Kategorie: Datenschutz in der Verwaltung

DSK zur BDSG-Reform: Bußgelder für Behörden

18. April 2024

Die Bundesregierung plant die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dazu gibt es auch schon einen Gesetzesentwurf. Am 12.04.2024 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine Stellungnahme veröffentlich, in der sie auf die geplante BDSG-Reform eingeht. Insbesondere geht es dabei um die vorgesehene Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz selbst, Zuständigkeitsregelungen, Schufa-Scoring und Auskunftsansprüche. (mehr …)

32. Tätigkeitsbericht der BfDI

27. März 2024

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, hat am 20.03.2024 seinen 32. Tätigkeitsbericht übergeben. Hierin fasst er die Arbeit der Behörde im vergangenen Jahr zusammen und arbeitet wichtige Entwicklungen und Herausforderungen im Datenschutz heraus. (mehr …)

Sicherheitsrisiken bei Faxübermittlung

26. Februar 2024

Die Debatte über die Abschaffung von Faxgeräten in Behörden zieht sich schon über Jahre. Dabei wird als Hauptargument regelmäßig angebracht, dass die Technik veraltet sei, wie zuletzt das Bayerische Staatsministerium für Digitales kundgab. Dabei bestehen bei Faxübermittlung aber auch verschiedene Sicherheitsrisiken aus datenschutzrechtlicher Sicht. Diese gelten übrigens genauso für private Unternehmen. Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Lutz Hasse, nimmt die neu aufgeblühte Diskussion zum Anlass, die datenschutzrechtlichen Aspekte der Faxnutzung in einer Pressemitteilung vom 20.02.2024 genauer zu betrachten. (mehr …)

EuGH über lebenslange Speicherung von biometrischen Daten

8. Februar 2024

Die Speicherung und Aufbewahrung sensibler Daten ist grundsätzlich ein schwieriges Thema. Nun hat sich der EuGH mit Urteil vom 30.01.2024 über die lebenslange Speicherung von biometrischen Daten von Verurteilten Straftätern geäußert. Nach seiner Ansicht ist eine allgemeine und unterschiedslose Aufbewahrung solcher biometrischen und genetischen Informationen bis zum Tod europarechtswidrig. (mehr …)

BSI: Technische Richtlinien für Steuer-ID

26. Januar 2024

Die digitale Transformation der Verwaltung schreitet voran. In diesem Zuge soll auch eine Registermodernisierung und mit ihr die Verwendung der Steuer-ID erfolgen. Um eine sichere Übermittlung der Steuer-ID bei der Registermodernisierung zu ermöglichen, hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) am 22.01.2024 einen Entwurf für eine Technische Richtlinien veröffentlicht. Diese soll sicherstellen, dass die Datenübertragung in den digitalisierten Registern geschützt ist. (mehr …)

Die Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID

18. Oktober 2023

Die Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID

Die Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) in Verbindung mit dem neuen Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) war schon vor dessen Inkrafttreten fraglich. Zweifelhaft ist insbesondere, ob die aktuelle Verwendung der Steuer-ID mit den Grundsätzen des Datenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Einklang steht. Nun haben sich am 10. Oktober 2023 Experten im Rahmen einer Online-Veranstaltung der Europäischen Datenschutz Akademie (EAID) intensiv mit diesem Thema beschäftigt.

Die allgemeine Personenkennziffer

Die Steuer-ID wurde 2007 als ein Instrument zur eindeutigen Identifikation von Steuerzahlern eingeführt. Damals versicherte der damalige Finanzminister Peer Steinbrück noch, dass sie niemals als allgemeine Personenkennziffer dienen sollte. Vor diesem Hintergrund überrascht das neue IDNrG, dass die neue Verwendungsform der Steuer-ID gerade als solches normiert. Hierdurch hat man die Verwendung der Steuer-ID erheblich erweitert.

