Kategorie: Themenreihe Datenschutz und Corona

Die LDI NRW veröffentlicht Handreichung zu Online-Prüfungen an Hochschulen

2. August 2022

Seit der Covid-19 Pandemie legen Studierende ihre Prüfungsleistungen vermehrt online ab. Dabei werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) veröffentlichte am 28. Juli 2022 eine Handreichung für eine DSGVO-konforme Durchführung solcher Prüfungen unter videobasierter Aufsicht.

Eine geeignete Rechtsgrundlage

Das Erfassen der Ausweisdaten und die Videoüberwachung der Prüflinge während einer Online-Klausur erfordert eine adäquate Rechtsgrundlage. Laut der LDI könne diese in Art. 6 Absatz 1 lit. c) oder e) DSGVO gefunden werden. Demnach müssten Maßnahmen erforderlich sein, um einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Aufgabe im öffentlichen Interesse nachzukommen. Voraussetzung sei eine solche Rechtsgrundlage im materiellen Recht (Art. 6 Absatz 3 DSGVO). Diese sei mit § 64 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW (HG NRW) gegeben. Hier ist festgelegt, dass Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen entscheiden können, dass Prüfungen im elektronischen Format abgelegt werden. Dafür müssten ausreichende datenschutzrechtliche Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Prüfung erlassen worden und die Durchführung auch im Einzelfall angemessen und erforderlich sein.

Bewertung einzelner Aufsichtsmaßnahmen der Hochschulen

Obwohl es immer einer Einzelfall-Überprüfung bedürfe, hat die LDI einige, von Hochschulen häufig zur videobasierten Aufsicht verwendeten Maßnahmen, bewertet. Maßnahmen seien immer mit der Eingriffsintensität ähnlicher Regelungen in Präsenzklausuren zu vergleichen. So sollten Prüflinge, wenn möglich, entscheiden dürfen, ob sie die Online-Prüfung in den Räumlichkeiten der Hochschule oder zu Hause absolvieren. Zudem seien Prüfungsformate ohne Aufsicht zu bevorzugen. Sofern notwendig, sei es jedoch zulässig, Prüflinge durch einen Abgleich von Lichtbildausweis und Gesicht zu authentifizieren. Die Aufzeichnung des Ausweises oder das Einsetzen von automatischen Gesichtserkennungssoftware sei jedoch unzulässig. Prüflingen dürfe die Nutzung von spezifischen Funktionen, die Betrugsversuche begünstigen, untersagt werden. Auch die ständige visuelle und akustische Sichtbarkeit des Gesichts, Oberkörpers und des Arbeitsplatzes könne gefordert werden. Die dauerhafte Aufzeichnung und Speicherung von Bild- und Tondateien sei jedoch unzulässig und könne nur ausnahmsweise durch einen konkreten Verdacht auf einen Täuschungsversuch gerechtfertigt werden. In jedem Fall unzulässig sei der Einsatz von mehreren Kameras in verschiedenen Winkeln oder die Sichtbarkeit der Aufnahmen für die Prüflinge untereinander.

Hinweise zur Verwendung von Videokonferenzanbietern

Die LDI weist darauf hin, dass sie seit den neuen Regelungen des Telekommunikationsgesetztes (TKG) und des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) Videokonferenzdienste als Telekommunikationsdienste einordne und diese somit unter Aufsicht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) stehen. Die Anbieter seien selbst für die Datenverarbeitung im Rahmen ihrer Dienste verantwortlich. Die Hochschulen seien jedoch verpflichtet, solche Anbieter auszuwählen, die ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleisten können. Sofern die Anbieter weitere Dienste anbieten, z.B. zur Dokumenten-Bearbeitung, seien die Hochschulen für die Verarbeitung der Inhaltsdaten verantwortlich. Hier müssten dann geeignete Auftragsverarbeitungsverträge mit den Anbietern abgeschlossen werden.

