Schlagwort: Facebook

Irische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld gegen Meta in Höhe von 17 Mio. EUR

16. März 2022

Die irische Datenschutzkommission (DPC) hat am 15.03.2022 eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie mitteilte, dem Konzern Meta Platforms (ehem. Facebook) ein Bußgeld von 17 Mio. EUR auferlegt zu haben. Grund dafür seien insgesamt zwölf Datenschutzverstöße zwischen Juni und Dezember 2018. In diesen Fällen habe es keine angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegeben, um Daten von EU-Nutzern zu schützen. Konkret habe Meta Platforms gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO verstoßen.

Da die Datenverarbeitung von Meta Platforms eine (EU-) grenzüberschreitende ist, waren die anderen europäischen Datenschutzbehörden ebenfalls in diese Entscheidung involviert. Meta Platforms hat seinen Hauptsitz in Dublin (Irland), deshalb ist die irische Datenschutzbehörde gem. Art. 56 DSGVO ‘federführend’. Dies bedeutet, dass sie hauptzuständiger, zentraler Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist und das Verfahren leitet.

Meta Platforms bzw. Facebook stand in der Vergangenheit für seinen Umgang mit Daten wiederholt in der Kritik. Erst kürzlich hatte Facebook verkündet, die automatische Gesichtserkennung auf ihrer Plattform abzuschaffen. Die irische Datenschutzbehörde hatte zudem gegen die Facebook-Tochter WhatsApp erst im September 2021 ein Rekord-Bußgeld in Höhe von 225 Mio. EUR erlassen. Grund dafür war u.a. die Weitergabe von Nutzerdaten an andere Facebook-Unternehmen.

Bundesdatenschutzbeauftragter erneuert Kritik an der Nutzung Sozialer Netzwerke durch Bundesbehörden

21. Januar 2022

In einem Interview gegenüber dem Handelsblatt äußerte sich der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber erneut zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch die öffentliche Verwaltung – dabei geht es vor allem um Facebook, Instagram, Tiktok und Clubhouse. Technische Überprüfungen dieser Netzwerke und deren Nutzung auf den Geräten der Bundesbehörden und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kelber derzeit gemeinsam mit dem BSI durchführe, wiesen auf “datenschutzrechtliche Probleme” hin. Ein finales Ergebnis gäbe es derzeit jedoch noch nicht.

Im Zusammenhang mit den Äußerungen gegenüber dem Handelsblatt kritisierte Kelber darüber hinaus auch den Betrieb sog. Facebook-Fanpages durch die Bundesbehörden. Aufgrund der “unklaren geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung zwischen Facebook und dem Betreiber der Seite” könne die Fanpage “nach wie vor nicht rechtskonform betrieben werden”. Bereits letztes Jahr hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte daher die Bundesregierung und die obersten Bundesbehörden aufgefordert, den Betrieb dieser Fanpages bis Ende 2021 einzustellen – bislang noch ohne Erfolg. Kelber betonte aber auch, dass er durch die Aufforderung nicht “zwingend die Abschaltung von Facebook-Fanseiten” erreichen, sondern lediglich eine “datenschutzkonforme Kommunikation zwischen der Bundesregierung und der Bürgerinnen und Bürgern” ermöglichen wolle. Ziel sei es daher, dass Facebook den Betrieb aller Fanpages an europäische Datenschutzvorgaben anpasse. Laut Kelber haben hierzu erneut Gespräche mit der Bundesregierung und Facebook stattgefunden.

Verbraucherschutzverbände sind bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten klagebefugt

7. Dezember 2021

Verbraucherschutzverbände sind bei Datenschutzverstößen im Internet dazu berechtigt, Klage zu erheben, sofern das nationale Recht diese Klagebefugnis regelt. Dies geht aus einer Empfehlung des Generalanwalts Richard de la Tour hervor. Nach dessen Ansicht sind Verbraucherschutzverbände auch dann klagebefugt, wenn ein konkreter Auftrag der Betroffenen nicht existiere.