Eine Nutzung dieser Nummer ist heute in 51 bundesweiten Registern zulässig. Sie wird vom Melderegister über das Fahrzeugregister bis hin zum Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen. Nach dem Plattformentransparenzgesetz müssen ab Januar 2024 auch Plattformen, die bestimmte Verkäufe und Vermietungen abwickeln, mittels der Steuer-ID relevante Transaktionen dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Banken müssen sogar Verfahren implementieren, bei denen die IBAN bei Erhalt öffentlicher Gelder der Steuer-ID zugeordnet wird (§ 139b Abs. 10-13 AO).

Neue Verwendungsform verfassungsgemäß?

Das Ziel der neuen Regelung ist der (von vielen gewünschte) Bürokratieabbau und die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes. So erfordern Verwaltungsprozesse häufig das Abgleichen von Kontaktdaten und sogar das Vorlegen der Geburtsurkunde. Die Steuer-ID soll hierbei als eindeutiges Identifikationsmerkmal dienen. Ein Zugriff auf Steuerdaten selbst soll es hierdurch hingegen nicht geben.

Bei der Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit geht es darum, ob der Verwendungsumfang das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränkt. Die Mehrheit der Teilnehmer der EAID-Veranstaltung war skeptisch. Viele drückten sogar ihre Ansicht aus, dass der aktuelle Verwendungsumfang einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Gegen eine Verfassungskonformität sprechen auch die engen Schranken, die für Personenkennzeichen grundlegend im Volkszählungsurteil festgelegt wurden. Da die Legislative zudem keine ausreichenden Vorkehrungen geschaffen hat, um die Bildung von Bürgerprofilen zu verhindern, stuften etliche Veranstaltungsteilnehmer die Verwendung als verfassungswidrig ein.

Alternativmodell: besonderes Personenkennzeichen

Vor dem Hintergrund der Verfassungsmäßigkeit ist fraglich, ob es nicht ein milderes Mittel für die Zwecke des IDNrG gibt, dass die „Erforderlichkeit“ entfallen lässt. Ein alternatives Modell könnte, das bereits in Österreich verwendete, “besondere Personenkennzeichen” sein. Auch hier wird eine feste Identifikationsnummer jedem Bürger zugeordnet. Allerdings pseudonymisiert ein kryptografisches Einwegverfahren die Stammzahl zunächst für jeden einzelnen Verwendungszweck. Erst im Anschluss wird diese bereichsspezifische Kennziffer dem jeweiligen Empfänger zugänglich gemacht. Die Vorteile dieses Ansatzes sind aus datenschutzrechtlicher Sicht offensichtlich. Eine Profilbildung der Bürger wird verhindert, da Empfänger niemals die eigentliche Identifikationsnummer erhalten, sondern nur das für sie generierte Pseudonym, während andere Stellen eine andere Nummer erhalten.

Fazit

In Anbetracht der erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Steuer-ID sieht es danach aus, als sei die ursprüngliche Zusicherung, dass sie niemals als allgemeine Personenkennziffer verwendet werden würde, nicht mehr gültig. Im Ergebnis fiel auch das Urteil der Veranstaltungsteilnehmer nicht gut aus. Die meisten werten die aktuelle Ausprägung der Steuer-ID mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht verfassungskonform.

Egal wie sehr ein Bürokratieabbau in Deutschland auch gewünscht ist, durch die Implementierung einer verwaltungsübergreifenden Identifizierungsnummer wächst das Risiko einer missbräuchlichen Verknüpfung personenbezogener Daten und der Erstellung von Bürgerprofilen. Die Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sollte stets an erster Stelle stehen, während gleichzeitig die legitimen Bedürfnisse und Anforderungen der Gesellschaft berücksichtigt werden müssen.

Es bleibt spannend, wie die Debatte weitergehen wird. Ob die aktuellen Entwicklungen zu einer Neubewertung der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID und damit zu einer Nachfolgeentscheidung des Volkszählungsurteil führen werden, wird die Zukunft zeigen.