Die Handreichung der LDI fügt sich in die generelle Diskussion zur Datenschutzkonformität vieler Videokonferenzanbieter ein. Auch der BfDi wies darauf hin, dass die Nutzung solcher Systeme mit Risiken für personenbezogene Daten einhergehe und dass angemessene Schutzmaßnahmen benötigt seien. In einer Untersuchung hatte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einige datenschutzrechtliche Mängel bei gängigen Anbietern festgestellt.

Corona-Nachverfolgungsapp Luca löscht Nutzerdaten

4. Mai 2022

Die Entwickler der Luca-App haben nach eigenen Angaben sämtliche Daten, die seit dem Start der App erhoben und gespeichert wurden, von Ihren Servern gelöscht. Die Luca-App war zur Kontaktnachverfolgung in der Covid-Pandemie entwickelt worden. Sie speicherte Daten zwar verschlüsselt, wurde aber von Datenschützern immer wieder kritisiert.

Nach der Löschaktion der Entwickler seien die Daten jetzt nur noch lokal auf den jeweiligen Smartphones vorhanden, Luca selbst habe darauf keinen Zugriff mehr. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs hatte bereits empfohlen, bei der Deinstallation der Luca-App zuerst den eigenen Account zu löschen und dann die App selbst. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch alle Daten vollumfänglich gelöscht werden.

Die Luca-App selbst soll neu ausgerichtet und in Zukunft als Digitalisierungsservice und Bezahlanwendung für die Gastronomie verwendet werden können. Zukünftig soll sie ‘LucaPay’ heißen.

Datenschutzkonferenz empfiehlt die Corona- Warn- App als datenschutzfreundlichere Alternative zur Kontakterfassung

1. Februar 2022

Am 27.01.2022 fand die erste Zwischenkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im neuen Jahr 2022 statt. In diesem Rahmen wurden aktuelle datenschutzrechtliche Fragen und Themen neu evaluiert und erörtert. Dabei soll die Sicherstellung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet werden.

Unter dem Vorsitz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Herrn Prof. Ulrich Kelber wurden auch die grundrechtlichen Bedenken bei der Kontaktdatenerfassung in der Corona- Pandemie durch die Gesundheitsämter neu thematisiert.

Dabei merkte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, dass die Sammlung von Kontaktdaten bei aktuell sehr hohen Infektionszahlen ihren notwendigen Zweck nicht erfüllen, weil sie von den überlasteten Gesundheitsämtern nur noch wenig genutzt werden. Auch bei niedrigen Infektionszahlen sieht der Bundesbeauftragte dahingehend ein Problem, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen vorliegt

Im Rahmen der Datenschutzkonferenz wurde auf Grundlage dessen eine Forderung formuliert, die Möglichkeiten der Corona-Warn App zu nutzen, anstatt weiterhin umfassend Kontaktdaten zu sammeln, welche in diesem Kontext sensible Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO darstellen. “Die App warnt schnell über mögliche Risikokontakte und ist dank der dezentralen Struktur besonders sicher”.

Die DSK sieht eine Realisierung der Forderung auch darin, dass im Landesrecht Regelungen für die Corona-Warn-App vorgesehen werden, um dann besser von den Landesregierungen als sicher beworben und bekannt gemacht werden zu können.

Weitere aktuelle Informationen zur Datenschutzkonferenz finden Sie hier.

Schulen dürfen den Impfstatus von Schülerinnen und Schülern häufig nicht erheben

9. Dezember 2021

Seit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die seit dem 24. November deutschlandweit gelten, dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen und sind zur Kontrolle und Dokumentation des jeweiligen “G-Status” ihrer Mitarbeitenden verpflichtet. Mit der Aktualisierung des IfSG hat der Gesetzgeber die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern lang ersehnte Rechtsgrundlage für eine solche Abfrage und Dokumentation geschaffen.

Eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für die Abfrage und Dokumentation des Impfstatus von Schülerinnen und Schülern fehlt jedoch auch nach den Neuerungen des IfSG. Zwar dürfen Schulen den Impf-, Genesenen- oder Teststatus ihrer Lehrkräfte und Beschäftigten abfragen und dokumentieren. Den “G-Status” von Schülerinnen und Schülern dürfen Schulen hingegen nur dann erheben, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür vorsehen. Dies ist in einigen Bundesländern bereits der Fall und die Landesverordnungen sehen solche Regelungen grundsätzlich vor, so z.B. in NRW. In Hessen hingegen fehlt eine solche Rechtsgrundlage.

Die hessischen Corona-Schutzverordnung, die zwar explizit die Abfrage dieser Gesundheitsdaten vorsieht, enthält keine Rechtsgrundlage für die Dokumentation, d.h. Speicherung dieser Daten in einer Liste oder digitalen Datei. Die damit einhergehenden Probleme hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) in einer Stellungnahme vom 30.11.2021 verdeutlicht. Diese ergeben sich, so der Hessische Datenschutzbeauftragte insbesondere daraus, dass an den Schulen nach der Landesverordnung einerseits eine Testpflicht bestehe, um am Unterricht teilnehmen zu können, andererseits viele Schülerinnen und Schüler aber bereits über einen Impfnachweis verfügten, seitdem die STIKO im Sommer ihre Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ausgesprochen hat. In diesen Fällen bestehe nach der derzeitigen Regelung in Hessen nicht die Möglichkeit, einen von den Schülerinnen und Schülern freiwillig vorgezeigten Impfausweis zu dokumentieren. Damit müssten die Schulen, sollte ein Impfausweis beispielsweise vergessen werden, auch trotz Impfung einen Test bei den betroffenen Schülern durchführen. Eine Möglichkeit für Schulen, die erneute Vorlage des Impfausweises zu vermeiden, besteht nach derzeitigen Regelungen in Hessen somit nicht.

Der HBDI ist bereits an das Hessische Kultusministerium herangetreten und hat empfohlen, eine entsprechende Lösung für dieses Problem zu finden. Es bleibt daher abzuwarten, wann diese umgesetzt wird und ob auch hier eine bundeseinheitliche Regelung getroffen wird.

Corona-Daten gelangen ins Netz

12. November 2021

In mehreren Berliner Corona-Testzentren hatten die Betreiber eine unsichere Software-Lösung benutzt. Dies hat dazu geführt hat, dass hunderttausende Nutzerdaten von Getesteten im Internet aufgetaucht sind. Betroffen sind diejenigen Kunden, die sich bei Testzentren “Schnelltest Berlin” haben testen lassen. Das IT-Kollektiv „Zerforschung“ fand heraus, dass aufgrund einer nicht geschützten Schnittstelle verschiedener Testanbieter die Daten ins Netz gelangen konnten und somit für Dritte einsehbar waren.

Neben sensiblen, personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Telefonnummer befanden sich darunter offenbar auch Testergebnisse und Zertifikate des Robert-Koch-Instituts (RKI). Weiter fand Zerforschung heraus, dass sich auch Testzertifikate für PCR-Tests erstellen ließen. So konnten die Programmierer ein Zertifikat über ein negatives Corona-Testergebnis für einen von ihnen frei gewählten Namen ausstellen. In einem Versuch generierten sie einen PCR-Test, der mit negativem Ergebnis für einen fiktiven 177 Jahre alten Mann ausgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass das manipulierte Testzertifikat selbst den sogenannten BärCODE enthielt. Dieser markiert Zertifikate im Normalfall als offiziell und gilt als Sicherheitsmerkmal.

Nach Aufdeckung der Sicherheitslücken informierte Zerforschung die zuständigen Stellen. Der Betreiber der in Rede stehenden IT-Datenbank „WeCare Services“ hat auf Nachfrage gegenüber dem rbb die Datenpanne zugegeben und versichert, die Lücken seien inzwischen geschlossen. Kunden wurden bisher nicht über die Datenlücke informiert.

