Datentransfer in Drittländer – Kippen die EU-Standardvertragsklauseln?

12. Oktober 2017

Datentransfers in Drittländer, die kein dem europäischen Standard vergleichbares Datenschutzniveau bieten, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht als kritisch einzuordnen. Zu einem solchen Drittland gehören auch die USA. Bis zum Jahr 2015 konnte die Übermittlung in solche Drittländer durch das sogenannte Safe Harbor – Abkommen datenschutzrechtlich legitimiert werden. Durch ein Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 wurde das Safe Harbor – Abkommen jedoch aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass das Abkommen nach dem EuGH einen Verstoß gegen die europäische Grundrechtecharta darstellt.

Nach dem Ende des Safe Harbor – Abkommens konnte eine Übertragung personenbezogener Daten in die USA nur noch durch die Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln oder aufgrund des 2016 als Nachfolger des Safe Harbour – Abkommens beschlossenen EU-US-Privacy Shield legitimiert werden. Kernstück des Privacy Shield ist die Verpflichtung zur Selbstzertifizierung von US-Unternehmen, mit der sichergestellt werden soll, dass gewisse Datenschutzanforderungen eingehalten werden. Daneben wurden durch das Privacy Shield für betroffene EU-Bürger erstmals Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in den USA und so Klagemöglichkeiten geschaffen. Jedoch legte bereits Ende Oktober 2016 die irische Nichtregierungsorganisation Digital Rights Ireland Klage vor dem EuGH gegen den Privacy Shield ein und auch mit den Standardvertragsklauseln wird sich der EuGH nun beschäftigen müssen.

Angestoßen durch eine Klage des Anwalts Max Schrems gegen den Datentransfer an Facebook aufgrund der Verwendung von Standardvertragsklauseln hat sich der irische oberste Gerichtshof dazu entschlossen, verschiedene diesbezügliche Fragen zur Vorlage an den EuGH zur Klärung weiterzuleiten. Die irische High Court-Richterin Carolin Costello führte in ihrem Beschluss unter anderem an, dass es begründete Hinweise darauf gebe, dass es in den USA an wirksamen Maßnahmen zum Schutz der Daten von EU-Bürgern fehlen würde. Insbesondere der Rechtschutz für europäische Bürger in den USA sei nur fragmentarisch ausgebildet und die US-Geheimdienste hätten fast unbegrenzte Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten.

Nach der Vorlage der konkreten Rechtsfragen an den EuGH wird abzuwarten sein, wie der EuGH die rechtliche Zulässigkeit der Standardvertragsklauseln beurteilt. Sollte der EuGH zum Ergebnis der Unzulässigkeit der Standardvertragsklauseln kommen, dürfte dies viele Unternehmen hinsichtlich der Legitimität von Datentransfers in die USA oder sonstige Drittländer vor ernsthafte Probleme stellen.