Kategorie: Kartellrecht

EDSA zu Datenschutz und Wettbewerbsrecht

22. Januar 2025

Das Zusammenspiel von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht hat durch ein Urteil des EuGH von Juli 2023 zunehmen an Bedeutung gewonnen. Moderne Geschäftsmodelle, die stark auf der Verarbeitung personenbezogener Daten basieren, rufen sowohl Datenschutz- als auch Wettbewerbsbehörden auf den Plan. Ein aktuelles Positionspapier des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 16.01.2025 beleuchtet, wie eine effektive Zusammenarbeit zwischen diesen Regulierungsbereichen gelingen kann. Im Fokus stehen die Wechselwirkungen zwischen den beiden Rechtsgebieten, die sich oft überschneiden, sowie konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der behördlichen Kooperation. (mehr …)

Meta braucht Zustimmung zum Zusammenführen von Nutzerdaten 

18. Oktober 2024

Nach jahrelangem Rechtsstreit mit dem Bundeskartellamt (BKartA) hat Meta, der Mutterkonzern von Facebook, schließlich nachgegeben. Das teilte das BKartA am 10.10.2024 in einer Pressemitteilung mit. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und in welchem Umfang Meta personebezogene Daten aus verschiedenen Diensten wie Facebook, WhatsApp und Instagram ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zusammenführen darf. (mehr …)

Mehr Datenschutzoptionen für Google-Nutzer

9. Oktober 2023

Aufgrund eines vom Bundeskartellamt eingeleiteten Missbrauchsverfahren hat der Mutterkonzern von Google, Alphabet, im Rahmen einer Einigung zugesagt, den Nutzern mehr Wahlmöglichkeiten über die Sammlung ihrer Daten zu geben oder die Verarbeitungskonditionen zu präzisieren. Nutzer sollen laut der Verpflichtungszusage mehr Entscheidungsoptionen darüber haben, welche personenbezogenen Daten dienstübergreifend im Google-Konzern gesammelt, analysiert und möglicherweise zu Profilen verknüpft werden.

Die Änderungen: Mehr Auswahlmöglichkeiten und keine Manipulation

Google soll im Rahmen der Änderungen den Nutzern mehr Möglichkeiten bieten, um festzulegen, wie ihre Daten verwendet werden. Zuvor bestanden keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der dienstübergreifenden Datenverarbeitungen. Die Neuerungen betreffen insbesondere Vorgänge innerhalb der verschiedenen Dienste des Konzerns, wenn persönliche Informationen hieraus zusammengefasst oder verwendet werden sollen. Betroffen könnten mehr als 25 Funktionen sein, wie z. B. Google News oder Gmail. Dabei dürfen die Selektionsoptionen die Nutzer nicht durch einflussnehmende Designmechanismen (z. B. “Dark Patterns”) dazu verleiten, der Datenverarbeitung über verschiedene Dienste hinweg zuzustimmen.

Für größere von der EU-Kommission als Gatekeeper-Angebote bezeichnete Google-Dienste wie etwa Shopping, Maps oder Search gelten ‚nur‘ die Anforderungen des Digital Markets Act (DMA). Verarbeitet Google hingegen keine Daten dienstübergreifend und legen die Verarbeitungsbedingungen dies eindeutig fest, müssen lediglich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ihre Opt-in-Vorgaben beachtet werden.

Ziel der Anpassungen

Das Hauptziel des Kartellamts ist hierbei sicherzustellen, dass die Nutzer ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer Daten über mehrere Dienste hinweg gemäß der DSGVO freiwillig, informiert und eindeutig für alle Fälle erteilen können.

Laut Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, stärke dieser bedeutende Schritt das Selbstbestimmungsrecht der Nutzer und reduziere gleichzeitig Googles Marktmacht, die insbesondere auf der überlegenen Masse an verfügbaren Daten beruhe. Die Datensammlung und -verarbeitung sei das „Fundament der Marktmacht“ solcher „Internet-Riesen“. Hierin liege ein entscheidender wettbewerblicher Vorteil im Vergleich zu kleineren Unternehmen.

Fazit

Google wird nun dem Bundeskartellamt innerhalb von drei Monaten einen Umsetzungsplan vorlegen. Der Fall ist aber vor allem interessant für die Frage, inwieweit das Kartellamt bei der Kontrolle von Datenverarbeitungsmethoden zuständig ist. Erkennbar ist hier ein Zusammenspiel von DMA und den nationalen erweiterten Aufsichtsbefugnissen. Dort, wo keine Regulierung durch den DMA mangels Gatekeeper-Status greift, wurden nationale kartellrechtliche Vorschriften herangezogen. Dass in diesem Fall die nationalen Vorschriften nicht für die Gatekeeper gelten sollen, wurde im Verfahren von Google selbst vorgetragen. Insofern stellt sich die Frage, ob für ‘kleinere’ Unternehmen auf Grund nationaler Vorschriften höhere Anforderungen gestellt werden. Trotzdem stellt die Verpflichtungszusage allgemein einen weiteren Schritt hinsichtlich einer flexiblen Selbstbestimmung für Nutzer von Google-Diensten dar.