Der Zusammenschluss “Schnelltest Berlin” ist nicht der einzige Anbieter, der Sicherheitsmängel aufweist. Auch andere Teststellen gehen unverantwortlich mit Daten um. Dementsprechend sind diese Fehler weitverbreitet, so Zerforschung gegenüber rbb24.

Digitales EU-COVID-Zertifikat auf der Zielgeraden – ein Überblick zum “CovPass”

7. Juni 2021

Die EU-Kommission veröffentlichte Anfang Juni Neuigkeiten zum länger geplanten, digitalen Zertifikat: Die Technik für das Zertifikat ist offiziell online. Mit Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Kroatien, Tschechien und Polen haben die ersten Länder den digitalen Nachweis bereits offiziell eingeführt und teilen Zertifikate aus. Auch Deutschland hat sich bereits an das sogenannte EU-Gateway angeschlossen, auch wenn das Zertifikat noch in der Testphase ist. Das kommende Zertifikat nennt sich “CovPass” und ist ein Projekt des Robert-Koch-Instituts. Dieses präsentiert die App bereits im Internet. Sie soll spätestens bis Ende Juni für alle Bürger nutzbar sein.

Das digitale EU-COVID-Zertifikat beruht auf einer EU-Verordnung, die ab dem 1. Juli in Kraft tritt. Den Mitgliedsstaaten bleibt es aber freigestellt, das Zertifikat auch vorher schon zu verwenden, vorausgesetzt die nationale Variante besteht die technischen Tests. Es werden drei Zertifikate umfasst: ein Impfzertifikat, ein Testzertifikat und ein Genesungszertifikat. Es soll im Sommer ein unkompliziertes Reisen und einheitliche Sicherheitsstandards innerhalb Europas gewährleisten, es ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für eine Reise.

Wem steht das Zertifikat zu?

Alle EU-Bürger können ein solches Zertifikat erhalten. Es gilt für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete. Als geimpft gilt jeder, der die entsprechenden Schutzimpfungen von Moderna, Astrazeneca, BioNTech oder Johnson & Johnson erhalten hat. Die letzte Impfung muss dabei mindestens 14 Tage her sein. Genesen ist der, der einen nachweislich positiven PCR-Test hatte, dieser darf nicht älter als 6 Monate sein. Für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, gibt es die Möglichkeit, ein Zertifikat als negativ-getestete Person zu bekommen. Dafür muss ein aktueller Antigen-Test vorliegen oder ein PCR-Test, der nicht älter ist als 72 Stunden.

Wo bekomme ich das Zertifikat?

Ausstellen sollen das Zertifikat zunächst Impfzentren, Hausärzte und Krankenhäuser. Ob auch Apotheken bei Vorlage eines Impfausweises ein Zertifikat ausstellen dürfen, wird zur Zeit noch diskutiert. Das Zertifikat wird in digitalem Format ausgestellt, kann aber auf einem Smartphone und auf Papier vorgelegt werden. Es wird unentgeltlich ausgestellt.

Wie funktioniert das Zertifikat und was ist mit meinen Daten?

Das Zertifikat wurde während seiner Planungsphase u.a. aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken kritisiert. Mittlerweile hat sich die EU geeinigt. Das Zertifikat soll einen QR-Code und eine Signatur enthalten. Angezeigt werden Name und Geburtsdatum des Inhabers. Im QR-Code selbst verbergen sich Informationen zur Impfung oder zu Testergebnissen. Gespeichert werden konkret beim Impfzertifikat Impfstoff und Hersteller, Anzahl der verabreichten Dosen und Datum der Impfung; beim Testzertifikat die Art des Tests, Datum und Uhrzeit des Tests, Testzentrum und Ergebnis; und beim Genesungszertifikat Datum des positiven Testergebnisses und Geltungsdauer. Die EU-Kommission betont, dass alle persönlichen Daten allein auf dem mobilen Endgerät gespeichert werden. Entgegen der Befürchtung von Datenschützern gibt es also keine zentrale Stelle, die diese Daten speichert.

