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3. März 2021
In dem seit 2015 laufenden Verfahren handelt es sich um die Funktion, bei der Facebook vorschlägt, in Fotos abgebildete Freunde mit Namen zu markieren. Die Kläger argumentierten, dass es gegen ein Gesetz zur Gesichtserkennung im US-Bundesstaat Illinois verstieß, dafür vorher nicht die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Mittlerweile hat Facebook das Verfahren weltweit geändert und fragt Nutzer zunächst nach einer Erlaubnis, um die Funktion zu nutzen.
Die Funktion wurde bereits vor etwa zehn Jahren von Facebook eingeführt. Die Technik zur automatischen Gesichtserkennung ohne vorherige Ankündigung wurde auch für Nutzer außerhalb der USA aktiviert. Nutzer mussten der Verwendung der Funktion in den Datenschutzeinstellungen im Sinne eines Opt-Out explizit widersprechen. Diese Funktion hatte unmittelbar nach Einführung dazu geführt, dass sich die Datenschützer in der EU damit befassten. Letztlich haben wohl solche juristische Auseinandersetzungen und die Klage Facebook dazu veranlasst, die Einwilligung der Nutzer doch einzuholen.
Nun hat ein Richter in Kalifornien am Wochenende die bereits im letzten Jahr verhandelte Einigung der Parteien in dem Rechtsstreit gebilligt. Jeder Kläger erhält 345 US-Dollar (ca. 286 Euro). Die drei Facebook-Nutzer, die die Sammelklage angestoßen hatten, bekommen jeweils 5000 Dollar. Insgesamt zahlt Facebook 650 Millionen US-Dollar an die Kläger im Streit um den Einsatz von Gesichtserkennungs-Technologie. Laut Richter Donato sei dies ein großer Erfolg für Verbraucher „im heiß umkämpften Bereich der digitalen Privatsphäre“.
24. Februar 2021
Clinch im Silicon Valley – Apples Tracking-Transparenz führt zu großer Unzufriedenheit bei Facebook
Der iPhone-Hersteller wird ein Update für sein iOS 14-Betriebssystem veröffentlichen, mit welchem Nutzer aufgefordert werden, Apps die Berechtigung zu erteilen, ihre Aktivitäten in anderen Apps und im Internet zu verfolgen (sogenanntes „Tracking“). Viele Apps verfolgen die Aktivität der Nutzer, vor allem zu Werbezwecken und in Zusammenarbeit mit Werbenden. Das wird derzeit bei vielen App-Providern aufgrund der Standardeinstellungen, die durch die Installation automatisch akzeptiert werden, ermöglicht. Eine manuelle Verwaltung der Einstellungen ist auch jetzt bereits bei vielen Apps möglich, was aber aufwändiger ist, als die Nutzungspräferenzen direkt zu Beginn der Nutzung festzulegen.
Durch das Update sollen Nutzer von Apple-Geräten leichter verhindern können, dass Apps und Werbedienste Informationen über ihr Verhalten anhand einzelner Anwendungen und Websites sammeln können. Apples Plan ist es, dass jede einzelne App die Nutzer vor dem Zugriff um Erlaubnis fragen muss.
„Nie zuvor wurde das Recht auf Privatsphäre – das Recht, personenbezogene Daten unter Ihrer eigenen Kontrolle zu halten – so angegriffen wie heute. Da sich die externen Bedrohungen für die Privatsphäre weiterentwickeln, müssen wir auch daran arbeiten, ihnen entgegenzuwirken“, sagte Apple-Software Chef Craig Federighi in seiner Rede vor der Europäischen Datenschutzkonferenz.
Darüber hinaus betont Apple, dass die neuen Funktionen zur Tracking-Steuerung für alle Entwickler gleichermaßen gelten, einschließlich Apple selbst. Das Unternehmen weist außerdem darauf hin, dass Werbung auch mit der neuen Funktion zur Transparenz der App-Verfolgung noch möglich ist. Ziel sei es jedoch, den Nutzern durch ausdrückliche Einwilligung mehr Kontrolle über ihre Daten zu geben.
