EuGH-Generalstaatsanwalt gegen verschuldensunabhängige Haftung

15. Mai 2023

Der langjährige Rechtsstreit um eine Geldstrafe gegen die Deutsche Wohnen SE, die von der Berliner Aufsichtsbehörde (BlnBDI) verhängt wurde, steht erneut im Fokus des Datenschutzrechts. Nachdem das Kammergericht Berlin (KG) vorläufig den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte und die Parteien in einer mündlichen Verhandlung vor dem EuGH angehört wurden, äußerte sich Ende April auch Generalstaatsanwalt Campos Sánchez-Bordona zu dem Fall. In seinen Schlussanträgen bestätigte der Generalanwalt zwar, dass Bußgelder gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich direkt gegen Unternehmen verhängt werden können, lehnte jedoch die Frage ab, ob diese auch unabhängig von einem Verschulden erlassen werden können. Damit wurde der Forderung nach einer Haftung ohne Verschulden, auch bekannt als “strict liability”, eine Absage erteilt. Eine endgültige Entscheidung des EuGH zur Klärung dieser Fragen steht noch aus und wird mit Spannung in naher Zukunft erwartet.

Rechtlicher Hintergrund

Im Oktober 2019 verhängte die Berliner Aufsichtsbehörde gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen SE eine Geldstrafe in Höhe von 14,5 Millionen Euro aufgrund von Datenschutzverstößen gegen die DSGVO. Der Vorwurf der BlnBDI lautete, dass der Immobilienkonzern personenbezogene Mieterdaten unrechtmäßig lange aufbewahrt und keine angemessenen Maßnahmen zur Löschung ergriffen hatte.

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erklärte das zuständige Berliner Landgericht den Bescheid zugunsten der Deutschen Wohnen SE für ungültig. Das Gericht war der Ansicht, dass nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht juristische Personen nur dann direkt sanktioniert werden können, wenn den Unternehmensverantwortlichen ein konkretes Fehlverhalten nach dem gesetzlichen “Rechtsträgerprinzip” gemäß § 30 OWiG nachgewiesen werden kann. Da ein solches Fehlverhalten seitens der Aufsichtsbehörde nicht nachgewiesen werden konnte, hob das Gericht den Bescheid auf. Die zuständige BlnBDI und die Staatsanwaltschaft legten gemeinsam Beschwerde beim Kammergericht Berlin gegen die Einstellung des Verfahrens ein. Die Kammer setzte das Verfahren vorerst aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH

Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Landgericht Berlin hat sich das Kammergericht Berlin an den Europäischen Gerichtshof gewandt und ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt, um zwei zentrale Fragen zur Auslegung von Art. 83 Abs. 4-6 DSGVO zu klären. Das Kammergericht Berlin wollte vom EuGH im Wesentlichen wissen:

Ob Geldbußen gemäß der DSGVO direkt gegen rechtswidrig handelnde Unternehmen verhängt werden können.
Ob ein Unternehmen den Verstoß, der von einem Mitarbeiter begangen wurde, schuldhaft begangen haben muss oder ob für eine Bestrafung bereits eine objektive Pflichtverletzung ausreicht (sogenannte “strict liability”).

Unternehmen als Adressaten von Sanktionen?

Nach Ansicht des Generalanwalts können Unternehmen direkte Adressaten von Geldbußen sein. Dies sei nicht nur in mehreren Bestimmungen der DSGVO vorgesehen, sondern nach Aussage des Generalanwalts auch ein Schlüsselmechanismus zur Gewährleistung der Wirksamkeit der DSGVO. Der Generalanwalt argumentierte, dass dies aus dem Wortlaut einzelner Normen der DSGVO hervorgehe. Insbesondere Artikel 4, 58 und 83 der DSGVO lassen darauf schließen, dass Sanktionen, insbesondere Geldbußen, direkt gegen juristische Personen verhängt werden können. Die Frage, ob das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz, insbesondere § 30 OWiG, die Anforderungen der DSGVO in dieser Hinsicht ausreichend berücksichtigt, wurde vom Generalanwalt nicht abschließend beantwortet. Er verwies auf das Landgericht Berlin, das diese Frage noch ausreichend klären müsse.