Vorausgegangen war ein Fall vor dem Bundesgerichtshof, in welchem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook (jetzt Meta) klagte. Aufgrund der Unsicherheiten der Vereinbarkeit von nationalen Regelungen der Klagebefugnis mit EU-Recht setzte der BGH das Verfahren aus und stellte eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH. Insbesondere war fraglich, ob Verbraucherschutzverbände ohne Auftrag von betroffenen Personen beziehungsweise unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte Einzelner klagebefugt sind.

In seiner Empfehlung schlägt der Generalanwalt nun vor, die Datenschutz-Grundverordnung so auszulegen, dass diese den nationalen Regelungen nicht entgegensteht, sofern die betreffende Verbandsklage auf die Wahrung der aus der DSGVO erwachsenen Rechte der Betroffenen gerichtet ist. Grundlage der Ansicht des Generalanwalts des EuGH war ein ähnlich gelagertes Urteil des EuGH im Hinblick auf die Richtlinie 95/464/EG, dem Vorgängermodell zur DSGVO. Auch diese stand nationalen Regelungen, welche die Klagebefugnis von Verbänden regelten, nicht entgegen. Laut de la Tour komme die Wahrung der Kollektivinteressen der Verbraucher durch Verbände dem Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu schaffen, besonders entgegen.

Der Facebook-Konzern Meta kündigte an, das Unternehmen würde die Stellungnahme des Generalanwalts analysieren.

noyb zeigt irische Datenschutzkommission an

30. November 2021

Der Verein des österreichischen Juristen und Datenschützers Maximilian Schrems noyb (none of your business) hat die irische Datenschutzkommission (DPC) bei der österreichischen Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft angezeigt. Dabei wirft man der Behörde intransparentes Verhalten vor. In dem Verfahren bei der irischen Behörde geht es um die Einhaltung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch Facebook.

Non-Disclosure-Agreement vorgelegt

Zuvor hatte die Behörde noyb aufgefordert, innerhalb eines Arbeitstages eine Verschwiegenheitsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement, NDA) zu unterzeichnen. Ohne eine solche Geheimhaltungsvereinbarung zugunsten der DPC und Facebook würde die DPC die Rechte der Beschwerdeführerin noyb in einem laufenden Verfahren aussetzen.

Hintergrund

Maximilian Schrems führte in der Vergangenheit schon einige erfolgreiche Verfahren gegen den Social-Media Konzern. In dem eigentlichen Rechtsstreit (wir berichteten) geht es unter anderem um die Frage, ob Nutzer:innen tatsächlich eine Einwilligung oder einen Vertrag mit Facebook schließen, da Facebook als angebliche „Leistung“ Werbung anbiete. Laut Schrems wären damit die Vorschriften, die vorgeben, wie eine eindeutige Zustimmung aussehen müsse (und auch jederzeit widerrufen werden könne), hinfällig. Dies sei eine rechtswidrige Umgehung der DSGVO.

Fehlende Rechtsgrundlage und Verzögerungen

Die DPC lässt sich mit diesem und anderen Verfahren gegen Techkonzerne nach Einschätzung von Schrems zu viel Zeit. Auch der deutsche Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber hatte seiner irischen Kollegin Helen Dixon vorgeworfen, die Verfahren zu verschleppen und ihr Zögern mit „falschen Aussagen“ zu verschleiern.

Aufgrund Facebooks Hauptsitz in Irland wurde die Beschwerde an die irische Datenschutzkommission weitergeleitet. Nach über drei Jahren erließ sie schließlich einen Entscheidungsentwurf. Nachdem noyb diese Entscheidung veröffentlicht hatte, forderte die DPC noyb auf, die Entscheidung der Datenschutzbehörde sowie noyb’s eigene Stellungnahmen zu löschen. Dies geschah ohne die Nennung einer Rechtsgrundlage, so der Datenschutzverein. Darüber hinaus sei die DPC außerhalb Irlands nicht zuständig. Aufgrund des Kooperationsmechanismus der DSGVO müssten die Dokumente über die österreichische Datenschutzbehörde zugestellt werden und unterlägen somit dem geltenden österreichischen Recht (§ 17 AVG). Wie die österreichische Datenschutzbehörde bestätigte, unterliegen derartige Verfahrensdokumente nicht der Geheimhaltung. Zum anderen gebe es auch nach irischem Recht keine gesetzliche Verpflichtung für die Parteien, Dokumente vertraulich zu behandeln, so noyb.