Der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens Facebook Inc, Mark Zuckerberg, bemängelt das Vorgehen Apples; in der momentanen Corona-Krise seien gerade kleine und mittlere Unternehmen auf Werbung im Netz angewiesen, dies würde jedoch durch die neuen Anpassungen seitens Apple konterkariert werden.
Facebook startete daraufhin eine Printkampagne, in der Unternehmen, die durch Apples Tracking-Transparenz eine Belastung und Existenzbedrohung sehen, ihre Geschichten teilen konnten. Die Seite enthält Videos von Kleinunternehmern, die personalisierte Anzeigen unterstützen und andere dazu ermutigen, über ihre Erfahrung mithilfe von #SpeakUpforSmall zu berichten. Viele dieser kleinen Unternehmen geben an, dass sie sich auf Social-Media-Anzeigen verlassen, um mehr Kunden anzulocken. Die Argumente von Facebook spiegeln auch das eigene Interesse an den Auswirkungen der Änderung wider, was sicherlich die Einnahmen belasten wird.
Aufgrund der schlechten Bilanz, die Facebook in Bezug auf die Privatsphäre der Nutzer vorzuweisen hat, ist es eher unwahrscheinlich, dass Nutzer des iOS 14 -Betriebssystem Facebook die Erlaubnis erteilen, ihre Nutzer-Aktivitäten zu verfolgen. Der Ruf des Unternehmens, die Privatsphäre zu schützen, wurde unter anderem durch einen Skandal aus 2018 getrübt. An diesem war Cambridge Analytical, ein politisches Beratungsunternehmen aus Großbritannien, beteiligt, das die Daten von bis zu 87 Millionen Benutzern ohne deren Erlaubnis sammelte.
Apple wird die neuen Möglichkeiten für Nutzer, die Datensammlung durch Apps einzuschränken, trotz Gegenwinds großer Online-Player wie Facebook wie geplant umsetzen.
21. Januar 2021
Nachdem der zu Facebook gehörende Instant-Messenger-Dienst WhatsApp viel Kritik für die Einführung der neuen Datenschutzregeln erhalten hat, sogar Jan Böhmermann zum Boykott aufrief und viele Nutzer zu WhatsApp Rivalen wie Threema, Signal oder Telegram wechselten, verschiebt WhatsApp die Einführung der neuen Datenschutzrichtlinie.
Ursprünglich sollten die Nutzer bis zum 8. Februar den neuen Bedingungen zustimmen, wenn sie den Chatdienst weiter nutzen wollten.
Laut WhatsApp sollte durch die Änderung der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie vor allem die Kommunikation mit Unternehmen, die WhatsApp als Kommunikationstool mit ihren Kunden verwenden, verbessert werden. Nachdem einige Medien jedoch darüber berichteten, dass die Änderung dazu führe, dass WhatsApp nun auch die Daten deutscher Nutzer mit Facebook austauschen und zu Werbezwecken nutzen dürfte, hagelte es Kritik.
WhatsApp selbst teilte nach der Kritik nun mit, dass die geplante Aktualisierung erst ab dem 15. Mai gelten soll. Kein Account solle demnach am 8. Februar gesperrt oder gelöscht werden. An der Ende-zu-Ende Verschlüsselung, mit der weder WhatsApp noch Facebook die privaten Nachrichten seiner Nutzer lesen könne, solle nichts geändert werden. Ebenso wenig daran, dass WhatsApp keine Protokolle seiner Nutzer aufbewahrt oder Standortdaten speichert.
Eine Verschiebung des Datums soll WhatsApp nun dabei helfen, Fehlinformationen darüber, wie Datenschutz und Sicherheit bei WhatsApp funktionieren, auszuräumen.
Tatsächlich ist es so, dass WhatsApp, wenn auch der erfolgreichste Messenger-Dienst weltweit, in Sachen Datenschutz in Deutschland immer wieder in Kritik gerät. Dies vor allem deshalb, da der Austausch von Nutzerdaten mit anderen Unternehmen des Facebook-Konzerns als problematisch eingestuft wird und Facebook dadurch beispielsweise neben den jeweiligen WhatsApp Nutzerdaten auch Zugriff auf die Telefonnummern und sonstigen Informationen aus dem Adressbuch des jeweiligen WhatsApp Nutzers bekommt.
