Südwales: Einsatz von Gesichtserkennung durch Polizei ist unzulässig
Die Beschwerdeführer, ein Bürgerrechtler aus Cardiff und die Organisation „Liberty“ erhoben Beschwerde wegen Nutzung von automatischer Gesichtserkennungssoftware durch die South Wales Police (SWP). Die SWP setzte seit Mai 2017 die Software „AFR Locate“ zur Gesichtserkennung bei ihren Einsätzen ein. Mit Hilfe der Software konnte die Polizei bei öffentlichen Veranstaltungen und anderen Einsätzen anwesende Personen mit denen auf einer selbständig angelegten Gefährder-Liste („Watchlist“) abgleichen. Die Software ist in der Lage 50 Gesichter pro Sekunde zu scannen. Bei den 50 Einsätzen in den Jahren 2017 und 2018 wurden schätzungsweise 500.000 Gesichter gescannt und abgeglichen. Bei zwei öffentlichen Veranstaltungen war auch einer der Beschwerdeführer anwesend und fühlte sich durch Aufnahmen in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Außerdem kritisierte er, dass datenschutzrechtliche Vorgaben beim Einsatz nicht eingehalten wurden.
Das Berufungsgericht gab den Beschwerdeführern Recht und befand, dass die Nutzung der Gesichtserkennungssoftware in dem konkreten Fall gegen das Gesetz verstößt. Als Begründung führte das Gericht auf, dass der Einsatz zwar grundsätzlich verhältnismäßig sei. Der Ermessensspielraum der Polizeibeamten sei jedoch zu groß, als dass sie den in Art. 8 Abs. 2 EMRK geforderten Standard erfüllen könnten. So gebe es weder eine klare Regelung, wo die Software eingesetzt wird, noch wer auf die „Watchlist“ gesetzt werden dürfe. Darüber hinaus sei die Datenschutzfolgenabschätzung für den Einsatz der Software mangelhaft, weil sie die Verletzung von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht berücksichtige. Zudem bestünden Zweifel, dass die Polizeibehörde angemessene Schritte unternommen hätte, um sicherzustellen, dass die Gesichtserkennungssoftware keinen geschlechtsspezifischen oder rassistischen Bias habe.