Sanktionen und schuldhaftes Handeln

Dies ist nur der Fall, wenn der Sanktionierung vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln eines Mitarbeitenden des Unternehmens vorausgegangen ist. Ein rechtswidriges Verhalten eines einzelnen Beschäftigten genügt bereits, um gegen das Unternehmen eine entsprechende Geldbuße zu verhängen. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass ein konkreter Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung erforderlich ist, damit das schuldhafte Handeln eines Mitarbeitenden, der nicht zur Führungsriege gehört, den Leitungsorganen zugerechnet und somit sanktioniert werden kann.

Der Generalanwalt erklärt dies wie folgt:
“Es handelt sich schließlich um natürliche Personen, die zwar nicht selbst Vertreter einer juristischen Person sind, aber unter der Aufsicht derjenigen handeln, die Vertreter der juristischen Person sind und die eine unzureichende Überwachung oder Kontrolle über die zuerst genannten Personen ausgeübt haben. Letzten Endes führt die Zurechenbarkeit zu der juristischen Person selbst, soweit der Verstoß des Mitarbeiters, der unter der Aufsicht ihrer Leitungsorgane handelt, auf einen Mangel des Kontroll- und Überwachungssystems zurückgeht, für den die Leitungsorgane unmittelbar verantwortlich sind.”

Damit beantwortet der Generalanwalt auch die Frage, ob bereits eine objektive Pflichtverletzung ausreicht, um eine Geldbuße zu verhängen. Diese Frage verneint der Generalanwalt und erklärt, dass Aufsichtsbehörden keine verschuldensunabhängigen Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, da einer Geldbuße stets ein zuzurechnendes Verschulden vorausgehen muss. Dies bedeutet, dass Aufsichtsbehörden zumindest im Rahmen des Bußgeldverfahrens ein Verschulden feststellen müssen.

Der Generalanwalt führt dazu aus:
“Was die in der DSGVO vorgesehenen Verpflichtungen betrifft, einschließlich derjenigen, von denen die Verarbeitung von Daten (Artikel 5 DSGVO) und deren Rechtmäßigkeit (Artikel 6 DSGVO) abhängt, erfordert die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen erfüllt wurden, einen komplexen Bewertungs- und Beurteilungsprozess, der über die bloße Feststellung eines formalen Verstoßes hinausgeht.”
Falls die Richter dem Votum des Generalanwalts folgen, würde dies bedeuten, dass Bußgelder zukünftig nicht mehr nach dem Prinzip der “strict liability” verschuldensunabhängig verhängt werden können. Die Richter sind zwar nicht an die Empfehlungen des Generalanwalts gebunden, folgen seiner Rechtsauffassung aber in der Regel. Der Zeitpunkt für eine Entscheidung ist derzeit noch nicht bekannt.

Aussage der Berliner Aufsichtsbehörde

Zwischenzeitlich äußerte sich auch die neue Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragte Meike Kamp auf ihrem eigenen Mastodon-Account und unterstützte die Ansichten des Generalanwalts. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass ein Urteil, das die Schlussanträge des Generalanwalts aufgreift, in Deutschland endlich einheitliche Standards für die Verhängung von Sanktionen bei rechtswidrigem Verhalten schaffen würde, wie es in der übrigen EU bereits der Fall ist. Dies würde dem Ziel einer einheitlichen Durchsetzung des europäischen Rechts gerecht werden und die Bußgeldverfahren der deutschen Aufsichtsbehörden erheblich vereinfachen.

Fazit

Bereits jetzt zeichnet sich ab, obwohl das Urteil des EuGH noch aussteht, dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Bußgeldverhängung durch deutsche Aufsichtsbehörden haben wird. Die Schlussanträge des Generalanwalts geben eine erste Richtung vor, wie die Richter am EuGH in naher Zukunft entscheiden könnten, und erhöhen bereits jetzt die Spannung, insbesondere in der Datenschutzberatung.

Wenn die Richter des EuGH tatsächlich den Schlussanträgen des Generalanwalts in ihrem Urteil folgen, hätte dies nicht nur erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Bußgeldverfahren, sondern auch unmittelbar auf Unternehmen. Obwohl den deutschen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit genommen würde, Bußgelder verschuldensunabhängig zu verhängen, dürfte dies in der Praxis nur begrenzt Erleichterung bringen, da zumindest das Vorliegen fahrlässigen Verschuldens seitens der Beschäftigten in den meisten Fällen vermutet werden kann. Der einzige tatsächliche Unterschied besteht darin, dass die Aufsichtsbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Verschuldens einen zusätzlichen Aufwand betreiben müssten.