Bundesnetzagentur sieht vorerst von Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorratsdatenspeicherung ab

29. Juni 2017

Wie die Bundesnetzagentur (BNA) am 28.06.2017 mitteilte, sieht sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung gegenüber den zur Speicherung verpflichteten Unternehmen von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung den in § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen Speicherpflichten ab. Insbesondere würden keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Damit reagiert die BNA auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 22.06.2017 (Az. 13 B 238/17). Das OVG NRW hatte jüngst beschlossen, dass der Kläger – ein Internetzugangsdiensteanbieter – nicht verpflichtet ist, Telekommunikationsdaten seiner Kunden nach § 113b TKG zu speichern, so lange das Hauptsacheverfahren nicht rechtskräftig entschieden ist. In diesem Beschluss erklärte das Gericht, das Gesetz zur Einführung von Speicherpflichten für Telekommunikationsdiensteanbieter zur Speicherung von Telekommunikationsdaten sei mit geltenden Unionsrecht nicht vereinbar. Konkret verstoße § 113b Abs. 1 TKG gegen Artikel 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002.

Gemäß § 113b TKG sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Standort- und Verkehrsdaten ihrer Kunden für vier bzw. zehn Wochen zu speichern. Bei Zuwiderhandlung dieser Pflichten ist die BNA gemäß § 115 TKG befugt, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen.

Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Die TK-Branche begrüßte die Entscheidung sehr. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die jüngsten Entwicklungen positiv zu beurteilen. Eine anlasslose Überwachung sämtlicher Betroffenen ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.