Häufig gestellte Fragen –Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 1): Warum hat die Katholische Kirche auf Grundlage der DSGVO mit dem KDG ein eigenes Gesetz entwickelt?

22. August 2018

Als staatlich anerkannter Religionsgemeinschaft steht der Katholischen Kirche ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zu, bleiben aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen (Art. 140 Grundgesetz). Dieses Recht umfasst die Befugnis, ihre Angelegenheiten selbständig zu bestimmen und zu verwalten.

Dem trägt Art. 91 DSGVO Rechnung, der es den Kirchen ermöglicht, bestehende kirchliche Datenschutzvorschriften weiter anzuwenden, wenn sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

Mit der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) bestanden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO bereits umfassende kircheneigene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Um das kirchliche Datenschutzrecht weiterhin aufrechterhalten zu können, ist die KDO mit der DSGVO in Einklang gebracht worden. Ergebnis dieses Prozesses ist das KDG.

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