Landgericht Stuttgart: “DSGVO-Verstöße nicht abmahnbar und nicht verfolgbar”

6. Juni 2019

Das Landgericht Stuttgart  hat sich in seinem Urteil vom 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH mit der Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) befasst.

Der dem Urteil zugrunde liegender Rechtsstreit betraf folgenden Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Interessenverband der Online-Unternehmer, welcher etwa 2.500 Mitglieder hat. Der Beklagte vertreibt Kraftfahrzeugzubehör über die Handelsplattform eBay. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen geltend. Der Beklagte habe gegen § 13 TMG verstoßen, da er die Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichtete.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Einem Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG stehe entgegen , dass § 13 TMG aufgrund der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO keinen Anwendungsbereich mehr hat. Diese habe unmittelbare Geltung in allen Mitgliedesstaaten mit der Folge, dass nationale Regelungen vollständig verdrängt werden, soweit sie in den Anwendungsbereich des europäischen Rechts fallen. Dies ist für die Regelung des § 13 Abs. 1 TMG anzunehmen, nachdem auch Art. 13 DSGVO Regelungen zu Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten enthält. Daher konnte der Beklagte nicht mehr gegen § 13 TMG verstoßen haben.

Die Frage, ob die DSGVO eine abschließende Regelung der Sanktionen enthält, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart seien Regelungen der DSGVO hinsichtlich der Sanktionen von Verstößen abschließend und der Kläger demnach nicht berechtigt, Unterlassungsansprüche weder nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) noch nach dem UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) geltend zu machen. Dies begründet das Gericht mit einer detaillierten Regelung der Sanktionen durch die DSGVO in den Art. 77 – 84 DSGVO. Dadurch komme zum Ausdruck, dass der europäische Gesetzgeber eine eigenmächtige Verfolgung von Verstößen durch Dritte nur zulassen will, wenn die in Art. 80 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der nationale Gesetzgeber dies geregelt hat. Eine solche Regelung zur eigenmächtigen Verfolgung von Verstößen hat der deutsche Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen.

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