Maximilian Schrems: “Die irische Behörde hat die Verpflichtung uns zu hören, aber sie hat uns nun praktisch erpresst: Prozessrechte wurden davon abhängig gemacht, dass wir eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu Gunsten der Behörde und Facebook unterzeichnen.”

Zeichen stehen auf Konfrontation

Für die Adventszeit hatte Schrems öffentliche Lesungen aus Dokumenten von Facebook und der irischen Datenschutzbehörde angekündigt. Inzwischen meldete sich auch der Datenschützer Johnny Ryan vom Irish Council for Civil Liberties zu Wort. Auch er habe in seiner Beschwerde gegen Google eine Verschwiegenheitserklärung von der irischen Behörde vorgelegt bekommen.

Die irische Behörde reagierte bisher nicht öffentlich auf die Vorwürfe.

Facebook schafft automatische Gesichtserkennung ab

3. November 2021

Der kürzlich in Meta umbenannte Internetkonzern Facebook stellt nach über zehn Jahren die Automatische Gesichtserkennung auf dem sozialen Medium ein.

In einem Blogeintrag auf der Website von Meta verkündete Jerome Pesenti, Vize-Chef der Abteilung für Künstliche Intelligenz, die Beendigung des Projekts der automatischen Gesichtserkennung. Seit 2010 identifiziert diese automatisch die auf den Fotos der Usern abgebildeten Personen. Dadurch wird eine Verknüpfung von Gesicht und Konto möglich gemacht. Laut Pesenti ergebe die Einstellung des Tools Nachteile, wie zum Beispiel Einschränkungen der Nutzbarkeit durch blinde User. Starke gesellschaftliche Kritik sowie eine unklare Gesetzeslage über den Einsatz der Technologie hätten jedoch zu der Abschaffung der automatischen Gesichtserkennung geführt.

Zudem kündigte Pesenti an, die zur automatischen Gesichtserkennung erhobenen Daten der User zu löschen. Dies betrifft rund eine Milliarde Nutzerdaten.

Bereits im Februar dieses Jahres unterlag Facebook einer Sammelklage, in welcher es um die Funktion der automatischen Gesichtserkennung ging, und wurde zu einer Zahlung von 650 Millionen US-Dollar verurteilt.

Wann die Software abgeschaltet wird und die erhobenen Daten gelöscht werden, ist jedoch noch unklar.

Die irische Datenschutzbehörde befürwortet das Umgehen der DSGVO seitens Facebook

22. Oktober 2021

Hintergrund

Mit Einführung der DSGVO am 25.Mai 2018 erhielten Verbraucher besondere Rechte. Unter anderem sollte sichergestellt werden, dass große Konzerne die (sensiblen) personenbezogenen Daten ihrer Nutzer nicht gegen deren Willen sammeln und verarbeiten.

Von der Verarbeitung personenbezogener Daten lebt jedoch das Geschäftsmodell von Social Media Anbietern wie Facebook, denn durch die Auswertung des Nutzerverhaltens kann Werbung auf die jeweiligen Nutzer- Interessen genau zugeschnitten werden.

Facebook wendet bislang folgenden Trick an, um die personenbezogenen Nutzerdaten zu eigenen Zwecken verarbeiten zu können und damit die Voraussetzungen der DSGVO zu umgehen: Die Einwilligung wurde vollständig in die AGB verschoben, denen potenzielle Nutzer zustimmen müssen, um Facebook überhaupt benutzen zu können. Auf eine separate Einwilligung verzichtete Facebook. So werden strenge Anforderungen der DSGVO, wie die freiwillige Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten und das jederzeitige Widerspruchsrecht hinsichtlich dessen, umgangen. Die Betroffenenrechte der DSGVO sind so praktisch ausgehebelt. Facebooks rechtliche Argumentation ist simpel: Wird die Vereinbarung als “Vertrag” gemäß Art. 6 Abs.1 lit.b DSGVO statt als “Einwilligung” gemäß Art.6 Abs.1 lit.a DSGVO ausgelegt, sollen die strengen Vorschriften der DSGVO für den Konzern nicht mehr gelten.

