EuGH entscheidet über Auskunftsanspruch

3. Juli 2023

Vergangene Woche entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (Az. C-579/21) über die Reichweite des Auskunftsanspruchs. Nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) habe die betroffene Person auch das Recht zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen die Mitarbeiter eines Verantwortlichen ihre personenbezogenen Daten abfragten.

Sachverhalt

Das Verfahren findet seinen Ursprung bei einem Bankmitarbeiter. Dieser hatte, neben der arbeitsvertraglichen Beziehung auch ein Konto bei der betroffenen Bank. Er erfuhr, dass andere Mitarbeiter der Bank seine Kundendaten mehrmals abgefragt hatten. Daraufhin wollte die betroffene Person wissen, welcher Mitarbeiter seine Kundendaten abgefragt hatten.

Das vorlegende Gericht wollte nun vom EuGH wissen, ob Art. 15 DSGVO den Zugang zu Informationen darüber umfasse, wer die personenbezogenen Daten der betroffenen Person wann und zu welchem Zweck verarbeitet habe.

Weiter Umfang des Art. 15 DSGVO

Ausgangspunkt der Entscheidung über diese Vorlagefrage ist Art. 4 Abs. 1 DSGVO. Die Norm definiert „personenbezogene Daten“ als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (…)“. Laut des Gerichtshofs habe der Unionsgesetzgeber im Rahmen seiner Definition „personenbezogenen Daten“ eine weite Bedeutung beimessen wollen. Demnach umfasse das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO die weite Vielfalt aller Informationen, die ein Verantwortlicher verarbeiten könne. Das Ziel des Auskunftsrechts sei es dabei eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Die betroffene Person solle sich über den Verarbeitungsvorgang als solchen informieren können. Das Informationsrecht umfasse auch solche Informationen, die notwendig seien, um die transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Der EuGH stellte klar, dass zu den notwendigen Informationen auch der Zeitpunkt der Verarbeitung zähle. Zusätzlich sei es ggf. erforderlich, dass ein Verantwortlicher der betroffenen Personen auch Auszüge aus Dokumenten oder Datenbanken zur Verfügung stelle. Damit könne die betroffene Person auch Informationen über den Kontext der Verarbeitung erhalten, die möglicherwiese erforderlich seien, um die Datenverarbeitung richtig einordnen zu können.

Demnach könne sich aus den zur Verfügung gestellten Dokumenten bereits ergeben, wann und in welchem Umfang Mitarbeiter personenbezogene Daten abfragen würden.

Einschränkungen

Es sei aber wichtig zu erkennen, dass Mitarbeiter eines Verantwortlichen keine Empfänger im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO seien. Nur auf letztere beziehe sich das Auskunftsrecht einer betroffenen Person. Mitarbeiter dürften personenbezogene Daten nach Art. 29 DSGO gerade nur auf Weisung des Verantworltichen verarbeiten.

Welcher Mitarbeiter konkret personenbezogene Daten verarbeite, sei eine Frage, die nur beantwortet werde könne, wenn die Rechte Anderer nicht beeinträchtigt würden. Einerseits könne die Information über den konkreten Mitarbeiter die Transparenz fördern. Andererseits seien die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter zu beachten. Demnach könne die betroffene Person in der Regel nach Art. 15 DSGVO keine Informationen zur Identität eines Mitarbeiters erhalten, der personenbezogene Daten auf Weisung des Verantwortlichen verarbeite.

Fazit

Mit seiner Entscheidung nuanciert der EuGH das Auskunftsrecht der DSGVO und zeigt auf, dass auch die DSGVO keine Gesetzestext ist, der hierarchisch an erster Stelle steht.