Stellungnahmen deutscher Aufsichtsbehörden zum EuGH-Urteil vom 16.07.2020

22. Juli 2020

Die ersten deutschen Aufsichtsbehörden haben inzwischen ihre Stellungnahmen zum o. g. Urteil veröffentlicht, in dem das EU-U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt wurde.

Mit dem Urteil hat das Gericht auch Unsicherheit in Bezug auf den weiteren Umgang mit Datenübermittlungen, insbesondere in die USA hervorgerufen, die auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln legitmiert werden, da auch auch die Standardvertragsklauseln auf den Prüfstand gestellt wurden. Nach dem EuGH obliegt es dem jeweiligen Datenexporteur, jeweils für den Einzelfall zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung des Rechts des Drittlands einen angemessenen Schutz gewährleisten (siehe RN 132 d. Urteils v. 16.07.2020, C-311/18).

Was sagen nun die deutschen Aufsichtsbehörden dazu? Bisher haben sich immerhin vier von ihnen geäußert. Nachfolgend fassen wir die jeweiligen Kernaussagen kurz zusammen:

Berlin:

Er (der EuGH, Anm. d. Red.) betont in diesem Zusammenhang jedoch, dass sowohl die europäischen Datenexporteure als auch die Datenimporteure in Drittländern verpflichtet sind, vor der ersten Datenübermittlung zu prüfen, ob im Drittland staatliche Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten bestehen, die über das nach europäischem Recht Zulässige hinausgehen (Rn. 134 f., 142 des Urteils). Bestehen solche Zugriffsrechte, können auch die Standardvertragsklauseln den Datenexport nicht rechtfertigen. Bereits ins Drittland übermittelte Daten müssen zurückgeholt werden. (…) Verantwortliche, die –insbesondere bei der Nutzung von Cloud-Diensten –personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sind nun angehalten, umgehend zu Dienstleistern in der Europäischen Union oder in einem Land mit angemessenem Datenschutzniveau zu wechseln“

Hamburg:

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH, die Standardvertragsklauseln (SCC) als angemessenes Instrument beizubehalten, nicht konsequent. Wenn die Ungültigkeit des Privacy Shield primär mit den ausufernden Geheimdienstaktivitäten in den USA begründet wird, muss dasselbe auch für die Standardvertragsklauseln gelten. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Datenexporteur und -importeur sind gleichermaßen ungeeignet, um Betroffene vor dem staatlichen Zugriff zu bewahren. Zumindest hinsichtlich des Abschlusses der SCC mit dem streitgegenständlichen US-Unternehmen hätte der EuGH zu demselben Ergebnis kommen müssen. (…) Nach der heutigen EuGH-Entscheidung befindet sich der Ball wieder einmal im Spielfeld der Aufsichtsbehörden, die nun vor der Entscheidung stehen werden, insgesamt die Datenübermittlung über Standardvertragsklauseln kritisch zu hinterfragen

Rheinland-Pfalz:

Der EuGH hat klargestellt, dass sich Unternehmen mit der Verwendung der Standardvertragsklauseln nicht von ihren Prüfpflichten freikaufen können. (…) Der Ball liegt nun im Feld der Verantwortlichen. Sie kommen nicht umhin, sich mit den nationalen Gesetzen des Drittlandes, in welche sie Daten übermitteln möchten, intensiv auseinanderzusetzen. Unterliegen die Datenempfänger gesetzlichen Regeln ihres Heimatlandes, die gegen das europäische Datenschutzrecht verstoßen, können sie die vertraglichen Regelungen der Standardvertragsklauseln ggf. nicht einhalten. In diesem Fall muss der Verantwortliche in der EU die Datenübermittlung dorthin aussetzen, da er sonst einen Datenschutzverstoß begeht.“

Thüringen:

Wenn  der  EuGH  nun  hervorhebt,  dass  die  Schutzmechanismen  der Standardvertragsklauseln   und   ihre   Einhaltung   vom   Datenexporteur   und dem Datenempfänger  vor  der  Übermittlung  geprüft  werden müssen, dann  weiß  ich  nicht, wie  im  Fall  der  Datenübermittlung  in  die  USA  hier  ein  EU-datenschutzkonformes Prüfergebnis zu Stande kommen soll.“

Wir beobachten weitere Äußerungen selbstverständlich äußerst aufmerksam und informieren Sie zeitnah über aktuelle Entwicklungen.