VG Wiesbaden: Klärung des Anwendungsbereichs der DSGVO
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (Beschluss vom 28.03.2019 – 6 K 1016/15) Klage erhoben, da der beklagte Präsident des Hessischen Landtags das Begehren auf Auskunft bzw. Akteneinsicht über die beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtags gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers ablehnte.
Grundsätzlich stünde dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu, wenn der Petitionsausschuss unter den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 DSGVO fällt und es sich bei ihm um eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO handeln würde.
Danach sind Behörden alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich bei dem Petitionsausschuss um eine eigenständige Stelle, d.h. um eine Behörde im organisationsrechtlichen Sinne handelt.
Aus diesem Grund bestünden keine Versagungsgründe einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Der Petent hat somit nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten.
Das Verfahren wurde ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.