Jede ausstellende Stelle (bspw. ein Impfzentrum) hat zusätzlich eine eigene Signatur, welche in dem Zertifikat gespeichert wird. Diese Signatur wird zu Kontrollzwecken in einer EU-weiten Datenbank gespeichert und kann über das Gateway überprüft werden. Dies betrifft den einzelnen Bürger aber nicht in seinen Daten.

Das Zertifikat kann bei Bedarf vorgelegt und gescannt werden, bspw. am Flughafen. Wird das Zertifikat erkannt, soll ein grünes Licht bei dem Scanner leuchten, die Person darf passieren. Dabei soll nicht ersichtlich sein, weswegen das Zertifikat ausgestellt wurde. Umstehende (auch bspw. Mitarbeiter am Flughafen) wissen also nicht, ob die Person geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Leuchtet das Licht rot, ist das Zertifikat nicht gültig. Bei diesem Vorgang werden keine personenbezogenen Daten an andere EU-Staaten weitergegeben.

Weitere Antworten zu Detailfragen, sowie eine aktuelle Übersicht aller Länder die bereits Zertifikate ausstellen, sind auf den Seiten der europäischen Kommission zu finden.

Verwaltungsgericht Hamburg – Testpflicht für Schüler im Klassenraum verletzt den Datenschutz

14. Mai 2021

Nach einer Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts muss sich ein Grundschüler nicht an seiner Schule auf Corona testen lassen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Laut Beschluss vom 29. April (Az.: 2 E 1710/21) reiche ein negatives Ergebnis aus einem anerkannten Schnelltestzentrum, welches maximal 24 Stunden alt sei.

Die Schulbehörde hat gegen die Eilentscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Der Schüler hatte sich zu Hause testen lassen und der Schule nur das Ergebnis mitteilen wollen. Einen solchen Selbsttest akzeptiere das Verwaltungsgericht nicht. Eine Bescheinigung von einem Testzentrum sei schon erforderlich.

Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative ist ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Laut Verwaltungsgericht verletzt die Testpflicht an der Schule den Datenschutz, zumindest wenn ein Test positiv ausfällt und das Ergebnis an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden muss. „Die derzeitige Ausgestaltung der testabhängigen Zugangsbeschränkung verstößt nach summarischer Prüfung gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung”, so laut Beschluss. Die Datenerhebung setze Freiwilligkeit voraus. Die Alternative Homeschooling bedeute allerdings einen Nachteil für den Schüler, er könne sich darum nicht freiwillig entscheiden. Damit stützt das Gericht die Linie des Thüringer Datenschutzbeauftragten Lutz Hasse. Er sieht durch die Testpflicht im Klassenraum die Rechte der betroffenen Schüler massiv beeinträchtigt und verlangt von Schulen zumindest eine Einverständniserklärung der Eltern für dieses Procedere einzuholen.

Weshalb Fotos vom Impfausweis besser nicht gepostet werden

5. Mai 2021

Die Impfung gegen das Corona-Virus ist für viele Menschen auf der ganzen Welt aktuell das Licht am Ende des Tunnels. Die Impfquote und Impf-Geschwindigkeit nimmt in Deutschland stetig zu. Viele Menschen teilen ihre Freude über die erhaltene Impfung mit einem Foto des Impfausweises in sozialen Medien. Doch das ist aus verschiedenen Gründen keine gute Idee.