Dem österreichischen Juristen und Datenschutz-Aktivisten Max Schrems entgingen Facebooks Änderungen nicht. Er reichte damals Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Irland ein. Die hat nun, mehr als drei Jahre später, eine vorläufige Entscheidung getroffen. Es ist ein Bußgeld in Höhe von 28 bis 36 Millionen Euro für Facebook vorgesehen. Allerdings soll Facebook weiterhin an seiner Art und Weise der Zustimmungspraxis festhalten dürfen. Kritisch wurde lediglich die Herangehensweise von Facebook angemerkt. So habe Facebook auf die Verschiebung der Einwilligung zur Datennutzung in die AGB nicht transparent hingewiesen. Dies ist sodann auch der Grund für das Bußgeld in Höhe von 28 bis 36 Millionen.

Aktuell

Letzte Woche schickte die irische Datenschutzbehörde ein Schreiben an NOYB, dessen Vorsitzender Max Schrems ist.  In diesem Schreiben wird NOYB dazu aufgefordert, einen Entscheidungsentwurf unverzüglich von ihrer Website zu entfernen und von jeder weiteren oder sonstigen Veröffentlichung oder Weitergabe desselben abzusehen. Zuvor legte die irische Datenschutzbehörde den anderen europäischen Datenschutzbehörden einen “Entscheidungsentwurf“ bezüglich des juristischen Tricks, mit dem Facebook die DSGVO umgeht, vor. Diesen Entscheidungsentwurf hat NOYB sodann veröffentlicht. NOYB weist jede Aufforderung seitens der irischen Datenschutzbehörde ab, den Entwurf zu entfernen; gemäß Art. 80 DSGVO sieht sich NOYB in der Pflicht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und die Entwicklung der DSGVO zu verfolgen. Hierunter fallen auch Veröffentlichungen von Entscheidungen, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

Schrems vs. Facebook: Vorlagefragen des OGH an den EuGH

27. August 2021

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Rechtsstreit von Max Schrems gegen Facebook den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um einzelne Fragen überprüfen zu lassen. Die Fragen beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Datennutzung durch Facebook bei allen Nutzer:innen innerhalb der EU. 

Das zuständige Landesgericht urteilte im Sommer, dass die Datenverarbeitung vertrags- und rechtskonform sei. Diese Ansicht teilte auch das Oberlandesgericht Wien. Im März wandte sich Schrems dann an den OGH.

Einwilligung oder Vertrag zur Datennutzung

In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob Nutzer:innen tatsächlich eine Einwilligung oder einen Vertrag mit Facebook schließen, da Facebook als angebliche “Leistung” Werbung anbiete. Da diese beiden Rechtsgrundlagen in der DSGVO verschieden geregelt seien, argumentiert Facebook, dass die Regeln der DSGVO zur Einwilligung nicht mehr anwendbar wären. Laut Schrems wären damit die Vorschriften, die vorgeben, wie eine eindeutige Zustimmung aussehen müsse (und auch jederzeit widerrufen werden könne), hinfällig. Dies sei eine rechtswidrige Umgehung der DSGVO.

Werbe-Targeting und Verarbeitung sensibler Daten

Entscheiden soll der EuGH nun auch konkrete Fragen rund ums Werbe-Targeting. Dazu gehört auch die Fragestellung, ob die Verwendung aller personenbezogener Daten der Nutzer:innen auf Facebook sowie aus vielen anderen Quellen, wie etwa Websites, die Facebook “Like”-Buttons oder Werbung verwenden, mit der DSGVO und dem Grundsatz der “Datenminimierung” vereinbar ist.

Des Weiteren beziehen sich die Fragen auch auf die Problematik der Filterung und Verwendung sensibler Daten, wie beispielsweise politische Ansichten oder sexuelle Orientierung für personalisierte Werbung. “Diese weiteren Fragen sind extrem wichtig, da Facebook dann selbst bei einer gültigen Einwilligung möglicherweise nicht mehr alle Daten für Werbung nutzen darf”, so Schrems dazu. Zusätzlich müsste der Konzern dann möglicherweise sensible Daten wie politische Ansichten oder Daten zur sexuellen Orientierung herausfiltern.

