Schlagwort: Auskunftsrecht

California Consumer Privacy Act (CCPA) steht in der USA zur Abstimmung

20. Juni 2018

Kalifornier erhalten bald die Möglichkeit für ein umfassendes Datenschutzrecht abzustimmen, welches viele DSGVO-Grundsätze widerspiegelt. Für Datenschutzgesetze hat Kalifornien in den USA eine Vorreiterrolle inne.

Befürworter des CCPA gaben am 3.5.2018 bekannt, dass genügend Unterschriften gesammelt wurden um am 6.11.2018 über die Gesetzesmaßnahme per Volksabstimmung abzustimmen.

Unter anderem räumt das Gesetz Verbrauchern das Recht ein auf Anfrage ähnlich wie nach Art. 15 DSGVO über Datensammlungen informiert zu werden. Das Unternehmen muss auch mitteilen an wen die Daten verkauft oder weitergegeben werden. Auch die Definition des CCPA von persönlichen Informationen (PI) ist viel umfassender als die Definition von “persönlichen Informationen” gemäß des geltenden kalifornischen Gesetzes zur Meldung bei Datenschutzverstößen.

Ein CCPA-Verstoß durch Missachtung der Datenschutzrechte des Verbrauchers oder durch einen Datenschutzverstoß führt zu einem gesetzlichen Schadensersatz, unabhängig davon, ob dem Verbraucher tatsächlich ein Geld- oder Sachschaden entstanden ist. Der gesetzliche Schadensersatz liegt zwischen US$ 1000 und US$ 3000.

Viele Technologieunternehmen, Banken, und die Automobilindustrie lehnen das Gesetz ab, da es zu weitreichend und zu teuer sei.

Es sieht so aus, als ob Datenschutz bald nicht nur in Europa eine große Rolle spielt.

 

Studie zu Apps und Webdiensten – Umgang mit Auskunfts- und Löschungsansprüchen der Nutzer

4. April 2016

Einer Pressemitteilung der Gesellschaft für Informatik zufolge sei es für App-und Internetnutzer oftmals schwierig, bei Dienste-Anbietern ihre Rechte auf Auskunft und/oder Löschung geltend zu machen. Dies ist das Ergebnis einer Studie der Universitäten Hamburg und Siegen. Im Rahmen der Studie machten Wissenschaftler bei – hierzulande besonders beliebten – Anbietern von 120 Internetseiten und 150 Smartphone-Apps, Auskunfts- und Löschungsanprüche geltend. Lediglich bei einem Viertel der Anbieter war das Ergebnis befriedigend; erst beim zweiten Versuch gelang eine zufriedenstellende Antwort. Fast 60 Prozent der Anbieter hingegen gab nicht oder nur ungenügend Auskunft.

Besorgniserregend ist ferner, dass es den Wissenschaftlern teilweise gelang, unter Angabe einer gefälschten E-Mail-Adresse Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu erlangen. Die Dienste-Anbieter überprüften demnach vor Erteilung der Auskunft nicht, ob es sich bei dem Anfragenden in Wirklichkeit um den Dateninhaber handelt oder nicht.

„Die Ergebnisse der Studie zeigen deutlich, wie verantwortungslos teilweise die Internetanbieter mit personenbezogenen Daten umgehen. Allein deshalb sollte grundsätzlich das Gebot der Datensparsamkeit gelten, sprich: Die Nutzer sollten grundsätzlich so wenig Daten über sich preisgeben wie möglich, also nur die Daten, die für einen Dienst unbedingt erforderlich sind.“, sagt Hannes Federrath, Vizepräsident der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) und Sprecher des GI-Fachbereichs „Sicherheit“.

Die Ergebnisse der Studie werden auf der am 7. April 2016 in Bonn stattfindenden Konferenz “Sicherheit 2016” dargestellt.

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