BGH stärkt Anonymität im Internet

3. Juli 2014

In einem Grundsatzurteil zu Persönlichkeitsrechten im Internet hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Auskunftsanspruch gegen ein Online-Portal aus Hessen zurückgewiesen – und damit ein Urteil für die Anonymität und gleichzeitig gegen den Persönlichkeitsschutz gesprochen.

Der BGH urteilte, das der Betreiber eines Internetportals die Daten des Nutzers selbst dann nicht herausgeben müsse, wenn dieser wiederholt unwahre Aussagen ins Netz eingestellt hat. Für solche Auskünfte gebe es keine gesetzliche Grundlage; Ausnahme seien lediglich Auskünfte zum Zweck der Strafverfolgung (Az: VI ZR 345/13).

Im Streitfall wollte ein Arzt von einem Bewertungsportal den Namen eines Nutzers wissen. Dieser hatte mehrfach falsche Behauptungen über den Mediziner aufgestellt. Auf Beschwerde des Arztes hatte der Portalbetreiber diese zwar gelöscht, wenig später waren sie aber neu zu lesen. Nach dem Karlsruher Urteil muss das Bewertungsportal den Namen dennoch nicht herausgeben. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte, die Anonymität der Nutzer dürfe nach der Vorschrift des Telemediengesetzes nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden. „Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt.”, so der Richter.