Zunächst enthält der Impfausweis sensible Gesundheitsdaten. Ärztliche Befunde, Gesundheitskarten oder der Impfausweis enthalten vertrauliche Informationen, die in der Regel nicht auf sozialen Medien geteilt werden sollten. Neben den Freundinnen und Bekannten erhalten auch die Betreiber der Netzwerke die Daten. Im Zusammenspiel mit der in Deutschland bestehenden Impfpriorisierung können daraus Rückschlüsse auf bestimmte, ernste Vorerkrankungen gezogen werden. Selbst wenn diese Rückschlüsse falsch sind, weil beispielsweise eine Krankenpflegerin oder der Ehemann einer Schwangeren geimpft wurden, bleiben sie dennoch im Fundus der Netzwerke.

Außerdem können Impfpass-Fälscher die Daten nutzen, um mit Hilfe der Chargennummer oder des Impfstempels Fälschungen in Umlauf zu bringen. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Aufhebung einiger Beschränkungen für Geimpfte dürfte dies aktuell ein lukratives Geschäft sein. Das Impfzentrum in Frankfurt am Main hat deshalb bereits angekündigt, Anzeige zu erstatten.

Mit den Chargennummern können Menschen zudem Impf-Nebenwirkungen an das Paul-Ehrlich-Institut melden. Bei tatsächlichen Nebenwirkungen sind diese Angaben wichtig, um Menschleben zu schützen, allerdings können so auch falsche Nebenwirkungen gemeldet werden, die dann der Pandemiebekämpfung insgesamt großen Schaden zufügen können. Die Freude über den erhaltenen Schutz vor einer Sars-Cov2-Infektion sollte daher lieber ohne Foto des Impfausweises geteilt werden.

Coronaselbsttests – Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Schulen

28. April 2021

Im Rahmen der Corona-Pandemie setzt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum Zweck des Gesundheitsschutzes unter anderem auf den Einsatz von Coronaselbsttests für alle an Schulen in Präsenz tätigen Personen. Über datenschutzrechtliche Grundsätze, Voraussetzungen und Grenzen bei der Durchführung dieser Selbsttests informiert die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in einem Schreiben.

Auch wenn die Durchführung von Coronaschnelltests aus datenschutzrechtlicher Sicht laut der LDI NRW nicht zu beanstanden ist, so müssen dennoch bestimmte Grundsätze beachtet werden, um datenschutzrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

1. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten

Bei der Durchführung von Coronaschnelltests werden durch die Schulen Gesundheitsdaten z.B. von Schülerinnen und Schülern, d.h. personenbezogene Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet. Diese Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen Schutz nach der DSGVO, da deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Nur in Ausnahmefällen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO ist eine Verabeitung zulässig. So z.B. nach Art. 9 Abs. 2 lit. i in den Fällen, in denen die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren auf der Grundlage nationalen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsieht, erforderlich ist. Hinsichtlich einer solchen Regelung verweist die LDI NRW als Rechtsgrundlage für die Schulen auf § 1 Abs. 2 lit. b und lit. e Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) und bejahte auch dessen Verhältnismäßigkeit.

2. Vertraulichkeit der Testergebnisse

Zudem verweist die Landesbeauftragte darauf, dass die Ergebnisse der Coronaselbsttests Unbefugten gegenüber nicht offengelegt werden dürfen. Das bedeutet, dass die Schulen die Bekanntgabe der Ergebnisse so organisieren müssen, dass sie den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten gegenüber einzeln erfolgt. Im Rahmen dessen sieht die LDI NRW den Ausschluss positiv getetester vom Präsensunterricht, durch den grundsätzlich auch ein Rückschluss auf das Testergebnis möglich wäre, als unumgänglich und mithin als datenschutzrechtlich hinnehmbar an.

