Art. 15 DS-GVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen und auf dieser Basis könne dann eine Entscheidung über die weitere Verwendung, d.h. das „Schicksal der Daten“, wie ihre Löschung oder Sperrung getroffen werden. Der Betroffene soll so den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen.

Somit sei der Auskunftsanspruch seiner Rechtsnatur nach ein Hilfsanspruch in Bezug auf einen Hauptanspruch, nämlich in Bezug auf die weiteren datenschutzrechtlichen Rechte.

Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro für Verstoß gegen das Auskunftsrecht

30. Juli 2020

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18) dem Kläger eine Entschädigung wegen Verstoßes seines Arbeitgebers gegen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zugesprochen. In dem Urteil hat das Gericht unter anderem Stellung zu den Voraussetzungen und zur Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO genommen.

Die Parteien stritten über datenschutzrechtliche Auskunft und Information, die Erteilung von Kopien sowie eine Entschädigung. Zwischen der Beklagten, einem Unternehmen in Düsseldorf und dem Kläger bestand bis Anfang 2018 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrte Auskunft über und Kopie von den über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten bei der Beklagten. Die daraufhin erteile Auskunft war seines Erachtens lückenhaft und verspätet. Nach einer erfolglosen Güteverhandlung verlangte der Kläger vollständige Vorlage der fehlenden Informationen und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Neben dem Umfang der Auskunftspflicht musste das Gericht entscheiden, ob allein durch den Verstoß gegen das Auskunftsrecht ein (immaterieller) Schaden entstanden ist und in welcher Höhe dieser bemessen wird.  

Dazu führt das Gericht aus: „Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den “auf der Hand liegenden Fällen”, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. […] Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im Ungewissen und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 [DSGVO] irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus. […] Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die [DSGVO] wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird. […] Gerichte können sich bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auch an Art. 83 Abs. 2 [DSGVO] orientieren, sodass als Zumessungskriterien unter anderem Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betrachtet werden können“

Der Beklagte habe das Auskunftsrecht – das zentrale Betroffenenrecht – beeinträchtigt und zugleich das europäisches Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh verletzt, weshalb dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei. Als Ersatz dieses Schaden hielt die Kammer einen Betrag in Höhe von 5000 Euro für geboten.  

VG Wiesbaden: Klärung des Anwendungsbereichs der DSGVO

6. Juni 2019

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (Beschluss vom 28.03.2019 – 6 K 1016/15) Klage erhoben, da der beklagte Präsident des Hessischen Landtags das Begehren auf Auskunft bzw. Akteneinsicht über die beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtags gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers ablehnte.

Grundsätzlich stünde dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu, wenn der Petitionsausschuss unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DSGVO fällt und es sich bei ihm um eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO handeln würde.

Danach sind Behörden alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich bei dem Petitionsausschuss um eine eigenständige Stelle, d.h. um eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne handelt.

Aus diesem Grund bestünden keine Versagungsgründe einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Petent hat somit nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten.

Das Verfahren wurde ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

LG Köln befasst sich mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

23. Mai 2019

Das LG Köln hatte sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2019 (Az. 26 O 25/18) mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu befassen. In dem zugrundeliegenden Fall wollte die Klägerin umfassend Auskunft von einer Versicherung haben, bei der sie zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte. Sie vertrat die Ansicht, dass die Versicherung ihr keine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG-alt bzw. Art. 15 DSGVO erteilt hat. Die Beklagte bestand wiederum darauf, dass die Übersendung von Beratungsprotokollen oder ggf. vorliegenden Mitarbeitervermerken nicht vom Auskunftsanspruch umfasst seien.

Nach der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung umfasst der Auskunftsanspruch nicht interne Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke oder den die Person betreffenden Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist. „Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten […] dar. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“ Die Kammer begründete dies damit, dass der Betroffene (lediglich) einen Anspruch auf die Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.

Das Urteil des LG Köln wurde nur einen Monat nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg veröffentlicht, das das Auskunftsrecht eines Daimler-Managers stärkte.