Lassen sich künstliche Intelligenz (KI) und die DSGVO miteinander vereinbaren?

30. Juni 2022

Was ist KI im rechtlichen Sinne ?

Bisher gibt es keine allgemeine anerkannte Definition für KI. Die Bundesregierung versteht unter KI „ein Teilgebiet der Informatik, welches sich mit der Erforschung von Mechanismen des intelligenten menschlichen Verhaltens befasst. Dabei geht es darum, technische Systeme so zu konzipieren, dass sie Probleme eigenständig bearbeiten und sich dabei selbst auf veränderte Bedingungen einstellen können“ (BT-Drs. 19/1982, S. 2). Ähnlich wird dies von der EU-Kommission gesehen. Danach bezeichnet KI „Systeme mit einem ,intelligenten‘ Verhalten, die ihre Umgebung analysieren und mit einem gewissen Grad an Autonomie handeln, um bestimmte Ziele zu erreichen“ (COM(2018) 237, S. 1). 

Die DSGVO spricht an keiner Stelle ausdrücklich von KI,  jedoch ist Erwägungsgrund 15 DSGVO zu entnehmen, dass der Schutz natürlicher Personen technologieneutral und unabhängig von einer verwendeten Technologie sein soll. KI-Systeme als Technologie sind für deren Funktionieren auf die zugeführten Daten angewiesen. Die DSGVO ist einschlägig, sobald diese Daten personenbezogen sind. Von datenschutzrechtlicher Bedeutung ist demnach die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings und der Erzeugung einer KI-Anwendung. Daneben ist die Anwendung einer bereits trainierten KI auf einen gewissen Sachverhalt relevant. Die KI könne dabei helfen, einige der größten Herausforderungen besser zu bewältigen, dabei müsse aber immer sichergestellt sein, dass Persönlichkeitsrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und andere Grundrechte nicht verletzt würden.

Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die KI müssen auf jeden Fall den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO entsprechenden Datenschutzgrundprinzipien entsprechen, und somit insbesondere einen legitimen Zweck verfolgen, außerdem auf einer Rechtsgrundlage beruhen und zudem transparent ausgestaltet sein.

Ist bei der Anwendung von künstlicher Intelligenz eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig?

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gem. Art. 35 DSGVO ist die Prüfung einer oder mehrerer Verarbeitungstätigkeiten, die einer Risikoanalyse unterzogen werden. Die DSFA ist also ein zentrales Instrument, welches seinen Zweck darin hat, zu prüfen, ob der Einsatz von KI für eine Verarbeitungstätigkeit auch geeignet ist.

Vorab muss jedoch eine Erforderlichkeitsprüfung gem. Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO durchgeführt werden. Es geht darum, ob eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, auf Grund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich zudem aus Erwägungsgrund 91 S. 1 DSGVO, wonach bei Verarbeitungsvorgängen von großen Mengen personenbezogener Daten ein Bedürfnis nach einer DSFA besteht.

Wird KI auf Grundlage personenbezogener Daten angewendet, ist damit in der Regel eine DSFA durchzuführen. Dafür spricht auch das Regelbeispiel in Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO, das u.a. Profiling, welches häufig mit KI-bedienten Tools ausgeführt wird, nennt. Ist kein Regelbeispiel einschlägig, ist die Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist (vgl. Art. 35 Abs. 4 S. 1 DSGVO), der Aufsichtsbehörden vom 18.7.2018 zu berücksichtigen. In Nr. 11 und Nr. 13 der Liste wird der Einsatz von KI und Algorithmen genannt. Außerdem können die in den Leitlinien der Art. 29-Datenschutzgruppe aufgestellten Kriterien zur Erforderlichkeit der DSFA führen. Im Falle einer KI-Anwendung werden wohl nicht selten alle Kriterien erfüllt sein. Bleibt die Frage nach einer verpflichtenden DSFA offen, sollte eine Durchführung dennoch in Erwägung gezogen werden, da Verantwortliche von einer begleitenden DSFA immer profitieren.

Mit einer sorgfältig durchgeführten DSFA können KI-Anwendungen aus ganz unterschiedlichen Einsatzfeldern über den gesamten Entwicklungsprozess datenschutzrechtlich sicher ausgestaltet werden.