14. Dezember 2020
Das Oberlandesgericht München (OLG) hat am 8. Dezember 2020 (Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre) entschieden, dass Facebook Nutzer aus seinem Netzwerk ausschließen darf, die nicht wie in den Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ihre Klarnamen verwenden.
Zwei Nutzer hatten gegen den Ausschluss geklagt nachdem ihre Profile von Facebook gesperrt worden seien. Zuvor hatten Landgerichte in Traunstein und Ingolstadt voneinander abweichende Entscheidungen getroffen.
Das OLG hat jedoch Facebook Recht gegeben und auf dessen Nutzungsbedingungen verwiesen, die eine Verwendung des Klarnamens verlangen. Als Begründung führte das OLG aus, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer ihren echten Namen verwenden, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Auf diese Weise möchte Facebook auf das mittlerweile weit verbreitete sozialschädliche Verhalten im Internet präventiv auf seine Nutzer einwirken. Dies war auch die Begründung für eine der Sperrungen im zugrundeliegenden Sachverhalt.
Das Urteil ist sicherlich hilfreich, um die Rechtsordnung in den sozialen Medien durchzusetzen. Allerdings besteht immer noch die Möglichkeit real aussehende, aber unechte Klarnamen zu verwenden. Solange Facebook dies nicht kontrolliert, bleibt der Staatsanwaltschaft nur die Option, Auskunft über IP-Adressen von Facebook einzuholen. Vielmehr bräuchte es für die Staatsanwaltschaften Ausstattung und Mittel, um feststellen zu können, wer im Netz unterwegs ist. Dies könnte zum Beispiel über eine Registrierung der Facebook-Nutzer erfolgen, die nur von der Behörde einsehbar ist, wenn Facebook-Nutzer nicht mit ihrem realen Namen im sozialen Netzwerk gegenüber anderen Nutzern auftreten möchten.
30. September 2020
Die Irische Datenschutzbehörde (DPC), die in den vergangenen Jahren besonders durch ihre Untätigkeit aufgefallen ist, hat sich im Zuge des EuGH-Urteils Schrems ./. Facebook Ireland, Az.: C-311/18 „Schrems II“ (wir berichteten) zu einer Untersuchung der transatlantischen Datenübertragungen seitens Facebooks durchgerungen.
Dagegen wollte Facebook, gegen das der Datenaktivist Max Schrems im Rahmen des EuGH-Urteils Schrems II Beschwerde eingelegt hat und letztlich zum Urteil Schrems II geführt hat, Rechtsmittel einlegen.
Dem hat der irische High Court nun stattgegeben. Facebook hat moniert, dass die Irische Datenschutzbehörde in ihrem Untersuchungsentwurf von vorneherein von einer Unwirksamkeit der von Facebook verwendeten Standardvertragsklauseln ausgeht. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum nur gegen Facebook vorgegangen würde und nicht ebenso gegen andere US-IT-Unternehmen.
Außerdem stellte Facebook klar, dass es weiterhin Daten in die USA übermitteln würde. Dies begründete es mit einer Notwendigkeit gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz. 1 lit. b) DS-GVO. Auf diese Weise versucht Facebook der vom EuGH im Rahmen des Urteils Schrems II in Bezug auf die Standardvertragsklauseln geäußerten Sicherheitsbedenken aus dem Weg zu räumen.
Facebook hat schon eine Zeit lang vor dem EuGH-Urteil Schrems II C-311/18 seine Datenübertragung auf Standardvertragsklauseln und nicht mehr auf das Privacy-Shield-Abkommen gestützt. Da der EuGH im Rahmen des Urteils Schrems II jedoch auch die Standardvertragsklauseln allein als nicht mehr ausreichend ansieht, stützt Facebook seine Übertragung nun auf Art. 49 Abs. 1 Satz. 1 lit. b) DS-GVO.
Damit geht die unendliche Geschichte der Irischen Datenschutzaufsicht und Facebook in die nächste Runde.