3. Dokumentation der Testergebnisse

Schließlich müssen die Schulen die Testergebnisse nach § 1 Abs. 2 lit. e CoronaBetrVO erfassen und dokumentieren. Positive Testergebnisse müssen sie dem Gesundheitsamt übermitteln. Die Ergebnisse der durchgeführten Coronaselbsttests dürfen darüber hinaus nicht an Dritte übermittelt werden und müssen nach 14 Tagen vernichtet werden. Hinsichtlich der Vernichtung verweist die LDI NRW darauf, dass eine datenschutzkonforme Vernichtung erfolgen muss, d.h. in der Form, dass die Daten nicht wieder herstellbar sind, wofür sie ein bloßes Zerreißen von Listen und die Entsorgung über den Papiermüll als nicht ausreichend beschreibt. Auch eine Erforderlichkeit, die Testergebnisse zur Schülerakte zu nehmen, verneint die Landesbeauftragte. Sollte im Einzelfall eine Aufbewahrung für erforderlich gehalten werden, so verweist die LDI NRW darauf, dass dies nur in einem verschlossenen Umschlag, auf den nur ein eingeschränkter Personenkreis zur Aufgabenerfüllung der Schule Zugriff haben darf, erfolgen sollte. Auf dem Umschlag sei dann, so die LDI NRW, zu vermerken, wer wann und zu welchem Zweck auf das Testergebnis zugegriffen hat und wann es danach wieder im Umschlag verschlossen wurde.

Themenreihe Datenschutz und Corona – Teil 10: App zur Nachverfolgung von Corona-Kontakten in der Diskussion

1. April 2020

Nachdem zunächst im Rahmen der Novelle des Infektionsschutzgesetzes geplant war, mögliche Kontaktpersonen von am Covid-19-Virus erkrankten Personen “anhand der Auswertung von Standortdaten des Mobilfunkgerätes zu ermitteln, dadurch die Bewegung von Personen zu verfolgen und im Verdachtsfall zu kontaktieren”, dieses Vorhaben wegen Kritik aus Politik und von Datenschützern jedoch fallengelassen wurde, arbeiten das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Heinrich-Hertz-Institut (HHI) an einer App, welche die Ermittlung von Kontaktpersonen und die Benachrichtung der Betroffenen ermöglichen soll.

Durch die App sollen Smartphones unter Aktivierung der Bluetooth-Technik scannen können, welche anderen Geräte sich in der Nähe befinden. Diese Informationen würden zunächst nur lokal auf dem Smartphone selbst gespeichert, und erst im Falle einer postiven Diagnose auf einen zentralen und sicheren Server gesendet, auf welchen nur das RKI oder das HHI Zugriff haben.

Dabei sollen jedoch keine Klarnamen oder sonstige Informationen zur Identifizierung der Betroffenen verwendet werden, sondern ausschließlich zufällig erstellte und anonyme IDs. Auch die Benachtichtigung der möglichen Kontaktpersonen erfolge anonym, für das RKI oder HHI sei nur die ID der möglichen Kontaktperson sichtbar. Diese werde dann aufgefordert, sich einem Test zu unterziehen und sich bis zum Erhalt der Diagnose in Quarantäne zu begeben.

Obwohl diese Vorgehensweise und technische Ausgestaltung einen möglichst weitgehenden Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer sowie deren Privatsphäre ermöglichen soll, wird auch hier Kritik geäußert. Von Seiten der FDP wird eine vorherige Überprüfung der App durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gefordert, um den Abbau der Bürgerrechte auch in Zeiten der Coronakrise zu verhindern. Auch der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, Johannes Caspar, warnte, dass eine Überwachung aller Infizierten zu einem nicht hinnehmbaren Generalverdacht führe. Eine Nutzung der App auf der Grundlage einer Einwilligung sei jedoch denkbar, doch müsse noch geprüft werden, wie weit die Anonymisierung der verarbeiteten Daten tatsächlich erfolge.

Wann eine entsprechende App zur Nachverfolgung der Infektionsketten und zur Benachrichtigung möglicher Betroffener zum Einsatz kommen kann, bleibt somit abzuwarten. Die Epidemiologen hoffen im Falle eines Einsatzes, dass möglichst viele Bürger die App auf freiwilliger Basis nutzen. So könne eine bessere Nachverfolgung der Infektionen und somit auch eine Ausbreitung des Virus verhindert werden.

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