Anspruch auf Schadensersatz möglich

Vor dem OGH konnte Schrems bereits einen Teilerfolg verbuchen. Das Gerichts sprach ihm 500 Euro Schadensersatz zu, da Facebook ihm keinen vollen Zugang zu den über ihn gespeicherten Daten gewährt hatte. Der Konzern habe Schrems damit „massiv genervt“, daraus begründe sich ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz.

“Verliert Facebook vor dem EuGH, müssten sie nicht nur damit aufhören Daten zu missbrauchen und illegal gesammelte Daten löschen, sondern auch Millionen von Nutzer:innen Schadenersatz zahlen. Wir sind über die Vorlage daher sehr glücklich”, so Max Schrems.

Apple kündigt neue Maßnahmen für mehr Kinderschutz an und erntet Kritik

13. August 2021

Der Technikriese Apple hat in der letzten Woche neue Funktionen zum Schutz von Kindern angekündigt. Insbesondere für Aufsehen sorgte hierbei die Ankündigung, Apple wolle einen iCloud-Filter implementieren, der – zunächst nur in den USA – automatisiert Bilder mit kinderporonografischem Material entdecke, wenn die Fotos in die appleeigene Cloud hochgeladen werden. Funktionieren soll dies, indem auf die jeweiligen Geräte eine Datei mit sog. “Hashes” von bereits bekannten kinderpornografischen Inhalten geladen werden. Der Hash ist unveränderbar und trägt dazu bei, dass Kopien dieser Hashes auf den Endgeräten der NutzerInnen wiedererkannt werden können. Bei Vorliegen einer Übereinstimmung der Hashes wird das Material nach interner Prüfung durch Apple an die US-Nichtregistrierungsorganisation NCMEC (“National Center for Missing & Exploites Children”) gemeldet, die dann die zuständigen Behörden in den jeweiligen Fall miteinbeziehen soll.

Schnell wurde Kritik laut, dass durch den iCloud-Filter eine Totalüberwachung der Fotos und Inhalte auf den Endgeräten der NutzerInnen entsteht und es Regierungen die Möglichkeit gibt, die Inhalte auch zu anderen Zwecken von Apple herauszuverlangen. Der Facebook-Manager und WhatsApp-Chef Will Cathcart twitterte beispielsweise, dass sie dem Beispiel von Apple nicht folgen würden und keinen ähnliche Filter entwickeln würden.

Apple begegnete der Kritik bereits mit einer FAQ, in der das Unternehmen beteuerte, jegliche Versuche von Regierungen, den Filter für die Analyse von anderen Inhalten und zu anderen Zwecken zu nutzen, zurückzuweisen. Die Einführung des iCloud-Filters führe zudem nicht dazu, dass auch alle Fotos die lokal auf den Geräten der NutzerInnen gespeichert sind, gescant werden.

Eilanordnung der Hamburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen WhatsApp

16. Juli 2021

Der Europäische Datenschutzausschuss erließ seine erste verbindliche Eilentscheidung gemäß Art.66 Abs. 2 DSGVO auf Antrag der HmbBfDI (Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit), nachdem diese die vorläufige Maßnahme gegen Facebook erlassen hatte. Die Maßnahme, die auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 1 DSGVO angeordnet wurde, hatte das Verbot der Verarbeitung von WhatsApp-Nutzerdaten durch Facebook zum Gegenstand. Nach Ansicht der HmbBfDI wurde dies mit der diesjährigen von WhatsApp in die Wege geleiteten Änderung der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für europäische Nutzer begründet.

Hintergrund ist folgender: Im Januar hatte WhatsApp neue Datenschutzbestimmungen angekündgt. Nachdem diese bei den Nutzern auf große Kritik stießen, wurde das von WhatsApp angekündigte Ultimatum bis Mai verlängert und WhatsApp versuchte, die angestrebten Änderungen zu erklären. Letztendlich blieb die Erklärung aus und WhatsApp zog auch im Mai noch keine der angekündigten Konsequenzen. Diese umfassten unter anderem, dass alle, die bis Mai den Bedingungen nicht zugestimmt hätten, WhatsApp nicht mehr hätten nutzen können.