16. September 2020
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Eilverfahren am 23. Juni 2020 über eine Verbotsverfügung entschieden, die das Bundeskartellamt gegen Facebook erlassen hat. Das Bundeskartellamt hat im Februar 2019 einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Marktmachtmissbrauchs seitens Facebook festgestellt und eine Änderung der Nutzungsbedingungen verlangt. Konkret wirft das Bundeskartellamt Facebook vor, dass es seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für soziale Netzwerke missbraucht.
Gegen diese Entscheidung hat Facebook Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat Facebook Recht gegeben, so dass das Bundeskartellamt vor den BGH gezogen ist. Dieser wiederum hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und dem Bundeskartellamt Recht gegeben.
Der BGH ist nun der Argumentation des Bundeskartellamts gefolgt.
Im Fokus stehen dabei die Nutzungsbedingungen von Facebook. In diese müssen alle Nutzer zuvor einwilligen, um das soziale Netzwerk zu nutzen. Diese Einwilligung erlaubt es Facebook dann Daten aus der Nutzung der eigenen Dienste, wie Instagram und WhatsApp, als auch Daten, die von Webseiten von Dritten stammen, wie Facebook Pixel oder den Like-Button, auszuwerten.
Nach Ansicht des BGH stellt die Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot aus § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen, dar. Damit verstößt Facebook gleichzeitig gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aus der DS-GVO, da es die private Nutzung des Netzwerks von der Einwilligung des Nutzers in das Sammeln, Zusammenführen und Auswerten der Nutzerdaten abhängig macht. Da Facebook aufgrund seiner Größe quasi ein Alleinstellungsmerkmal unter den sozialen Netzwerken hat, ist die Einwilligung des Nutzers mangels Alternative eben nicht freiwillig.
Noch ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf das Eilverfahren. Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Und auch dieses kann wiederum vor dem BGH landen.
10. September 2020
Am 16.06.2020 erklärte der EuGH das Privacy Shield für ungültig und adressierte in diesem Zuge auch Datenübermittlung, die auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln (SCCs) legitimiert werden sollen. Der Europäische Datenschutzausschuss und die deutsche Datenschutzkonferenz stellten klar, dass in jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittland sichergestellt ist oder ob dem mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Im Hinblick auf die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten der US-amerikanischen Sicherheitsdienste bezweifelte der EuGH, dass beim Datentransfer in die USA ein angemessenes Schutzniveaus gewährleistet werden kann.
Seitdem reißen die News rund um das Thema nicht ab. Vor kurzem reichte die von Max Schrems ins Leben gerufene Datenschutzorganisation „noyb“ 101 Beschwerden gegen europäische Unternehmen bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden ein. Herr Schrems führte das angesprochene Verfahren vor dem EuGH. Die Beschwerden richten sich gegen Unternehmen, die Google Analytics oder Facebook Connect verwenden, und ausweislich der Darstellungen auf den Webseiten für die Drittlandübermittlungen keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen haben. Der Europäische Datenschutzausschuss richtete eine Task Force ein, um bei den Beschwerden ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.
Nun erhält Facebook weiteren Gegenwind aus Irland: Wie Facebooks Kommunikationschef Clegg in einem Blogpost berichtet, hat die irische Datenschutzaufsichtsbehörde eine Untersuchung zu den Datentransfers von Facebook zwischen der EU und den USA eingeleitet und darauf hingewiesen, dass die SCCs nicht verwendet werden könnten. Wie die US-amerikansische Zeitung Politico berichtet, stellte die irische Datenschutzbehörden Facebook bereits Ende August eine vorläufige Anordnung zur Aussetzung der Datentransfers von der EU in die USA auf Grundlage der SCCs zu und bat um Antwort des Unternehmens.
Spannend sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von noyb: Sie verweisen auf einen Brief, in dem sich Facebook auf eine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung beruft, die nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung ist (siehe hier auf Seite 3-4). Die Übermittlung soll danach rechtmäßig sein, weil sie zur Erfüllung eines zwischen den Facebook-Nutzern und Facebook geschlossenen Vertrages erforderlich sei. Max Schrems ist hingegen der Ansicht, “die angebliche Anordnung gegen Facebook [sei] ein weiterer Schritt, der das Problem absichtlich nicht lösen” wird. noyb hat angekündigt, einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung einzureichen, um sicherzustellen, dass die DPC hinsichtlich aller rechtlichen Grundlagen für Datenübermittlungen tätig wird.
