Eilanordnung der Hamburgischen Datenschutzaufsichtsbehörde gegen WhatsApp
Der Europäische Datenschutzausschuss erließ seine erste verbindliche Eilentscheidung gemäß Art.66 Abs. 2 DSGVO auf Antrag der HmbBfDI (Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit), nachdem diese die vorläufige Maßnahme gegen Facebook erlassen hatte. Die Maßnahme, die auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 1 DSGVO angeordnet wurde, hatte das Verbot der Verarbeitung von WhatsApp-Nutzerdaten durch Facebook zum Gegenstand. Nach Ansicht der HmbBfDI wurde dies mit der diesjährigen von WhatsApp in die Wege geleiteten Änderung der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für europäische Nutzer begründet.
Hintergrund ist folgender: Im Januar hatte WhatsApp neue Datenschutzbestimmungen angekündgt. Nachdem diese bei den Nutzern auf große Kritik stießen, wurde das von WhatsApp angekündigte Ultimatum bis Mai verlängert und WhatsApp versuchte, die angestrebten Änderungen zu erklären. Letztendlich blieb die Erklärung aus und WhatsApp zog auch im Mai noch keine der angekündigten Konsequenzen. Diese umfassten unter anderem, dass alle, die bis Mai den Bedingungen nicht zugestimmt hätten, WhatsApp nicht mehr hätten nutzen können.
Nun entschied der EDPB im Rahmen des Eilverfahrens, dass die Voraussetzungen für den Nachweis des Vorliegens eines Verstoßes und einer Dringlichkeit nicht erfüllt seien.
Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise kam der Europäische Datenschutzausschuss zwar zu dem Schluss, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Facebook bereits Nutzerdaten von WhatsApp als (gemeinsamer) Verantwortlicher für den gemeinsamen Zweck der Sicherheit und Integrität von WhatsApp und den anderen Facebook-Unternehmen verarbeitet. Angesichts der verschiedenen Widersprüche, Unklarheiten und Unsicherheiten, die in den nutzerorientierten Informationen von WhatsApp, in einigen schriftlichen Verpflichtungserklärungen von Facebook und in den schriftlichen Stellungnahmen von WhatsApp festgestellt wurden, entschied sich der Europäische Datenschutzausschuss jedoch dazu, dass er nicht in der Lage ist, mit Sicherheit feststellen zu können, welche Verarbeitungen tatsächlich durchgeführt werden.
Zum Vorliegen der Dringlichkeit vertrat der Europäische Datenschutzausschuss die Auffassung, dass Art.61 Abs. 8 DSGVO nicht anwendbar war. Denn der HmbBfDI konnte nicht nachweisen, dass die irische Datenschutzbehörde es versäumt hat, Informationen im Rahmen eines förmlichen Amtshilfeersuchens gemäß Art. 61 DSGVO bereitzustellen; da Facebook (wie auch WhatsApp) seinen europäischen Sitz in Irland hat, ist die dortige Datenschutzbehörde für das Unternehmen zuständig.
Der Europäische Datenschutzausschuss meldete zudem erhebliche Zweifel an der Rechtsgrundlage an, auf die sich Facebook bei der Nutzung der WhatsApp-Daten für eigene oder gemeinsame Verarbeitungen stützen möchte. Er greift damit wesentliche Teile der Argumentation des HmbBfDI auf. In Anbetracht der hohen Wahrscheinlichkeit diverser Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität von WhatsApp und der anderen Facebook-Unternehmen, war der Europäische Datenschutzausschuss der Ansicht, dass diese Angelegenheit zügig weiter untersucht werden muss.