Algorithmen erlassen in Zukunft Bescheide in deutschen Behörden? Ist das mit dem Betroffenenrecht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO vereinbar

20. August 2018

Im Zuge der Digitalisierung versuchen deutsche Jobcenter bereits eingeführte elektronische Akten auf sichere Art und Weise schneller und effektiver auszuwerten. Die einfachste Methode dafür sind vorprogrammierte Systeme, die aufgrund erhobener Daten Entscheidungen treffen. Problematisch dabei ist jedoch die Entscheidung, welche personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen.

In Jobcentern werden seit Längerem analoge Unterlagen von Leiharbeitern eingescannt um die E-Akten dann automatisch zu bearbeiten und in Zukunft auf dieser Basis Bescheide zu erlassen. Von den eingescannten Informationen dürfen aber nicht immer alle verarbeitet werden. Am Beispiel einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von 2008 zeigt sich die Dimension: Kontoauszüge dürfen vom Jobcenter angefordert werden, um auf dieser Grundlage Sozialleistungen zuzuweisen. Kontoauszüge enthalten aber auch personenbezogene Daten besonderer Art (Informationen über Religion, politische Meinung, vgl. Art. 9 Abs.1 DSGVO) auf die das Jobcenter keinen Zugriff haben darf.

Ein Ausweg könnte die Schwärzung dieser personenbezogenen Daten besonderer Art sein. Eine weitere Methode ist außerdem die Entscheidung nicht mehr analog zu treffen, sondern die beschriebenen Algorithmen anzuwenden, die bei ihrer Entscheidung nur die rechtmäßigen Daten berücksichtigen.

Wie die Jobcenter, so werden auch die Finanzämter in Zukunft Bescheide auf Grundlage einer automatischen Auswertung ihrer Datenbanken tätigen. Dies steht jedoch im Konflikt mit dem Betroffenenrecht von Art. 22 Abs.1 DSGVO, wonach keine rechtlich wirksame Entscheidung gegenüber einem Betroffenen aufgrund von automatisierten Einzelfallentscheidungen getroffen werden dürfen.

Ausnahmen hiervon sind, von der EU oder ihren Mitgliedsstaaten gesetzlich normierte Einzelfälle. Das hat das Bundesfinanzministerium (siehe Rn. 90,91) im Einklang mit Ar. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO festgestellt.

In Zukunft wird es somit durchaus rechtlich wirksame Entscheidungen von Behörden geben, die nicht durch einen Sachbearbeiter, sondern durch einen Algorithmus getroffen werden. Es bedarf für jede automatisierte Entscheidung jedoch einer gesetzlichen Sondergrundlage im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO.

 

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