Eine endgültige Entscheidung der der irischen Behörde steht noch aus. Politico geht davon aus, dass mit einer solchen frühestens im Oktober gerechnet werden kann, nachdem Facebook auf die Anordnung geantwortet hat und die Entscheidung mit anderen EU Aufsichtsbehörden koordiniert wurde.
Bis dahin will sich Facebook nach Aussage des Kommunikationschefs Clegg “weiterhin Daten in Übereinstimmung mit dem jüngsten EuGH-Urteil übermitteln bis weitere Handlungsanweisungen erfolgen”. Er weist auf die Gefahren für die europäische Wirtschaft hin, wenn ein internationaler Datentransfer behindert wird. Clegg betont, dass Facebook die Bemühungen der Europäischen Kommission und dem US-amerikanischen Handelsministerium um ein “Privacy Shield enhanced” begrüßt.
7. September 2020
Auf gemeinsame Initiative von Deutschland und Frankreich hin gründete der Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) eine „Task Force“ zur einheitlichen Bearbeitung von Beschwerden gegen europäische Unternehmen, die Google Analytics und Facebook Services nutzen.
Hintergrund für das Vorgehen sind die 101 Beschwerde der NGO „noyb“ (non-of-you-business). Diese hat nach dem Schrems II Urteil des EuGH Beschwerden bei nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden, darunter auch bei fünf Landesdatenschutzbehörden in Deutschland, eingelegt. Gegenstand der Beschwerden ist die Nutzung von Google Analytics und Facebook Connect durch europäische Unternehmen. Dem liegt wiederum die datenschutzrechtliche Frage zu Grunde, ob Google und Facebook über ihre Dienste personenbezogene Daten der Nutzer in die USA übermitteln dürfen. Davon hängt schlussendlich ab, ob europäische Unternehmen, die diese Dienste nutzen, datenschutzrechtliche Anforderungen einhalten.
Dazu sagte der BfDI Ulrich Kelber: „Der EDSA sendet mit der Task Force ein starkes Signal. Die entscheidende Frage, ob diese Google- und Facebook-Services das europäische Datenschutzrecht einhalten, kann jetzt endlich europaweit einheitlich beantwortet werden.
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27. August 2020
Mit iOS 14 möchte Apple einen neuen Tracking Schutz für das iPhone einführen und seinen Datenschutz verbessern. Facebook befürchtet jedoch, dass es seine Nutzer so nur noch eingeschränkt verfolgen kann und rechnet mit einem Werbeeinnahmenverlust um die Hälfte. Facebook gibt an, dass durch die Neuerungen im Betriebssystem Publisher- Inhalte und App-Anbieter einen erheblichen Umsatzrückgang zu erwarten hätten.
Apple wird in Zukunft Drittanbieter von Apps dazu anhalten Einwilligungen bei den Endnutzern der Endgeräte einzuholen, wenn diese getrackt werden sollen. Dies würde dazu führen, dass der von Facebook betriebene Advertising Identifier (IDFA) nur noch eingeschränkt zu nutzen wäre.
Facebook selber nutzt den IDFA um Nutzeraktivitäten zu bewerten und um zu erkennen, ob bestimmte Werbeinhalte zur Installation einer App geführt haben. In einer Mitteilung an die Presse macht Facebook deutlich, dass es versuchen wird Publisher bei den geplanten Änderungen zu unterstützen, jedoch die Gefahr sieht, dass die Nutzung vom IDFA für iOS Geräte in Zukunft wahrscheinlich gar keinen Sinn mehr machen wird.
Zwar konnten die Endnutzer bereits jetzt den IDFA löschen, haben die Möglichkeit aus eigenem Antrieb heraus aber kaum genutzt. Heimliches App-Tracking wird mit den Neuerungen nun jedenfalls schwieriger.
