Berechtigtes Interesse ist weit zu interpretieren

20. November 2018

In einem Teilurteil des OLG München vom 24.10.2018 erklärt das Gericht die rechtmäßige Weitergabe von Kundendaten im Rahmen eines geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten lag ein Vertragshändlervertrag vor, aus dem die Beklagte eine Vertragsverletzung im Rahmen einer Widerklage geltend machen wollte.

Hierzu machte die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über abgewickelte Lieferungsverträge der Klägerin geltend, die möglicherweise die Vereinbarungen aus dem gemeinsamen Vertragshändlervertrag verletzten. Sie verlangte demzufolge also eine Auskunft, welche auch eine Weitergabe der Daten von Kunden der Klägerin beinhaltete.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ergibt sich ein solcher Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben), wenn sich der Anspruchsberechtigte im Unklaren über den Umfang seines Rechts befindet und der Verpflichtete unschwer dazu in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen.

 

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Traunstein den Auskunftsanspruch abgelehnt. Im Gegensatz dazu sah das OLG München den Auskunftsanspruch als gegeben an und verneinte ein Entgegenstehen der Vorschriften der DSGVO.

Rechtsgrundlage bilde in diesem Fall Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

So habe die Beklagte bzw. Widerklägerin ein berechtigtes Interesse. Hierbei sind laut Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2

 

„(…) die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (…)”

 

Nach dem OLG München sei bei der vorzunehmenden Abwägung eine möglichst weite Auslegung des berechtigten Interesses als (unions-)grundrechtlich geboten. Dabei seien nicht nur rechtliche Interessen zu berücksichtigen, sondern auch wirtschaftliche oder ideelle.

Bei der Abwägung der Interessen berücksichtigte das Gericht, dass auf Seiten der Betroffenen keine höchstpersönlichen Daten oder ein besonderes Know-how der betroffenen Branche weitergegeben wurden, sondern ausschließlich wirtschaftliche Daten über mehrere Kaufabwicklungen. Diese waren zudem im konkreten Fall noch nach außen überprüfbar. Letztlich überwiege das Interesse der Beklagten an einer Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche, so das OLG München.