Nun entschied der EDPB im Rahmen des Eilverfahrens, dass die Voraussetzungen für den Nachweis des Vorliegens eines Verstoßes und einer Dringlichkeit nicht erfüllt seien.
Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise kam der Europäische Datenschutzausschuss zwar zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Facebook bereits Nutzerdaten von WhatsApp als (gemeinsamer) Verantwortlicher für den gemeinsamen Zweck der Sicherheit und Integrität von WhatsApp und den anderen Facebook-Unternehmen verarbeitet. Angesichts der verschiedenen Widersprüche, Unklarheiten und Unsicherheiten, die in den nutzerorientierten Informationen von WhatsApp, in einigen schriftlichen Verpflichtungserklärungen von Facebook und in den schriftlichen Stellungnahmen von WhatsApp festgestellt wurden, entschied sich der Europäische Datenschutzausschuss jedoch dazu, dass er nicht in der Lage ist, mit Sicherheit feststellen zu können, welche Verarbeitungen tatsächlich durchgeführt werden.

Zum Vorliegen der Dringlichkeit vertrat der Europäische Datenschutzausschuss die Auffassung, dass Art.61 Abs. 8 DSGVO nicht anwendbar war. Denn der HmbBfDI konnte nicht nachweisen, dass die irische Datenschutzbehörde es versäumt hat, Informationen im Rahmen eines förmlichen Amtshilfeersuchens gemäß Art. 61 DSGVO bereitzustellen; da Facebook (wie auch WhatsApp) seinen europäischen Sitz in Irland hat, ist die dortige Datenschutzbehörde für das Unternehmen zuständig.

Der Europäische Datenschutzausschuss meldete zudem erhebliche Zweifel an der Rechtsgrundlage an, auf die sich Facebook bei der Nutzung der WhatsApp-Daten für eigene oder gemeinsame Verarbeitungen stützen möchte. Er greift damit wesentliche Teile der Argumentation des HmbBfDI auf.  In Anbetracht der hohen Wahrscheinlichkeit diverser Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität von WhatsApp und der anderen Facebook-Unternehmen, war der Europäische Datenschutzausschuss der Ansicht, dass diese Angelegenheit zügig weiter untersucht werden muss.

Bundesbehörden sollen ihre Facebook-Seiten löschen

7. Juli 2021

Mit einem Rundschreiben vom 16.06.21 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Ulrich Kelber die obersten Bundesbehörden und die Bundesregierung aufgefordert, ihre Facebook-Fanpages zu löschen.

Das Schreiben knüpft an ein ähnliches, im Mai 2019 verschicktes, Schreiben an. Bereits in diesem wies Kelber darauf hin, dass ein datenschutzkonformer Auftritt bei Facebook nicht möglich sei. Dafür müsste nämlich eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit der öffentlichen Stellen mit Facebook vorliegen, die den Anforderungen von Art. 26 DSGVO entspräche. Diesbezüglich habe das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) Facebook kontaktiert. Facebook habe aber vor kurzem nur das öffentlich bekannte “Page Controller Addendum” zurückgesendet. Dieses regelt die gemeinsame Verantwortung für Daten, die auf den Fanpages erhoben werden.

Dieses Addendum hält Kelber aber für nicht genügend, damit die öffentlichen Stellen ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachkommen können. Die Rechenschaftspflicht sieht vor, dass die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO nachgewiesen werden kann. Insbesondere ein pauschales Verweisen der Nutzer an Facebook, wenn es um die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen einer Fanpage geht, sei dafür nicht ausreichend.

Als Konsequenz verlangt Kelber nun, Facebook-Fanpages von Behörden und der Regierung sollten bis Ende des Jahres gelöscht werden. Sollte dies nicht geschehen, so wolle er die in Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen gebrauchen. Dies könnten z.B. Verbote oder Löschungsanordnungen sein. Auch weist er die Behörden auf die Vorbildfunktion hin, die sie in Sachen Datenschutz hätten.

Die Bundesregierung teilte mit, sie habe die Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Kenntnis genommen und werde diese prüfen. Würde Sie sich dazu entscheiden dem Rat zu folgen, würde sie eine enorme Reichweite einbüßen. Die zentrale Fanpage der Bundesregierung hat auf Facebook 870.000 Fans und über eine Million Abonnenten.

1 2 3 4 20