Verbesserter Datenschutz bei Apple
Nicht nur für das geplante Opt-In erhält Apple viel Lob. Auch für sonstige Änderungen und Reglungen, die dem Datenschutz den Endnutzer entgegenkommen, erhält das Unternehmen positive Resonanz. So müssen Drittanbieter in Zukunft als Pflichtangabe aufführen, welche Daten sie erfassen. Der App Store solle die Informationen zudem in leicht verständlicher Form angezeigen.
Gleichzeitig muss sich Apple auch Kritik gefallen lassen. An einem Opt-in für die eigene Werbeplattform fehlt es zum Beispiel noch.
3. Juli 2020
In dem Rechtsstreit Max Schrems gegen die Facebook Ireland Limited ist am 30.06.2020 – Aktenzeichen 3 Cg 52/14k-91 – ein Urteil ergangen. Hier hat das “Landesgericht für ZRS Wien” entschieden, dass
1. die Beklagte dem Kläger binnen vierzehn Tagen schriftlich und kostenlos vollständig Auskunft über alle von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers unter Angabe der genauen Herkunft und gegebenenfalls der genauen Empfänger der Daten zu erteilen.
2. Dem Kläger binnen vierzehn Tagen einen Betrag von 500 € zu zahlen. (Redaktionelle Leitsätze)
Sachverhalt
Der Kläger stellte in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2015 und zuletzt 2019 Auskunftsbegehren nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO. Diese beantwortete die Beklagte zunächst mit einer 18-Seitigen Pdf-Datei vom 09.06.2011 und einer CD-Rom mit weiteren PDF im Umfang von 1.222 A4-Seiten. Der Kläger sah sich trotz erteilter Auskunft in seinen durch die DSGVO normierten Rechten verletzt. Die bereitgestellten Informationen waren aus seiner Perspektive weder inhaltlich ausreichend, noch genügte ihm die Anzahl der Antworten im Verhältnis zur Anzahl der gestellten Begehren.
Ferner störte sich der Kläger an der Datenverarbeitung durch Drittunternehmen. Hierzu führte aus, er sei “Verantwortlicher” im Sinne der DSGVO. Die daraus resultierenden Anforderungen habe die Beklagte nicht erfüllt. Abschließend habe die Beklagte gegen Art. 9 DSGVO verstoßen, indem sie eine Einwilligung in Bezug auf seine Interessen nicht eingeholt habe.
Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl von Klagen Herrn Schrems gegen Facebook ein. So hatte dieser bereits im August 2014 in Wien eine Sammelklage gegen Facebook eingereicht. Ziel der Klage war unter anderem, von Facebook einen symbolischen Schadenersatz von 500 Euro für jeden Beteiligten der Klage erstreiten. Hierzu beschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2018, dass derartige Sammelklagen unzulässig seien.
Entscheidung
Das Wiener Gericht gibt dem Kläger teilweise Recht. So habe die Beklagte die ihre Auskunftspflicht dadurch verletzt, dass sie trotz neuerlich begehrter Auskunft sämtliche personenbezogenen Daten mitgeteilt hätte, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Der konkrete Umfang sei sowohl durch das Gesetz auch auch in den Erwägungsgründen (hier: EG 63) niedergelegt.
Auch begründe die Regelmäßigkeit der Anfragen keine Möglichkeit der Verweigerung, da ein Jahresabstand der Anfragen angemessenen im Sinne der DSGVO sei.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei er jedoch kein „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO. Diese sei auf den Kläger in seiner Funktion als privater Nutzer des Dienstes nicht anwendbar. Überdies greife die Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO mangels Anwendbarkeit nicht.
Die abschließend gerügte Verletzung aus Art. 9 DSGVO sei jedenfalls im konkreten Fall nicht tatsächlich feststellbar gewesen. So habe der Kläger die für die Informationen selbst veröffentlicht, weshalb eine Einwilligung gemäß Art. 9 DSGVO nicht erforderlich gewesen sei.
Praktische Relevanz
Die praktische Relevanz scheint aus aktueller Perspektive überschaubar. So ist weder abschließend zu beurteilen, wie sich das Verhalten auf die künftige Unternehmensführung auswirkt noch steht fest, ob das Urteil überhaupt rechtskräftig wird. So kündigte der Kläger auf der Homepage des Unternehmens NOYB bereits die Einhegung einer Berufung an.
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