Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Nutzung von Mailchimp in einem Fall unzulässig
Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sind durch Entscheidung des EuGH bereits Voraussetzungen für Unternehmen entwickelt worden. Diese sollten insbesondere in Anbetracht der aktuellen Arbeit der Datenschutzbehörden von den Unternehmen regelmäßig überprüft werden.
In dem konkreten Fall geht es um Mailchimp, einem US-Newsletter Dienstleister. Ein Newsletter Empfänger war an die bayerische Datenschutzbehörde herangetreten. Die Datenschützer entschieden, dass die Nutzung des Newsletter Dienstes nicht zulässig sei.
Mailchimp nutzt für die Übermittlung der personenbezogenen Daten in Drittländer die EU-Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 der DSGVO. Zusätzlich muss jedoch eine Prüfung vorgenommen werden, die das Datenschutzniveau ermittelt, um die Notwendigkeit “zusätzlicher Maßnahmen” festzustellen.
Weil die Prüfung nicht geschah, entschied das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht, dass Mailchimp von dem Unternehmen nicht weiter genutzt werden darf. Die Entscheidung der Datenschutzbehörde zeigt die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorgaben bei der Übermittlung von Daten in Drittländer. Damit wird bei der Datenübertragung in die USA die Datenschutzkonformität in den Vordergrund gestellt.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens die Maßnahmen, die der Anbieter im Drittland trifft, datenschutzrechtlich zu prüfen, um die personenbezogenen Daten zu schützen. Daraus folgend kann das Unternehmen alternative Anbieter ermitteln oder den Aufwand für eine Umstellung festhalten.